Informationen zur DPZ
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Anerkannte Schulungsorganisationen und Prüfungszentren
Diese Organisationen sind von der DPZ anerkannt und bieten normgerechte Schulungen und/oder Prüfungen nach DIN EN ISO 9712 an.
- Ausbildungszentrum Berlin
- Ausbildungszentrum Dortmund
- Ausbildungszentrum Dresden
- Ausbildungszentrum Hamburg
- Ausbildungszentrum Magdeburg
- Ausbildungszentrum Mannheim/SLV
- Ausbildungszentrum München
- Ausbildungszentrum Reutlingen
- Ausbildungszentrum Wittenberge
- OMNITEST Ausbildung und Training GmbH
- Planungs- und Ingenieurbüro Swagers (PIBS)
- Q-AW Matthias Quast
- W.S. Werkstoff Service GmbH
Abweichend dazu gibt es die Anerkannten Ausbildungsstätten (ANAS), die vom Ausschuss für Berufs- und Ausbildungsfragen (ABAF) anerkannt sind.
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Übersicht Fachleitungen nach Prüfverfahren/Fachgebiet
Prüfverfahren/Fachgebiet Fachleitung Kontakt Mobile Härteprüfung (HT) Dr. Kathleen Schilling sk@dgzfp.de Ultraschallprüfung Phased Array (UT PA) Dr. Wolfgang Kotter kt@dgzfp.de Ultraschallprüfung Time of Flight Diffraction (UT TOFD) Dr. Wolfgang Kotter kt@dgzfp.de Strahlenschutz (StrlSch) Charlotte Kaps ck@dgzfp.de Gefahrguttransport (ADR) Charlotte Kaps ck@dgzfp.de Bahnwesen Steffen Moeck mk@dgzfp.de Ultraschallprüfung (UT) Peter Malkowski ma@dgzfp.de Eindringprüfung (PT) Gunnar Morgenstern ms@dgzfp.de Magnetpulverprüfung (MT) Gunnar Morgenstern ms@dgzfp.de ZfP-Grundlagenschulung (BC) Gunnar Morgenstern ms@dgzfp.de Wirbelstromprüfung (ET) Holger Nowack no@dgzfp.de Prüfwerker (PW) Sven Rühe ru@dgzfp.de Dichtheitsprüfung/Lecksuche (LT) Julian Schulte-Steffens sf@dgzfp.de Sichtprüfung (VT) Uta Siedentopf sp@dgzfp.de Schallemissionsprüfung (AT) Joachim Stolte sj@dgzfp.de Die ernannten Fachleitungen sind mit folgenden Aufgaben betraut:
- Vertretung des Fachgebiets nach außen
- Anleitung und Unterstützung der Dozierenden
- Betreuung der Schulungsunterlagen, Geräteausstattung und Übungsstücke
- Verfolgung der aktuellen Anwendungen und Tendenzen
- Unterstützung der Personalzertifizierungsstelle (DPZ)
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Lenkungsausschuss
Die DPZ setzt einen Lenkungsausschuss ein, der für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zertifizierungsprogramms für jede Art von Zertifizierung verantwortlich ist. Der Lenkungsausschuss der DPZ vertritt fair und gerecht die Interessen aller maßgeblich am Zertifizierungsprogramm beteiligten Kreise, ohne dass Einzelinteressen dominieren.
Der Lenkungsausschuss der DPZ ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entwicklung, Aufrechterhaltung, Validierung und Bewertung des Zertifizierungsprogramms
- Festlegung der Grundsätze zur Qualitätspolitik
- Interne Audits in der Zertifizierungsstelle
Der Lenkungsausschuss der DPZ tagt mindestens einmal jährlich und beschließt mit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder die Regeln, nach denen zertifiziert werden soll. Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Zertifizierung ausschließlich nach den von ihm gebilligten Regeln durchgeführt wird.
Der Lenkungsausschuss der DPZ kann für bestimmte Aufgaben Unterausschüsse einsetzen.
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Prüfungsordnung der DPZ
1. Prüfungsbeauftragte und Aufsichtsführende
Schriftliche und praktische Prüfungen werden durch einen Prüfungsbeauftragten oder einen oder mehrere geschulte Aufsichtsführende, die unter der Verantwortung des Prüfungsbeauftragten stehen, beaufsichtigt. Der Prüfungsbeauftragte und die Aufsichten bilden die Prüfungskommission.
2. Zulassung und Prüfungsantritt
Es sind nur Personen zur Prüfung zugelassen, die alle Anforderungen der DPZ erfüllen:
- ordnungsgemäße Anmeldung,
- Mindestanforderungen an die Schulung und Sehfähigkeit,
- mindestens 10 Prozent der ZfP-Erfahrungszeit nachgewiesen (nur im Sektor Eisenbahn-Instandhaltung).
Zur Prüfung zugelassene Personen haben das Rücktrittsrecht vor Beginn der Prüfung. Die Prüfung gilt dann als nicht angetreten und sie kann zu jedem weiteren möglichen Prüfungstermin absolviert werden.
Nach offiziellem Prüfungsbeginn wird jeglicher Prüfungsabbruch mit „nicht bestanden“ gewertet.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsbeauftragte, in Konfliktfällen der Leiter der DPZ oder sein Stellvertreter.Wird ein Kandidat zu einer Prüfung nicht zugelassen, so ist ihm dies unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist ein Einspruch beim Lenkungsausschuss der DPZ möglich. Er entscheidet endgültig.
3. Prüfungsdurchführung
Prüfungsunterlagen werden durch den Prüfungsbeauftragten bzw. durch die Aufsichtsführenden ausgeteilt. Alle Prüfungsunterlagen sind mit permanenten Stiften (blau oder schwarz) auszufüllen. Eintragungen mit Bleistift oder Rotstift werden nicht bewertet. Das Nutzen von Korrekturflüssigkeiten ist nicht erlaubt.
Fertig ausgefüllte Prüfungsunterlagen sind der Prüfungskommission unterschrieben auszuhändigen.
Für die theoretischen Prüfungsteile, die Fragen mit Auswahlantworten (Multiple-Choice-Fragen) enthalten, erhalten Sie Aufgabenblätter und zugehörende Lösungsblätter. Kreuzen Sie bitte im Lösungsblatt die zur Fragennummer gehörige, Ihrer Meinung nach richtige Antwort an.
Bevor Sie mit dem Ausfüllen des Lösungsblattes beginnen, überzeugen Sie sich bitte von der Vollständigkeit der Aufgabenblätter. Versehen Sie Lösungsblatt und Aufgabenblätter mit Name, Vorname, Listennummer und Unterschrift.Jede Prüfungsfrage ist nummeriert und mit vier Auswahlantworten versehen. Lesen Sie bitte die Frage, alle Antworten und nochmals die Frage, bevor Sie auf dem Lösungsblatt eine Antwort markieren. Markieren Sie keine Antwort, mehr als eine Antwort oder ist die Angabe nicht eindeutig, so erhalten Sie keinen Punkt für diese Frage.
Die praktische Prüfung besteht in der Stufe 1 und 2 aus der Prüfung von praktischen Prüfungsstücken und zusätzlich in der Stufe 2 aus der Erstellung einer Prüfanweisung, in der Stufe 3 aus der Erstellung einer Verfahrensanweisung (Teil F).
Den Lösungsweg für die Aufgabenstellungen müssen Sie auf Protokollblättern dokumentieren.
Bitte räumen Sie Ihren Arbeitsplatz nach Abgabe des Prüfungsexemplars auf, reinigen und trocknen Sie das (die) Prüfungsstück(e) und die benutzten Vergleichs- und/oder Kontrollkörper. Diese Tätigkeit geht mit in die Bewertung ein.Tragen Sie während der praktischen Prüfung ihre persönliche verfahrensspezifische Schutzausrüstung und folgen Sie den Anweisungen des Prüfungsbeauftragten oder der Aufsichten.
4. Hilfsmittel
Als Hilfsmittel sind nur die auf den Deckblättern aufgelisteten Gegenstände erlaubt. Wenn Normen zur Prüfung zugelassen sind, dürfen diese Eintragungen enthalten, die sich unmittelbar auf den Normtext beziehen. Ebenso sind Unterstreichungen und farbliche Markierungen zulässig. Andere Eintragungen muss die Prüfungskommission als Täuschungsversuche werten.
Die Benutzung von elektronischen Aufzeichnungs- und Kommunikationsmitteln (z. B. Mobiltelefone, Smart Watches, etc.) ist während der gesamten Prüfung nicht erlaubt. Die Geräte sind vollständig abzuschalten und dürfen auch bei Toilettengängen nicht mitgenommen und eingeschaltet werden.
5. Zeitablauf
Der Zeitablauf der Prüfung wird durch die Prüfungskommission bekannt gegeben.
6. Fragen an die Prüfungskommission
Bei Fragen muss sich die Teilnehmenden durch Handzeichen bei der Prüfungskommission melden.
