Impulsgeberin der Zerstörungsfreien Prüfung
Die Deutsche Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung e.V. (DGZfP) wurde 1933 in Berlin gegründet und ist die älteste ZfP-Gesellschaft der Welt. Sie ist ein Zusammenschluss von rund 1.600 Mitgliedern, zu denen neben Privatpersonen etwa 650 namhafte Konzerne, mittelständische Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Universitäten und Behörden zählen.
Unsere Mission
Als moderner technisch-wissenschaftlicher Verein verstehen wir es als unsere zentrale Aufgabe, die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung der zerstörungsfreien Prüfverfahren zu fördern. Wir sind Bindeglied zwischen Forschung und Entwicklung, ZfP-Anwender*innen, Unternehmen, die ZfP-Geräte herstellen, Dienstleistenden und der Öffentlichkeit.
Vernetzung und Wissensaustausch
Die DGZfP organisiert die Kommunikation und den Erfahrungsaustausch zwischen diesen Interessengruppen durch die Vernetzung in DGZfP-Connect-Gruppen und Fachausschüssen, auf Seminaren und Tagungen sowie auf Online-Plattformen und durch die Herausgabe von Publikationen.
Beitrag zur Wirtschaftsförderung
Durch unsere breite Aufstellung in einem sich ständig wandelnden industriellen Umfeld sowie unser Engagement für Qualitätssicherung leistet die DGZfP einen wertvollen Beitrag zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Förderung des wissenschaftlich-technischen Nachwuchses
Zur Förderung des wissenschaftlich-technischen Nachwuchses vergibt die DGZfP jährlich Preise, um innovative Beiträge, wissenschaftliche Exzellenz und praktische Lösungen auf dem Gebiet der Zerstörungsfreien Prüfung zu würdigen. Seit 2025 werden der Science Award (inkl. der Unterkategorien Young Researchers und Students) und der Application Award (inkl. der Unterkategorie Young Professionals) verliehen. Bis 2024 wurden der Wissenschafts-, Nachwuchs-, Anwender- und Studierendenpreis vergeben.
Würdigung besonderer Verdienste
An Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung der DGZfP verdient gemacht haben, verleiht die DGZfP alljährlich die Ehrennadel. Personen, die durch ihr wissenschaftliches, technologisches oder wirtschaftliches Wirken wesentliche Impulse für die Zerstörungsfreie Prüfung (ZfP) gesetzt haben, werden seit 2025 mit dem ZfP-Exzellenzpreis ausgezeichnet.
Engagement für junge Talente
Die DGZfP beteiligt sich bei „Jugend forscht“ mit ZfP-Sonderpreisen auf regionaler und Landesebene und auch im Bundeswettbewerb, um interessierte jungen Menschen auf das Fachgebiet ZfP aufmerksam zu machen und sie für die Mitarbeit zu gewinnen.
Internationale Zusammenarbeit
Die DGZfP ist Gründungsmitglied im Europäischen Verband für Zerstörungsfreie Prüfung (EFNDT) und Mitglied im Weltverband für ZfP (ICNDT).
Satzung der DGZfP
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung e.V. (DGZfP)“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck
- Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein hat den Zweck,
- Aus- und Weiterbildung und
- Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfung zu fördern und alle Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zeitnah zugänglich zu machen.
Zum Erreichen des ersten Zwecks dienen im Wesentlichen
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- Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfung,
- Prüfung und Qualifikation von ZfP-Personal und Bestätigung dieser durch Ausgabe von Zertifikaten.
Zum Erreichen des zweiten Zwecks dienen im Wesentlichen
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- Tagungen und Seminare,
- Erstellen und Harmonisieren von Ausbildungsunterlagen und -inhalten, Zertifizierungssystemen, Richtlinien und Normen sowie der Erfahrungstausch auf nationaler und internationaler Ebene,
- Förderung von Forschungsvorhaben und Ausloben von Preisen für wissenschaftlich-technischen Nachwuchs und Fachkräfte,
- Veröffentlichungen und Vorträge.
