ANMERKUNG Ergänzungsprüfungen für Techniken sind im Abschnitt 9.3.3.2.1. beschrieben.
8.6.2. Eine in der Stufe 3 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren den Sektor wechselt oder einen anderen Sektor hinzufügt, braucht nur die sektorspezifischen Teile E und F des Prüfungsteils im Hauptverfahren abzulegen (siehe Tabelle 6).
8.6.2.1. Eine Person für die Stufe 3 wird nach DIN EN ISO 9712 qualifiziert. Für die Abwicklung von ZfP im Bereich des Sektors Eisenbahn-Instandhaltung Infrastruktur zuständige Personen müssen Qualifizierungsstufe 2 des jeweiligen Verfahrens im Bereich des Sektors Eisenbahn-Instandhaltung Infrastruktur haben.
Für die Erweiterung des Geltungsbereiches auf weitere Techniken gilt der Abschnitt 9.3.3.2.1.