7. Verlassen des Prüfungsraums
Während der Prüfung ist das Verlassen des Prüfungsraumes nur mit Zustimmung eines
Mitgliedes der Prüfungskommission zulässig. Wollen Sie während der Prüfung den Ihnen zugewiesenen Platz verlassen, so müssen die Prüfungsunterlagen im Raum verbleiben (am Platz oder bei der Prüfungskommission). Es darf immer nur ein Prüfungskandidat den Raum verlassen.
Falls Sie nicht innerhalb von zehn Minuten wieder erscheinen, ist die Prüfungskommission
angehalten, Sie nicht wieder zur Prüfung zuzulassen.8. Ausschluss von der Prüfung / Täuschungsversuch
Gründe für den Ausschluss von der Prüfung:
- Verwenden von Mobiltelefonen, Kameras, Computer usw.
- vervielfältigen von Prüfungsunterlagen (fotografieren, abschreiben, etc.)
- Verwenden von unerlaubten Hilfsmitteln (z. B. Schulungsunterlagen, Bücher)
- Hilfe von anderen Kandidaten zur Beantwortung der Prüfungsfragen und -aufgaben (Ausschluss des Helfers und des Geholfenen)
- die Mitnahme von Prüfungsfragen, -aufgaben und anderen Prüfungsdokumenten
- Stören des Prüfungsablaufs führt spätestens nach zweimaligem Ermahnen zum Ausschluss von der Prüfung
Entscheidungen zu Ausschlüssen oder Abbrüchen sind von der Prüfungskommission zu treffen.
Die Prüfung gilt im Falle eines Ausschlusses als nicht bestanden, eine Wiederholung der Prüfung ist erst nach Ablauf eines Jahres möglich, der Prüfungskandidat ist außerdem von allen weiteren Qualifizierungsprüfungen in den folgenden zwölf Monaten ausgeschlossen.9. Rückgabe der Dokumente
Geben Sie die Prüfungsdokumente (einschließlich von benutzten und/oder unbenutzten Leerblättern) an den Aufsichtsführenden ab, wenn Sie die Prüfung beendet haben oder wenn die erlaubte Bearbeitungszeit verstrichen ist. Überprüfen Sie, ob Sie die Deckblätter ausgefüllt haben (Name, Listennummer, Unterschrift).
10. Prüfungsergebnisse
Ein Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn mindestens 70 Prozent erreicht werden. Die gesamte
Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent erreicht werden.
Für das Gesamtergebnis der Prüfung wird die Bewertung „bestanden“ oder „nicht
bestanden“ verwendet. Das vorläufige Prüfungsergebnis wird Ihnen in der Regel nach Beendigung aller Prüfungsteile mündlich mitgeteilt.11. Prüfungswiederholung
Qualifizierungsprüfungen Stufe 1, 2 und 3:
Prüfungswiederholung zweimal möglich; frühestens nach einem Monat (außer es wird eine spezielle Schulung absolviert) und nicht später als zwei Jahre nach der ursprünglichen Prüfung.Erneuerungs- und Rezertifizierungsprüfungen Stufe 1 und 2:
Prüfungswiederholung zweimal möglich; frühestens nach sieben Tagen und innerhalb von zwölf Monaten nach dem ersten Versuch der Rezertifizierungsprüfung.Erneuerungs- und Rezertifizierungsprüfungen Stufe 3:
Prüfungswiederholung zweimal möglich; frühesten nach einem Tag und innerhalb von zwölf Monaten.12. Annullierung
Die DPZ behält sich das Recht vor, die Prüfung zu annullieren, falls Zweifel an der korrekten Durchführung der Prüfung bestehen.
13. Beschwerden
Beschwerden sind unmittelbar dem Prüfungsbeauftragten zu melden. Andernfalls können Beschwerden zur Prüfung innerhalb von zwei Wochen an die DPZ gestellt werden.
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Berufsethische Regeln
Personen, die ein DPZ-Zertifikat führen oder am Zertifizierungsprogramm der DPZ mitwirken (im folgenden Text ZfP-Fachleute genannt), müssen nach bestem Wissen und Gewissen dafür Sorge tragen, dass durch ihre Tätigkeit Personen- und Sachschäden vermieden werden und dass das öffentliche Interesse gewahrt wird. Sie bekennen sich zu diesen berufsethischen Regeln.
Integrität
ZfP-Fachleute sind verpflichtet, sich im Berufsleben gegenüber jedermann loyal und unparteiisch zu verhalten und ihre ZfP-Kenntnisse und -Fertigkeiten entsprechend einzusetzen.
Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit
Es ist Aufgabe der ZfP-Fachleute, bei der Ausübung der beruflichen ZfP-Tätigkeit das Wohl der Öffentlichkeit zu wahren und zu schützen. In der Wahrnehmung dieser Aufgabe müssen sie gegebenenfalls rechtzeitig zuständige Stellen informieren, bestimmte Verantwortungen ablehnen oder entsprechende Konsequenzen ziehen. ZfP-Fachleute dürfen nur insoweit Verantwortung übernehmen, als sie durch Ausbildung und Erfahrung hierzu qualifiziert sind; sie müssen jederzeit objektiv handeln, berichten und bewerten sowie ihre fachlich fundierte Ansicht zum Ausdruck bringen.
Weitergabe von Informationen
ZfP-Fachleute werden keine Informationen aus Eigennutz oder zum persönlichen Vorteil an Dritte weitergeben, die der Sache der zerstörungsfreien Prüfung schaden könnten. Allen Veröffentlichungen über die zerstörungsfreie Prüfung sollen fundierte Untersuchungen und Kenntnisse zu Grunde liegen.
Interessenskonflikte
Grundsätzlich sollten ZfP-Fachleute bestrebt sein, Konfliktsituationen zu vermeiden. Im Falle einer unvermeidbaren Situation sollen sie jedoch umgehend die Hintergründe dem jeweiligen Partner offen darlegen.
ZfP-Fachleute haben ohne jeglichen Eigennutz und persönlichen Vorteil zu handeln, zu bewerten und zu entscheiden.Verhältnis zum Arbeitgeber
ZfP-Fachleute müssen in einem eindeutig definierten Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen. Funktion, Zuständigkeit und Verantwortlichkeit muss klar geregelt sein. Dies gilt sinngemäß auch für selbständig Tätige.
Fehlverhalten
ZfP-Fachleute dürfen keine Berichte oder andere Qualitätsdokumente unterschreiben deren Inhalt sie nicht nach bestem Wissen in vollem Umfang bestätigen können oder für die sie nicht verantwortlich sind.
ZfP-Fachleute dürfen Zertifikate oder Kopien davon nicht verändern und dürfen nicht zulassen, dass in Ihrem Namen missbräuchlich gehandelt wird.Verstoß gegen die berufsethischen Regeln
Verstoßen ZfP-Fachleute gegen diese berufsethischen Regeln, werden alle Zertifikate, die von der DPZ für diese ausgestellt worden sind, von der DPZ für ungültig erklärt.
Verstöße gegen andere Regeln oder Grundsätze
Verstöße gegen Regeln oder Grundsätze von Berufsverbänden können ebenso dazu führen, dass die von der DPZ ausgestellten Zertifikate von der DPZ für ungültig erklärt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ZfP-Tätigkeiten im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen ausgeübt werden.
Bekannt gewordene Verstöße gegen die berufsethischen Regeln werden vor den Programmausschuss der DPZ gebracht und können dazu führen, dass das Zertifikat für ungültig erklärt wird.
Aus formalen Gründen ist darauf hinzuweisen, dass die zertifizierte Person alle im Anwendungsbereich des Kompetenzzertifikates gegen sie erhobenen Beanstandungen aufzuzeichnen hat.
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Unparteilichkeit
Der Geschäftsführer des DGZfP e.V. und der technische Leiter der Zertifizierungsstelle als die oberste Leitung haben sich zur Unparteilichkeit bei den Zertifizierungstätigkeiten von Managementsystemen verpflichtet.
Download der Unparteilichkeitserklärung
Die DPZ macht hiermit eine öffentlich zugängliche Aussage darüber, dass sie die Bedeutung der Unparteilichkeit bei der Durchführung der Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der Zerstörungsfreien Prüfung versteht, dass sie Interessenkonflikte handhabt und die Objektivität ihrer Tätigkeiten bei der Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der Zerstörungsfreien Prüfung sicherstellt.
Die Mitarbeiter der Zertifizierungsstelle sind verpflichtet gegenüber Antragstellern, Kandidaten und zertifizierten Personen unparteiisch zu handeln.
Die Regelungen und Verfahren zur Zertifizierung sind so gestaltet, dass sie für alle Antragsteller, Kandidaten und zertifizierten Personen fair sind.