Beide Zwecke können auch durch ein planmäßiges Zusammenwirken mit der DGZfP Ausbildung und Training GmbH verwirklicht werden. Das umfasst kaufmännische, administrative und technische Dienstleistungen jedweder Art sowie die Überlassung/Vermietung von Immobilien und auch Veranstaltungen auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfung.
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§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Der Verein besteht aus
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- korporativen Mitgliedern
- persönlichen Mitgliedern
- korrespondierenden Mitgliedern
- Probemitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Korporative Mitglieder können werden:
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- Unternehmen, Behörden, Verwaltungen, Vereine, Verbände, Institute und sonstige Körperschaften.
Persönliche Mitglieder können werden:
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- alle Mitarbeiter von korporativen Mitgliedern
- natürliche Personen, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen mit ZfP befassen
- Schüler und Studenten
Korrespondierende Mitglieder können die Vorsitzenden von technisch-wissenschaftlichen Vereinen werden. Sie gehören keiner Mitgliedergruppe an.
Die korporativen und persönlichen Mitglieder werden in Gruppen eingeteilt, deren Zusammensetzung durch die vom Vorstand vorgeschlagene und vom Beirat beschlossene Geschäftsordnung der DGZfP e.V. geregelt wird.
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- Angehörige der korporativen Mitglieder sowie die persönlichen und korrespondierenden Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen von der Gesellschaft durchgeführten Veranstaltungen. Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen bezahlen sie ermäßigte Gebühren. Alle Mitglieder erhalten kostenlos die Ankündigungen, Mitteilungen und Berichte.
- Studierende und Auszubildende können bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs einen schriftlichen Antrag an den Vorstand auf Probemitgliedschaft („Kennenlernjahr“) für die Dauer von 12 Monaten stellen. Die Mitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf dieses Zeitraums.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch den Beirat bestimmt.
- Korporative Mitglieder der Gruppen § 3 Abschnitt 6.1.1 bzw. 6.1.2 können in der Mitgliederversammlung mit je 5 Stimmen, der Gruppe § 3 Abschnitt 6.1.3 mit je 3 Stimmen, persönliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit je 1 Stimme an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Korrespondierende Mitglieder und Probemitglieder haben kein Stimmrecht.
- Neu eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Alle Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, welche vom Vorstand vorgeschlagen wird und der Zustimmung des Beirats und der Mitgliederversammlung bedarf. Die Aufnahmegebühren und Jahresmitgliedsbeiträge sind nach folgenden Gruppen gestaffelt:
6.1. Korporative Mitglieder
6.1.1. Unternehmen, Behörden, Verwaltungen, sonstige Körperschaften
6.1.2. Vereine, Verbände, Institute, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten
6.1.3. Inhaber bzw. Leiter kleiner Firmen oder Selbstständige mit nicht mehr als drei MitarbeiternUnterhält ein Unternehmen mehrere Werke an verschiedenen Orten unter demselben Firmennamen, so zahlen diese, soweit sie die Mitgliedschaft erwerben, die Beiträge nach § 3 Abschnitt 6.1.2, sofern eines dieser Werke oder die Verwaltung bereits Mitglied in der Gruppe § 3 Abschnitt 6.1.1 ist. Mehrere Werksteile am selben Ort gelten als ein Werk. Beteiligungsgesellschaften eines Unternehmens mit anderem Firmennamen gelten unabhängig von der Höhe der Beteiligung als Unternehmen der Gruppe § 3 Abschnitt 6.1.1. ln Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Einstufung.
Korporative Mitglieder unter § 3 Abschnitt 6.1.2 und § 3 Abschnitt 6.1.3 zahlen die Hälfte des Beitrags nach § 3 Abschnitt 6.1.1.
6.2. Persönliche Mitglieder
In besonderen Fällen (z.B. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in befreundeten Vereinen, Mitgliedern im Ruhestand oder Studenten) kann der Vorstand eine Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge einräumen.6.3. Korrespondierende Mitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
6.4. Ehren- und Probemitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
- Der Verein besteht aus
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§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu Händen des Vorstands zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit den für die Gruppe des Antragstellers zuständigen Beiratsmitgliedern. Wenn eine dieser Personen der Aufnahme widerspricht, wird der Aufnahmeantrag an den Beirat weitergeleitet, der endgültig beschließt. Der Vorstand verständigt den Antragsteller bei Ablehnung ohne Angabe von Gründen.
