
A Nachweis zufriedenstellender Sehfähigkeit
Der Kandidat muss den schriftlichen Nachweis zufrieden stellender Sehfähigkeit, in Übereinstimmung mit den folgenden Anforderungen erbringen:
- die Nahsehfähigkeit muss ausreichen, um die Jaeger-Nummer-1-Buchstaben oder Times Roman N 4,5 oder gleichwertige Sehzeichen (mit einer Höhe von 1,6 mm) in einem Abstand von nicht weniger als 30 cm mit mindestens einem Auge, mit oder ohne Sehhilfe, lesen zu können;
- das Farbsehvermögen muss ausreichend sein, dass der Kandidat Kontraste zwischen Farben oder Grauschattierungen erkennen und unterscheiden kann, die bei den betreffenden ZfP-Verfahren - wie vom Arbeitgeber festgelegt - benutzt werden.
Die dokumentierten Prüfungen der Sehfähigkeit nach 6.4 a) müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden.
Die erste Überprüfung der Sehfähigkeit hat vor der ersten Qualifizierungsprüfung zu erfolgen.
Bei Antragstellung nach der Prüfung ist der Nachweis nicht direkt einzureichen, sondern auf dem Zertifizierungsantrag ist das Datum der letzten Untersuchung (nicht älter als 12 Monate) und der Name der untersuchenden Institution anzugeben und vom Vorgesetzten oder einem Bevollmächtigten des Arbeitgebers zu bestätigen.
B Nachweis über industrielle ZfP-Erfahrung
6.3.1 Allgemeines
Für den Fall, dass die Erfahrung erst nach der erfolgreichen Prüfung gesammelt wird, dürfen die Ergebnisse der Prüfung nur für zwei Jahre gültig bleiben.
Ein schriftlicher Nachweis über die Erfahrung muss durch den Arbeitgeber bestätigt und an die Zertifizierungsstelle oder autorisierte Qualifizierungsstelle übermittelt werden.
6.3.2 Stufe 1 und Stufe 2
Die Mindest-Erfahrungszeit, die vor der Prüfung auf dem geeigneten Sektor gesammelt werden muss, sollte von der Zertifizierungsstelle festgelegt sein (ein Teil oder Prozentsatz der Gesamt-Erfahrungszeit nach Tabelle 3). Der geeignete Sektor ist jener Sektor, für den der Kandidat eine Zertifizierung beantragt.
Tabelle 3 — Mindestanforderungen an die industrielle ZfP-Erfahrungszeit
| ZfP-Verfahren |
Erfahrungszeit in Monaten a c d e f |
| Stufe 1 |
Stufe 2
bei Zugang
als Stufe-1-Prüfer |
Stufe 2 b
bei Direktzugang |
Stufe 3 g h
bei Zugang
als Stufe-2-Prüfer |
Stufe 3
bei Direktzugang |
MT, PT, VT,
DR (Stufe 1 und 2) |
1 |
3 |
4 |
12 |
15 |
AT, ET, RT, TT, UT,
LT-Gesamterfahrung,
LT-Druckmessverfahren,
LT-Testgasverfahren |
3 |
9 |
12 |
18 |
27 |
- Die Arbeitserfahrung in Monaten beruht auf einer nominellen 40-Stunden-Woche oder der gesetzlichen Wochenarbeitszeit. Arbeitet eine Person mehr als 40 Stunden/Woche, darf ihr die Erfahrungszeit aufgrund der gesamten Stundenzahl angerechnet werden, aber sie muss verpflichtet werden, einen Nachweis über diese Erfahrungszeit zur führen.
- Im Sinne dieser Europäischen Norm umfasst die Arbeitserfahrung Erfahrungszeit in Stufe 1. Wird eine Person direkt und ohne Erfahrungszeit in Stufe 1 für die Stufe 2 qualifiziert, ist die Erfahrungszeit die Summe aus den für die Stufe 1 und Stufe 2 erforderlichen Erfahrungszeiten.
- Die Erfahrungszeit darf um bis zu 50 %, jedoch nicht auf weniger als einen Monat reduziert werden, wenn die beantragte Zertifizierung im Geltungsbereich eingeschränkt ist (z. B. automatisierte Prüfungen).
- Eine Anrechnung für Erfahrungszeit darf gleichzeitig in zwei oder mehreren ZfP-Verfahren nach dieser Europäischen Norm erworben werden, wobei eine Verringerung der gesamten erforderlichen Erfahrungszeit wie folgt festgelegt wird:
- zwei Prüfverfahren – Reduzierung der gesamten erforderlichen Erfahrungszeit um 25 %;
- drei Prüfverfahren – Reduzierung der gesamten erforderlichen Erfahrungszeit um 33 %;
- vier oder mehr Prüfverfahren – Reduzierung der gesamten erforderlichen Erfahrungszeit um 50 %.