Die Zertifizierung steht sowohl Mitgliedern des DGZfP e.V. als auch Nichtmitgliedern offen und ist frei von jeglicher Diskriminierung. Mitgliedern des DGZfP e.V. wird ein Preisnachlass eingeräumt, da sie durch Mitgliedsbeiträge und Sachleistungen Anteil an der Arbeit des DGZfP e.V. haben.
Das gesamte Zertifizierungspersonal bzw. die Ausschüsse, die Einfluss auf die Zertifizierungstätigkeiten haben könnten, handeln unparteilich und dürfen keinen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck zulassen, der die Unparteilichkeit in Frage stellt. Die DPZ verlangt vom bei ihr angestellten Personal, jede ihnen bekannte Situation offen zu legen, die es selbst oder die DPZ vor Interessenkonflikte stellen könnte. Die DPZ verwendet diese Information als Vorgabe, um Gefährdungen bezüglich der Unparteilichkeit zu identifizieren, die durch die Tätigkeiten des jeweiligen Personals oder der Organisationen, die dieses Personal beschäftigt hat, entstehen.
Beziehungen mit verbundenen Stellen (z. B. Prüfungszentren in ANAS) zu haben, stellt die DPZ nicht unbedingt vor einen Interessenkonflikt. Wenn jedoch eine verbundene Stelle eine Gefährdung für die Unparteilichkeit darstellt, wird dies von der DPZ dokumentiert und dargelegt, wie sie eine solche Gefährdung beseitigt oder minimiert. Informationen darüber müssen dem Lenkungsausschuss der DPZ verfügbar gemacht werden. Diese Darlegung umfasst alle möglichen potenziellen Quellen für Interessenkonflikte, die identifiziert wurden, ob sie nun innerhalb der DPZ selbst oder aus den Tätigkeiten anderer Personen, Stellen oder Organisationen entstehen.
Eine Beziehung, die die Unparteilichkeit der Zertifizierungsstelle gefährdet, kann auf Leitung, Personal, gemeinsam genutzten Ressourcen, Finanzen, Verträgen usw. basieren. Wenn eine Beziehung mit einer verbundenen Stelle eine nicht akzeptable Gefährdung der Unparteilichkeit darstellt, dann darf diese Zertifizierung nicht bereitgestellt werden.
Um mögliche Interessenskonflikte, die aus Zertifizierungstätigkeiten entstehen, zu verhindern oder gering zu halten, wird jährlich eine Managementbewertung durchgeführt. Im Rahmen dieser Managementbewertung werden mögliche Gefährdungen analysiert und dokumentiert.
Die unparteiliche Arbeit der DPZ ergibt sich aus der Satzung des DGZfP e.V. und wird durch die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses der DPZ sichergestellt.
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Beschwerden und Einsprüche
Einspruch- und Beschwerdeverfahren stehen allen interessierten Kreisen offen, die Einsprüche gegen Zertifizierungsentscheidungen oder Beschwerden einlegen möchten. Es dient der systematischen Bearbeitung einzelner Einsprüche/Beschwerden sowie durch statistische Erfassung der eingehenden Einsprüche/Beschwerden und Umsetzung geeigneter Maßnahmen der Verbesserung des Managementsystems der DPZ und damit der Dienstleistung „Qualifizierung und Zertifizierung“ als Ganzes.
1. Einsprüche gegen Zertifizierungsentscheidungen
1.1. Eingang und Einstufung des Einspruchs
Einsprüche müssen an den technischen Leiter der DPZ gerichtet werden. Zur Nachvollziehbarkeit ist ein Einspruch durch den Beschwerdeführer in jedem Fall schriftlich oder per E-Mail unter Angabe aller notwendigen Informationen und Unterlagen an die DPZ zu richten. Dazu kann das Formblatt „Einspruch“ verwendet werden.Der Eingang des Einspruchs wird dem Beschwerdeführer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Einspruchs durch den zuständigen Mitarbeiter bestätigt. Ist ein Einspruch offensichtlich unbegründet oder ist die DPZ nicht zuständig, wird die Bearbeitung des Einspruchs abgelehnt und der Beschwerdeführer darüber informiert. Einsprüche können sich nur gegen Zertifizierungsentscheidungen richten.
1.2. Bearbeitung des Einspruchs
Je nach Gegenstand des Einspruchs erfolgt die Bearbeitung durch den technischen Leiter der DPZ oder – sofern erforderlich – übergreifend durch die Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit dem Qualitätsmanager. Die Bearbeitung des Einspruchs kann an einen Mitarbeiter der DPZ delegiert werden, der jedoch nicht Betroffener des Einspruchs sein darf.Falls erforderlich, kann die DPZ zur inhaltlichen Bearbeitung des Einspruchs den Programmausschuss einbeziehen, der Empfehlungen an die DPZ abgeben kann. Die Entscheidung über die Einbeziehung des Programmausschusses trifft die DPZ.