- Die Mitgliedschaft endet
2.1. bei korporativen Mitgliedern durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bzw. bei persönlichen Mitgliedern durch den Tod.
2.2. durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahrs mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
2.3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand insbesondere ausgesprochen werden
2.3.1. wegen gröblicher Verstöße gegen die Zwecke des Vereins
2.3.2. wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung e. V. Seite 4 von 9
Fassung vom 12.05.2026
2.4. durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung gestrichen werden. Die Streichung darf frühstens nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des dritten Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wird, erfolgen. Sie ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.Der Vorstand informiert die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über einen vorgenommenen Ausschluss.
- Gegen die verfügte Ausschließung nach Abschnitt § 4 Abschnitt 2.3 und § 4 Abschnitt 2.4 steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen die Anrufung des Beirats zu, der entscheidet.
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§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
I. der Vorstand
II. der Beirat
III. die Mitgliederversammlung
IV. der Geschäftsführer -
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern. Die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einer vom Beirat zu beschließenden Geschäftsordnung der DGZfP e.V. geregelt werden.
Die gewählten Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich. Sie können im Rahmen ihrer Tätigkeit eine durch den Beirat zu genehmigende Vergütung erhalten. Der Vorstand genehmigt die Niederschriften der Mitgliederversammlungen. - Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Reihen des Beirats für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2.1. Der Vorsitzende wird getrennt gewählt und benötigt dabei die absolute Mehrheit der abge-gebenen Stimmen; erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt.
2.2. Die Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen gewählt.
2.3. Bei Stimmgleichheit entscheidet stets das Los.
2.4. Anschließende Wiederwahlen sind zulässig, beim Vorsitzenden nur zweimal. Hat der Vorsitzende dabei keinen Gegenkandidaten, so benötigt er zur zweiten Wiederwahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2.5. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim, sofern die Versammlung nicht einstimmig anders beschließt. - Das Amt des Vorstands endet mit dem Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Neuwahl des Vorstands beschließt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so ist das Amt in der nächsten Mitgliederversammlung für die laufende Amtszeit neu zu besetzen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder sind berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus den Reihen des Beirats zu berufen.
- Vorstände im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder vertritt den Verein allein. Dem Verein gegenüber sind die Stellvertreter jedoch verpflichtet, nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch zu machen.
- Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 75 % der stimmberechtigten Personen anwesend sind. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, kann bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Personen unverzüglich eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Personen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig durch die anwesenden stimmberechtigten Personen. Der Geschäftsführer (§ 9) nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit Stimmrecht teil.
- Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer der Stellvertretungen, zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern. Die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einer vom Beirat zu beschließenden Geschäftsordnung der DGZfP e.V. geregelt werden.
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§ 7 Der Beirat
- Der Beirat berät den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und hat darüber hinaus die ihm in dieser Satzung zugewiesenen Befugnisse. Er genehmigt den von der Geschäftsführung ausgearbeiteten Haushaltsvoranschlag, der der Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt wird. Der Beirat ist zuständig für den Erlass von Geschäftsordnungen. Die Beiratsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
- Dem Beirat gehören aus jeder Gruppe zwei von der jeweiligen Mitgliedsgruppe gewählte Vertreter an. Vorstand und Beirat können weitere geeignet erscheinende Persönlichkeiten aus dem Kreis der Mitglieder in den Beirat kooptieren.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, sie beginnt mit der auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung und endet mit der dann übernächsten Mitgliederversammlung. Von den Mitgliedern der Gruppen werden geeignete Persönlichkeiten als Beiratsmitglieder vorgeschlagen und gewählt. Die Wahl wird vom Geschäftsführer auf schriftlichem Wege innerhalb der beiden ersten Monate jeden Geschäftsjahrs veranlasst, wobei in zweijährigem Zyklus jeweils die Hälfte der Gruppen ihre Vertreter im Beirat bestimmt. Näheres zum Wahlverfahren kann in der vom Beirat zu beschließenden Geschäftsordnung der DGZfP e.V. geregelt werden. Anschließende Wiederwahl ist zweimal zulässig. Ein gewähltes Beiratsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Beiratsmitglieder einer korporativen Mitgliedergruppe scheiden aus, wenn sie ihrer Gruppe nicht mehr angehören. Die jeweilige Mitgliedergruppe ist in diesem Fall verpflichtet, entsprechend der Anzahl der ausgeschiedenen Mit-glieder neue Mitglieder für die verbleibende Amtszeit zu bestimmen.
