Requalifizierung

Alle Zertifikate, die im Sektor Eisenbahn-Instandhaltung (IrI, IrW, Irs) ausgestellt worden sind, werden über eine Requalifizierung verlängert.

Die Requalifizierung beinhaltet die gleichen Anforderungen wie eine Rezertifizierung. Der Begriff wird nur zur besseren Kenntlichmachung des abweichenden Zertifizierungszyklus und Sektors verwendet.

Schritt 1: Bitte stellen Sie einen Antrag auf Requalifizierung und senden Sie diesen per E-Mail an zertifizierung@dgzfp.de.

Schritt 2: Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu unseren Schulungen, Terminen sowie freien Plätzen an:

Melanie Unglaub
+49 3877 5619-23

Antje Westphal
+49 3877 5619-11

Anna-Sophie Kaliske
+49 3877 5619-12

Bianka Busse
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Sie erreichen die Kolleg*innen auch per E-Mail an bahn@dgzfp.de.

Für sonstige Schulungswünsche kontaktieren Sie bitte die Schulleitung des Ausbildungszentrums Wittenberge:

Roland Krull-Meyer
+49 3877 5619-26

Erläuterungen zur Requalifizierung

11. Requalifizierung im Bereich der Eisenbahn-Instandhaltung (IrI, IrW, Irs)

Die Requalifizierung kann jederzeit, jedoch maximal 6 Jahre nach der Zertifizierungsentscheidung der Qualifizierung oder Requalifizierung erfolgen.

  • Vor dem Ablauf jedes Gültigkeitszeitraums wird die zertifizierte Person durch die DPZ für eine neuen Zeitraum von höchstens fünf Jahren requalifiziert, vorausgesetzt, die Person erfüllt die in 10.1 a) und 10.1 b) festgelegten Kriterien für die Erneuerung und hält die im Folgenden beschriebenen Bedingungen ein.

    Für den Industriesektor Eisenbahn (IrI, IrW und Irs) gilt abweichend, dass vor dem Ablauf jedes Gültigkeitszeitraums die zertifizierte Person durch die DPZ für eine neuen Zeitraum von höchstens fünf Jahren requalifiziert wird. Die Requalifizierung beinhaltet die gleichen Anforderungen wie eine Rezertifizierung. Der Begriff wird nur zur besseren Kenntlichmachung des abweichenden Zertifizierungszyklus verwendet.

    Es liegt in der Verantwortlichkeit des Zertifikatsinhabers, das Verfahren zur Requalifizierung einzuleiten. Wenn die Requalifizierung mehr als 12 Monate nach Ablauf der Gültigkeit beantragt wird, muss für Stufe 1 eine vollständige Prüfung (allgemein, speziell und praktisch), für Stufe 2 eine vollständige Prüfung (allgemein, speziell, praktisch und Erstellen der Prüfanweisung) und für Stufe 3 der Prüfungsteil im Hauptverfahren (Tabelle 6, Teil D, E und F) erneut erfolgreich abgelegt werden.

  • 11.1.1. Lückenlose Zertifizierung

    Soll das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats mit dem Ablaufdatum des zu rezertifizierenden Zertifikats übereinstimmen, muss der Requalifizierungsantrag vor oder am Tag des Ablaufs des Zertifikats eingehen. Zudem müssen alle Bedingungen gemäß Abschnitt 11 erfüllt sein und die Zertifizierungsentscheidung vor oder bis zu 4 Wochen nach dem Ablaufdatum erfolgt sein. Der Antrag darf in diesem Fall frühestens 9 Monate vor Ablauf des Ursprungszertifikates gestellt werden.

  • 11.2. Stufe 1 und 2 (Nur Sektor IrI und IrW)

  • 11.2.1. Nachweise

    Stufe 1- und Stufe 2-Zertifikatsinhaber, die eine Requalifizierung anstreben, müssen eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung über eine weiterhin zufriedenstellende Arbeitstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren und dem Sektor, für die die Requalifizierung beantragt wird, vorlegen und 2.2 erfüllen.