Das Ergebnis der Bearbeitung des Einspruchs wird dem Einspruchsführer und ggf. den beteiligten Parteien durch den zuständigen Mitarbeiter schriftlich oder per E-Mail nach spätestens vier Wochen mitgeteilt. Sollte nach vier Wochen keine Entscheidung getroffen worden sein, ist dem Einspruchsführer nach den vier Wochen mitzuteilen, wie lange die Behandlung des Einspruchs voraussichtlich dauern wird und warum noch keine Entscheidung getroffen wurde.
Einreichung, Untersuchung und Entscheidung von Einsprüchen führen nicht zur Benachteiligung des Einspruchsführers.1.3 Auswertung von Einsprüchen
Die statistische Erfassung aller bearbeiteten Einsprüche erfolgt zentral durch den Qualitätsmanager der DPZ. Sind im Rahmen der Bearbeitung des Einspruchs oder der Auswertung von Einsprüchen Maßnahmen erforderlich, die übergreifend Anwendung finden bzw. das QM-System der DPZ betreffen, werden diese durch den Qualitätsmanager umgesetzt.2. Beschwerden
2.1. Eingang und Einstufung der Beschwerde
Beschwerden können an jeden Mitarbeiter der DPZ gerichtet werden. Zur Nachvollziehbarkeit ist eine Beschwerde durch den Beschwerdeführer in jedem Fall schriftlich oder per E-Mail unter Angabe aller notwendigen Informationen und Unterlagen an die DPZ zu richten. Dazu kann das Formblatt „Beschwerde“ verwendet werden.Der Eingang der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Beschwerde durch den zuständigen Mitarbeiter bestätigt.
Ist eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder ist die DPZ nicht zuständig, wird die Bearbeitung der Beschwerde abgelehnt und der Beschwerdeführer darüber informiert. Beanstandungen, die sich auf Einzelfälle beziehen und bei denen kein Einfluss auf weitere Zertifizierungsverfahren oder grundlegende Abläufe der DPZ ersichtlich ist, können unmittelbar durch den zuständigen Mitarbeiter geklärt werden (z.B. Korrektur von Dokumenten, Klärung von Meinungsverschiedenheiten im Rahmen einer Qualifizierungs-/Rezertifizierungsprüfung, kleinere Terminverzögerungen). Diese Beanstandungen werden nicht als Beschwerden erfasst. Im Zweifelsfall entscheidet die DPZ über die Einstufung als Beschwerde.
Beschwerden können sich beispielsweise gegen Folgendes richten:
- Regeln (z. B. Verstoß gegen die berufsethischen Regeln) / Anforderungen / Prozesse der DPZ
- Personen, die für die DPZ als externer oder interner Mitarbeiter tätig sind (z. B. Prüfungsbeauftragte)
- Konkrete Vorfälle im Rahmen eines Qualifizierungs- und/oder Zertifizierungsverfahrens
- Prüfungszentren der DPZ
2.2. Bearbeitung der Beschwerde
Je nach Gegenstand der Beschwerde erfolgt die Bearbeitung durch den technischen Leiter der DPZ oder – sofern erforderlich – übergreifend durch die Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit dem Qualitätsmanager. Die Bearbeitung der Beschwerde kann an einen Mitarbeiter der DPZ delegiert werden, der jedoch nicht Betroffener der Beschwerde sein darf.Falls erforderlich, kann die DPZ zur inhaltlichen Bearbeitung der Beschwerde den Programmausschuss einbeziehen, der Empfehlungen an die DPZ abgeben kann. Die Entscheidung über die Einbeziehung des Programmausschusses trifft die DPZ.
Das Ergebnis der Beschwerdebearbeitung wird dem Beschwerdeführer und ggf. den beteiligten Parteien durch den zuständigen Mitarbeiter schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
2.3 Auswertung von Beschwerden
Die statistische Erfassung aller bearbeiteten Beschwerden erfolgt zentral durch den Qualitätsmanager der DPZ. Sind im Rahmen der Beschwerdebearbeitung oder der Auswertung von Beschwerden Maßnahmen erforderlich, die übergreifend Anwendung finden bzw. das QM-System der DPZ betreffen, werden diese durch den Qualitätsmanager umgesetzt.