- Die von den Gruppen gewählten und die kooptierten Beiratsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die der Wahl folgende ordentliche Mitgliederversammlung. Die Bestätigung gilt als versagt, wenn sich die Mitgliederversammlung mit 1/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen gegen ein gewähltes oder kooptiertes Beiratsmitglied ausspricht.
- Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungsleitung wird durch den Vorstandsvorsitzenden übernommen. Bei dessen Abwesenheit übernimmt einer der Stellvertreter diese Aufgabe.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Beiratssitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Beiratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer nehmen stimmberechtigt an den Sitzungen des Beirats teil. Jedes Beiratsmitglied verfügt über eine Stimme. Jede Mitgliedsgruppe kann jedoch nur maximal zwei Stimmen abgeben. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmübertragung nicht anwesender Beiratsmitglieder auf anwesende Beiratsmitglieder ist zulässig, sofern sie schriftlich gegenüber dem Sitzungsleiter belegt wird.
- Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
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§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Jedes Jahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende von sich aus, im Übrigen muss er auf Beschluss des Beirats oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Mitgliederversammlungen sind mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen. Sie werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Jede ordnungsmäßig einberufene und durch-geführte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz kein anderes Quorum vorsieht. Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitszählung nicht gewertet. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn mindestens 1/4 der anwesenden Stimmen dies wünscht. Stimmübertragung abwesender auf anwesende Mitglieder ist zulässig, sofern dem Versammlungsleiter eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstands
2. Bericht der Rechnungsprüfer
3. Entlastung des Vorstands
4. Wahl des Vorstands, falls satzungsgemäß vorgeschrieben
5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, falls satzungsgemäß vorgeschrieben
6. Bestätigung der neugewählten und kooptierten Beiratsmitglieder
7. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
8. Bestimmung des Orts der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung - Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Innerhalb der Mitgliederversammlung bedürfen Anträge auf Änderungen oder Ergänzung der Tagesordnung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen stets schon bei der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt sein, und zwar unter Angabe des Paragraphen (in Kurzfassung) und des Vorschlags. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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§ 9 Der Geschäftsführer
- Der Geschäftsführer wird vom gewählten Vorstand mit mehrheitlicher Zustimmung des Beirats bestellt und abberufen. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand mit den laufenden Geschäften des Vereins sowie weiteren Aufgaben und der Umsetzung einzelner Projekte betraut.
- Der Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters (§ 30 BGB). Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Er erstellt den vom Beirat zu genehmigenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Haushaltsvoranschlag. Im Übrigen führt er die Geschäfte nach den Anordnungen des Vorstands und nach Maßgabe der vom Beirat beschlossenen Geschäftsordnung der DGZfP.
- Der Vorstand kann dem Geschäftsführer ganz oder teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
- Der Geschäftsführer kann auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses gegen Vergütung tätig werden. Für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung ist der Vorstand zuständig. Die Höhe der Vergütung ist vertraulich. Sofern der Geschäftsführer nicht auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig ist, kann der Vorstand entscheiden, dass dem Geschäftsführer eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.
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§ 10 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer müssen Mitglied der DGZfP e.V. sein. Es darf kein Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführer mit dem Amt des Rechnungsprüfers betraut werden. Unmittelbare Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Rechnungsprüfer bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer haben die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung wird nicht vorgenommen. Den Rechnungsprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen durch den Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen.
