Übersicht

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

Wie bleiben Ihre Zertifikate gültig, auch ohne Prüfung? Hier finden Sie alle Anforderungen zum strukturierten Kreditsystem der DGZfP für die Verlängerung Ihrer Zertifizierung.

Das strukturierte Kreditsystem dient als Alternative zur praktischen Erneuerungsprüfung für alle Stufen nach fünf Jahren bzw. zur schriftlichen Rezertifizierungsprüfung (für die Stufe 3 nach zehn Jahren). 

Wenn Sie sich für die Zertifikatsverlängerung nach dem strukturierten Kreditsystem entscheiden, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass für die Bearbeitung des Antrags und die Durchsicht der eingereichten Nachweise eine Gebühr anfällt.

Fristen und Anforderungen
Parameter Anforderung / Regelung
Gültigkeitszeitraum & Frist
  • Die Erneuerung kann jederzeit, jedoch maximal 6 Jahre nach der letzten Zertifizierungsentscheidung erfolgen. Das Kreditsystem betrachtet die letzten 5 Jahre vor der Antragstellung.
Erforderliche Mindestpunktzahl
  • Insgesamt müssen für jedes Zertifikat mindestens 100 Punkte aus den Teilen A und B erreicht werden.
Punkteverteilung Stufe 1 (Erneuerung)
  • Mindestens 75 Punkte müssen aus Tätigkeiten aus Teil A stammen.
Punkteverteilung Stufe 2 & 3 (Erneuerung)
  • Mindestens 50 Punkte müssen aus Tätigkeiten aus Teil A stammen.
Punkteverteilung Stufe 3 (Rezertifizierung)
  • Teil A: Mindestens 50 / maximal 70 Punkte.
  • Teil B: Mindestens 30 / maximal 50 Punkte.

(Fehlende Punkte zum Erreichen der 100 Gesamtpunkte müssen durch den jeweils anderen Teil ausgeglichen werden).

Antragsfrist
  • Innerhalb von 9 Monaten vor Ablauf der aktuellen Zertifikatsgültigkeit einreichen.
Mehrfach-Zertifikate
  • Nicht-verfahrensspezifische Punkte (z. B. Mitgliedschaften) dürfen für mehrere Zertifikate gleichzeitig angerechnet werden. Die 100-Punkte-Grenze gilt jedoch pro Zertifikat.
Nachreichfrist
  • Wird die erforderliche Mindestpunktzahl verfehlt, können Nachweise einmalig nachgereicht werden. Andernfalls muss für die Zertifikatsverlängerung eine gebührenpflichtige Erneuerungsprüfung abgelegt werden.
Nachweise

Spezifische Nachweisanforderungen der DPZ

Damit eingereichte Aktivitäten anerkannt werden, müssen sie den strikten Vorgaben des Zertifizierungsprogramms der DPZ entsprechen (siehe Anhang C „Strukturiertes Kreditsystem“):

  • Durchführung von ZfP-Tätigkeiten (Teil A, Pos. 1):
    • Für den Nachweis von Stufe-1- und Stufe-2-Tätigkeiten müssen pro Tätigkeitsjahr mindestens fünf detaillierte, verifizierbare Prüfberichte (als Prüfer, nicht als Prüfaufsicht) eingereicht sowie zehn Tage Arbeitstätigkeit pro Jahr durch Bestätigung eines Referees nachgewiesen werden.
    • Aus den Nachweisen muss ersichtlich sein, dass der Antragsteller die Prüfung eigenständig durchgeführt und die Bewertung vorgenommen hat.
  • Schulungsaktivitäten (Teil A, Pos. 2, 3 & 4):
    • Es werden ausschließlich Schulungen anerkannt, die an einer anerkannten Schulungsstätte der DGZfP absolviert wurden.
    • Um einen Punkt zu erhalten, muss die Schulungsdauer mindestens einen Tag (≥ 7 Stunden) betragen (Stunden sind kumulierbar; Bruchteile von Punkten werden nicht vergeben).
    • Die Schulung muss während der Gültigkeit des Zertifikates, das erneuert werden soll, abgeschlossen worden sein. Schulungen vor oder nach Ablauf des Zertifikats werden nicht berücksichtigt.
    • Für den Nachweis der Durchführung einer Schulung als Dozent sind folgende Informationen einzureichen: Bezug zu Verfahren/Technik, Ort/Datum der Schulung.
  • ZfP-Forschungstätigkeiten (Teil A, Pos. 5):
    • Für die Anerkennung müssen Thema, zeitlicher Aufwand und der exakte Bezug zu Verfahren/Technik lückenlos belegt werden.
  • Teilnahme oder Präsentation an Seminaren/Publikationen (Teil B, Pos. 6 & 7):
    • Für den Nachweis der Teilnahme sind folgende Informationen einzureichen: Thema (des Seminars oder der Vorträge/Präsentationen), Bezug zu Verfahren/Technik, Ort/Datum und Dauer der Vorträge/Präsentationen, Nachweis, dass das Seminar ohne Unterbrechung besucht wurde oder Nachweise der besuchten Vorträge/Präsentationen (z. B. schriftliche Bestätigung des Veranstalters).
    • Für den Nachweis einer Publikation sind folgende Informationen einzureichen: Titel der Publikation und kurze Beschreibung des Inhalts und Umfangs, zeitlicher Aufwand, Bezug zu Verfahren/Technik.
    • Um einen Punkt zu erhalten, muss die Schulungsdauer mindestens einen Tag (≥ 7 Stunden) betragen (Stunden sind kumulierbar; Bruchteile von Punkten werden nicht vergeben).
  • Persönliche Mitgliedschaft (Teil B, Pos. 8):
    • Anrechenbar sind ausschließlich Mitgliedschaften in nationalen ZfP-Gesellschaften mit aktivem EFNDT- oder ICNDT-Status. Im deutschsprachigen Raum sind dies die DGZfP, ÖGfZP und SGZP.
  • Fachliche Aufsicht und Betreuung von ZfP-Personal/Trainee in dem betreffenden Verfahren (Teil B, Pos. 9):
    • z.B. Nachweise des Arbeitgebers.
  • Teilnahme oder Vorsitz in Normungs- und Fachausschüssen (Teil B, Pos. 10):
    • Protokoll oder Anwesenheitsliste, aus der hervorgeht, dass an den Ausschusssitzungen teilgenommen wurde.
  • Übernahme einer technischen ZfP-bezogenen Funktion innerhalb einer Zertifizierungsstelle (Teil B, Pos. 11):
    • z.B. Nachweise des Arbeitgebers.
Hinweise

Wichtige Hinweise

  • Für den Sektor Eisenbahn-Instandhaltung (IrI und IrW): Zur Erfüllung normativer und regulatorischer Forderungen wird in diesem Sektor statt einer Erneuerung spätestens alle fünf Jahre eine Requalifizierung durchgeführt, die mit dem Vorgang einer Rezertifizierung vergleichbar ist.