  • 11.2.2. Praktisches Prüfungselement

    Die Person muss die praktische Prüfung erfolgreich absolvieren, mit der sie nachweist, dass sie weiterhin in der Lage ist, Arbeiten in dem auf dem Zertifikat angegebenen Geltungsbereich auszuführen. Dies beinhaltet die Prüfung von Prüfungsstücken (siehe Anhang B), die dem Geltungsbereich der Requalifizierung angemessen sind, und zusätzlich für die Stufe 2, die Anfertigung einer schriftlichen Prüfanweisung, welche für die Nutzung durch Stufe 1-Personal (siehe 8.2.4.1 der ISO 9712) geeignet ist. Erreicht die Person für jedes Prüfungsstück (gewichtet nach den Anleitungen in Tabelle 4) sowie in Stufe 2 für die Prüfanweisung ein Ergebnis von mindestens 70 % nicht, sind zwei Wiederholungen der gesamten Requalifizierungsprüfung frühestens nach 7 Tagen und innerhalb von 12 Monaten nach dem ersten Versuch der Requalifizierungsprüfung zulässig.

  • 11.2.3. Entzug nach Nichtbestehen

    Bei Nichtbestehen der beiden zulässigen Prüfungswiederholungen wird das Zertifikat entzogen.

    Um die Zertifizierung wieder zu erlangen, muss der Kandidat:

    • eine weitere Schulung bei einer anerkannten Schulungsorganisation absolvieren; und
    • alle für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungselemente wiederholen.

    Das Ablaufdatum des wiedererlangten Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des zugrundeliegenden Zertifikats liegen.

  • 11.2.4. Nichterfüllung von Kriterien

    Wenn das Kriterium in 2.1 für die Requalifizierung nicht erfüllt ist, muss die Person die in ISO 9712, 8.2. geforderten Prüfungselemente absolvieren.

  • 11.3. Stufe 3 (Nur Sektor Irs)

  • 11.3.1. Allgemeines

    Stufe 3-Zertifikatsinhaber, die eine Requalifizierung anstreben, müssen einen vom Arbeitgeber ausgestellten Nachweis fortgesetzter, zufriedenstellender Arbeitstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren und dem Sektor, in denen die Requalifizierung angestrebt wird erbringen, und:

    1. die Stufe 3-Anforderungen nach 11.3.3 für eine schriftliche Prüfung erfüllen; oder
    2. die Anforderungen eines strukturierten Kreditsystems, wie in 11.3.2 und Tabelle C.1 angegeben, erfüllen.

    Die Person muss sich zwischen der Prüfung und dem Kreditsystem für Requalifizierung entscheiden. Wenn das Kreditsystem gewählt wird und die Bereitstellung von Dokumenten des Arbeitgebers oder der Zutritt zu Räumlichkeiten des Arbeitgebers erforderlich wird, muss die Person der DPZ eine schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers vorlegen.

    In beiden Fällen (schriftliche Prüfung oder strukturiertes Kreditsystem) muss die Person eine praktische Prüfung der Stufe 2 ablegen, wie in 11.2.2 festgelegt.

  • 11.3.1.1. Requalifizierung (nach 5 Jahren) in der Stufe 3

    Im Sektor Irs ist für die Requalifizierung nach 5 Jahren das praktische Prüfungselement sowie das Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung, wie in Stufe 2, in den Sektoren IrI oder IrW erfolgreich abzulegen.

  • 11.3.1.2. Mögliche Varianten zur Requalifizierung (nach 10 Jahren) in der Stufe 3

    Gemäß Abschnitt 11.3.1. muss die Person entweder angemessene schriftliche Nachweise über ihre fortgesetzte praktische Fähigkeit in dem Verfahren erbringen oder eine praktische Prüfung* der Stufe 2 ablegen. Abweichend davon werden nur die folgenden Varianten akzeptiert:

    • Variante 1. ist im Sektor Irs nicht möglich
    • Variante 2. Schriftliche Prüfung + Praktische Prüfung*
    • Variante 3. Strukturiertes Kreditsystem + Praktische Prüfung*

    *) Die Praktische Prüfung besteht aus dem Praktischen Prüfungselement und dem Element Erstellung einer ZFP-Prüfanweisung der Stufe 2 in den Sektoren IrI oder IrW.

  • 11.3.2. Strukturiertes Kreditsystem

    Wenn ein Zertifikatsinhaber sich für die Anwendung des strukturierten Kreditsystems entschieden hat, muss er der DPZ gegenüber nachweisen, dass er innerhalb des 5-jährigen Requalifizierungszeitraums mindestens 100 Punkte auf der Grundlage der Anforderungen in Tabelle C.1 erreicht hat.

    Für Zertifikatsinhaber, die eine Rezertifizierung/Requalifizierung der Stufe 3-Zertifizierung anstreben:

    • sind mindestens 50 Punkte und höchstens 70 Punkte der 100 Punkte für jede Kombination der in Tabelle C.1, Teil A aufgeführten Tätigkeiten erforderlich; und
    • sind mindestens 30 Punkte und höchstens 50 Punkte der 100 Punkte für jede Kombination der in Tabelle C.1, Teil B aufgeführten Tätigkeiten erforderlich.
  • 11.3.2.1. Nichterreichen der erforderlichen Gesamtpunktzahl

    Wird die erforderliche Gesamtpunktzahl bei der ersten Prüfung durch die DPZ nicht erreicht, kann die DPZ einmalig weitere Nachweise vom Kandidaten anfordern. Wird auch mit den nachgereichten Nachweisen die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht, gelten die Regeln des Abschnitts 10.5 der ISO 9712.

  • 11.3.3. Schriftliche Prüfung

    Wenn ein Zertifikatsinhaber sich für die schriftliche Prüfung entscheidet oder die Anforderungen an das strukturierte Kreditsystem nicht erfüllt, muss er eine Prüfung erfolgreich ablegen, die Folgendes umfasst:

    1. mindestens 20 Multiple-Choice-Fragen zur Anwendung des Prüfverfahrens in dem (den) betreffenden Sektor(en), die ein Verständnis der aktuellen ZfP-Techniken, Normen, Regelwerke oder Spezifikationen und der angewendeten Technologie nachweisen; und
    2. mindestens 10 Multiple-Choice-Fragen zu den Anforderungen des Zertifizierungsprogramms der DPZ.
  • 11.3.4. Wiederholung

    Erreicht die Person nicht mindestens ein Ergebnis von 70 % in der Rezertifizierungs-/Requalifizierungsprüfung, so sind maximal zwei Wiederholungen der Requalifizierungsprüfung zulässig. Der Zeitraum, in dem alle Prüfungen abzulegen sind, beträgt 12 Monate, es sei denn, die DPZ gestattet eine Verlängerung.

  • 11.3.5. Wiedererlangung

    Werden die beiden zulässigen Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, so muss das Zertifikat entzogen werden.

    Um die Zertifizierung wieder zu erlangen, muss der Kandidat:

    • weitere Schulungen bei einer anerkannten Schulungsorganisation abschließen; und
    • alle für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungsteile des Hauptverfahrens wiederholen.

    Das Ablaufdatum des wiedererlangten Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des zugrundeliegenden Zertifikats liegen.

  • 11.3.6. Nichterfüllung der Anforderungen an das Kreditsystem

    Ein Kandidat, der das Kreditsystem beantragt und die Anforderungen nicht erfüllt, darf nur nach 11.3.3. rezertifiziert werden. Falls der erste Versuch der Requalifizierung durch Prüfung misslingt, darf nur eine Wiederholung der Requalifizierungsprüfung innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung zur Requalifizierung durch das Kreditsystem gestattet werden.