- Die Rechnungsprüfer haben einen Schlussbericht zu erstellen und diesen mit dem Beirat zu erörtern. Der Bericht ist den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen und Bericht zu erstatten.
- Scheidet ein Rechnungsprüfer während laufender Amtszeit aus, bestellt der Vorstand einen Ersatzprüfer, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
- Anstelle der Rechnungsprüfung durch Rechnungsprüfer kann die Rechnungsprüfung auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Dieser wird auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung beauftragt.
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§ 11 Ausschuss für die Regelung Berufsständischer Fragen (ARBEF)
- Verstöße gegen den Zweck des Vereins bzw. Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins durch Mitglieder sowie bei Verstößen gegen gesellschafts- und fachbezogene Regeln werden durch den Ausschuss für die Regelung Berufsständischer Fragen (ARBEF) behandelt. Die Vorgehensweise wird in einer Verfahrensanweisung geregelt.
- Der ARBEF setzt sich für die Dauer des Verfahrens mindestens zusammen aus
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- dem Vorsitzenden des Vorstands
- zwei Beiratsmitgliedern der Mitgliedsgruppe, der das Mitglied angehört
Sollte das Mitglied nicht eindeutig einer Mitgliedsgruppe zuordenbar sein, entscheidet der Vorstand über die Entsendung von zwei Beiratsmitgliedern in den ARBEF. Sollte das Mitglied einem Ausschuss/Netzwerkforum angehören, benennt der Vorstand bis zu zwei weitere Mitglieder des ARBEF aus den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses/Netzwerkforums.
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- Der Vorstand beruft den ARBEF in Textform bei Bedarf mit einer Frist von mindestens zehn Tagen nach der Entscheidung über die Zusammensetzung des ARBEF im konkreten Fall ein. Der ARBEF ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstands.
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§ 12 Ausschüsse und Netzwerkforen
- Mitgliederversammlung, Beirat oder Vorstand können zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben die Bil-dung von Ausschüssen veranlassen. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Ausschusses sowie die Benennung seiner Mitglieder obliegt dem veranlassenden Organ. Alternativ kann dieses Organ die Zusammensetzung einer hierfür eigens vorgesehenen Versammlung übertragen, bestehend aus Vertretern aller Mitgliedsgruppen, die für eine Mitwirkung im Ausschuss in Betracht kommen; die Auswahl und Benennung dieser Vertreter erfolgt durch das veranlassende Organ. Die Versammlung wird vom Geschäftsführer einberufen.
- Der Ausschuss wird aufgelöst,
a) durch Beschluss des Ausschusses mit 2/3-Mehrheit und Zustimmung des Vorstands oderdurch b) das Organ, das die Gründung veranlasst hat.
Die möglichen Gründe für eine Auflösung sind in der jeweiligen, vom Beirat beschlossenen Geschäftsordnung für den Ausschuss festzulegen.
- Beschlüsse der Ausschüsse von grundsätzlicher oder weitreichender Bedeutung bedürfen der Billigung durch den Vorstand.
- Weitere Einzelheiten regeln die vom Beirat jeweils beschlossenen Geschäftsordnungen für die Ausschüsse der DGZfP.
- Abweichend von Absatz 1 gilt für die Einrichtung von Netzwerkforen folgendes: Netzwerkforen können nur mit Zustimmung des Vorstands eingerichtet werden. Der Vorstand bestimmt zudem den Leiter des jeweiligen Netzwerkforums. Die Bestellung eines stellvertretenden Leiters bedarf der Zustimmung des Vorstands.
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§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein ähnlicher Zielsetzung kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands, mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirates und mindestens 1/3 der Stimmen der Mitglieder anwesend sind. Über den Antrag ist schriftlich und geheim mit ja oder nein abzustimmen. Zur Annahme des Antrags bedarf es einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so sind die Mitglieder durch Einschreibebrief schriftlich zu befragen. Aufgrund der in einem Zeitraum von vier Wochen eingegangenen Stimmen wird über den Antrag entschieden. Die Annahme des Antrags bedarf einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-mögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Satzung.
