ANMERKUNG Ergänzungsprüfungen für Techniken sind im Abschnitt 9.3.3.2.1. beschrieben.
8.6.2. Eine in der Stufe 3 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren den Sektor wechselt oder einen anderen Sektor hinzufügt, braucht nur die sektorspezifischen Teile E und F des Prüfungsteils im Hauptverfahren abzulegen (siehe Tabelle 6).
8.6.2.1. Eine Person für die Stufe 3 wird nach DIN EN ISO 9712 qualifiziert. Für die Abwicklung von ZfP im Bereich des Sektors Eisenbahn-Instandhaltung Infrastruktur zuständige Personen müssen Qualifizierungsstufe 2 des jeweiligen Verfahrens im Bereich des Sektors Eisenbahn-Instandhaltung Infrastruktur haben.
Für die Erweiterung des Geltungsbereiches auf weitere Techniken gilt der Abschnitt 9.3.3.2.1.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen