Personal, das bei der zerstörungsfreien Prüfung von Druckgeräten beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich um Prüf- oder Aufsichtspersonal handelt, benötigt eine besondere Zulassung.
Im Abschnitt 3.1.3 des Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU heißt es dazu:
„Bei Druckgeräten sind die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung auszuführen. Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV ist die Qualifikation dieses Personals von einer unabhängigen Prüfstelle, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 anerkannt wurde, zu billigen.“
Diese Billigung kann nur ausgesprochen werden, wenn die Schulung und Qualifizierungs-, Erneuerungs-, Requalifizierungs- oder Rezertifizierungsprüfung „dauerhafte Verbindungen“ (Schweißverbindungen – Sektoren Pw, Is, IrW oder Irs) beinhaltete.