Die Satzung der DGZfP zum Herunterladen.
Code of Conduct der DGZfP
Der Code of Conduct der DGZfP beschreibt unsere Grundsätze für verantwortungsvolles, respektvolles und integres Handeln. Er schafft Orientierung für die Zusammenarbeit innerhalb der DGZfP sowie im Umgang mit Mitgliedern, Partnern und der Öffentlichkeit.
Der Code of Conduct der DGZfP zum Herunterladen.
Aus- und Weiterbildung für ZfP-Personal
Die Ausbildung von Fachkräften in der Zerstörungsfreien Prüfung zählt zu den Aufgaben, denen sich die DGZfP satzungsgemäß mit besonderer Aufmerksamkeit widmet.
Über 60 Jahre Erfahrung
Seit über 60 Jahren gibt es ZfP-Schulungen bei der DGZfP. Mittlerweile haben über 50.000 Teilnehmende Kurse bei uns besucht. Wir bieten Schulungen in zehn ZfP-Verfahren und drei Qualifizierungsstufen sowie eine staatlich anerkannte Ausbildung im Strahlenschutz entsprechend den Fachkunde-Richtlinien Technik an.
Europas größte Ausbildungsstätte für ZfP-Personal
Die DGZfP ist mit ihrem umfangreichen Schulungsangebot die größte Ausbildungsstätte für ZfP-Personal in Europa. Die zahlreichen neben- und hauptberuflichen DGZfP-Dozent*innen garantieren eine qualitativ hochwertige und praxisgerechte Qualifikation.
Struktur der Ausbildung
2004 wurde die Ausbildung in die DGZfP Ausbildung und Training GmbH ausgegliedert, deren alleiniger Gesellschafter die DGZfP e.V. ist.
Die Aus- und Weiterbildungsaktivitäten der DGZfP werden an verschiedenen Orten durchgeführt. Schwerpunkte sind die DGZfP-Ausbildungszentren Berlin, Dresden, Dortmund, Hamburg, Magdeburg, München, Mannheim, Reutlingen und Wittenberge. Ergänzt werden diese Ausbildungszentren durch weitere anerkannte Ausbildungsstätten in ganz Deutschland. Darüber hinaus gehören Schulungen bei unseren Mitgliedsfirmen ebenfalls zum Angebot der DGZfP.
Vielfältiges Schulungsangebot
Lehrgänge in englischer, russischer, spanischer und türkischer Sprache werden in den entsprechenden Ländern unter Leitung der DGZfP mit den jeweiligen nationalen Partnern durchgeführt.
Zu allen Schulungen gibt die DGZfP Schulungsunterlagen heraus, die zur Anpassung an die technische Entwicklung laufend überarbeitet werden.
Außerhalb der im Schulungsprogramm angebotenen Lehrgänge werden auch Seminare zu neuen Prüfverfahren und weiteren aktuellen Themen veranstaltet.
Mitgliedschaft der DGZfP in anderen Verbänden und Institutionen
- Adolf-Martens-Fonds e.V.
- DGM Deutsche Gesellschaft für Materialkunde e.V.
- DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
- DVS Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.
- DVT Deutscher Verband technisch-wissenschaftlicher Vereine
- EUROLAB-Deutschland Verein deutscher Prüflaboratorien e.V.
- FORUM Adlershof e.V.
- Gesellschaft der Freunde und Förderer des Deutschen Röntgen-Museums e.V.
- GNAA Gesellschaft für Naturwissenschaftliche Archäologie ARCHAEOMETRIE e.V.
- MINT-EC Mathematisch-naturwissenschaftliche Excellence-Center
- SKZ Das Kunststoffzentrum (FSKZ e.V.)
- Technologiekreis Adlershof
- VMPA Verband der Materialprüfämter e.V.
- VATh Bundesverband für Angewandte Thermografie e.V.
- VDSI Verband Deutscher Sicherheits-Ingenieure