- Bis zu 50 % der praktischen Erfahrungszeit dürfen durch die gleiche Dauer eines geeigneten Praktikums erworben werden, wobei die Dauer mit einem Faktor von höchstens fünf (5) gewichtet werden darf. Diese Vorgehensweise darf nicht in Verbindung mit Fußnote c angewendet werden. Das Praktikum muss auf die praktische Lösung häufig vorkommender Prüfprobleme konzentriert sein, und das Programm muss von der Zertifizierungsstelle oder der autorisierten Qualifizierungsstelle anerkannt sein.
- Die Reduzierung darf höchstens 50 % betragen.
- Im Sinne dieser Europäischen Norm werden die Arbeitserfahrungszeiten gezählt, die der Kandidat als Prüfer in der Stufe 2 gesammelt hat. Wird eine Person direkt und ohne Erfahrungszeit in Stufe 2 für die Stufe 3 qualifiziert, ist die Erfahrungszeit die Summe aus den für die Stufe 2 und Stufe 3 erforderlichen Erfahrungszeiten. Keine der o. g. Reduzierung der Erfahrungszeit darf erlaubt sein.
- Diese Werte setzen voraus, dass die Kandidaten eine Technikerausbildung oder ein mindestens zweijähriges Technik- oder Naturwissenschaftsstudium an einer anerkannten (Fach-)Hochschule oder Universität erfolgreich abgeschlossen haben. Ist dies nicht der Fall, muss die Dauer mit dem Faktor 2 multipliziert werden.
C Ausbildungsnachweis
Als Ausbildungsnachweis gelten Teilnahmebescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass der Kandidat die nach EN 473 geforderte Mindestausbildung absolviert hat.
EN 473/6.2 Ausbildung
Der Kandidat muss mit schriftlichen Belegen nachweisen, dass er einen Ausbildungskurs in inhaltlicher Übereinstimmung mit CEN ISO/TR 25107 [1] in dem Verfahren und der Stufe erfolgreich abgeschlossen hat, für das/die die Zertifizierung beantragt wird.
Streben Kandidaten die Zertifizierung in mehr als einem Verfahren (z. B. VT, PT, MT) an oder wollen bereits ausgestellte Zertifikate erweitern, kann die Zertifizierungsstelle die Reduzierung der Gesamtstundenzahl der Ausbildung für diese Verfahren (z. B. VT, PT, MT) in Übereinstimmung mit den Lehrplänen nach CEN ISO/TR 25107 [1] akzeptieren, wenn in diesen Lehrplänen bestimmte Aspekte doppelt aufgeführt sind (z. B. Produkttechnologie).
Es ist empfehlenswert, dass diese Ausbildungsorganisationen für ZfP-Personal die Leitlinien nach CEN ISO/TR 25108 [2] befolgen.
Die Mindestdauer der vom Kandidaten für die Zertifizierung wahrgenommenen Ausbildung muss den Festlegungen für das betreffende ZfP-Verfahren in Tabelle 2 entsprechen.
Bei diesen Ausbildungszeiten wird davon ausgegangen, dass der Kandidat über angemessene mathematische Fertigkeiten verfügt und zuvor Kenntnisse von Materialeigenschaften und Herstellungsverfahren gesammelt hat.
Die Ausbildungsstunden umfassen sowohl praktischen als auch theoretischen Unterricht.
Tabelle 2 - Mindestanforderungen an die Ausbildung
| Verfahren |
Stufe 1 (Stunden)
Fußn. b e g
|
Stufe 2 (Stunden)
Fußn. a b e g
|
Stufe 3 (Stunden)
Fußn. e g
|
| AT |
64 |
64 |
48 |
| DR |
32 |
32 |
- |
| ET |
40 |
40 |
40 |
| LT |
Grundwissen |
8 |
8 |
8 |
| Druckmessverfahren |
16 |
24 |
24 |
| Testgasverfahren |
16 |
32 |
32 |
| MT |
16 |
24 |
32 |
| PT |
16 |
24 |
24 |
| RT |
72 |
80 |
72 |
| TT |
40 |
40 |
40 |
| UT |
64 |
80 |
72 |
| VT |
16 |
24 |
24 |
BC (Grundlagen Kenntnisse)
(direkter Zugang Stufe 3) |
- |
- |
80 |
- Direkter Zugang zur Stufe-2-Prüfung erfordert die gesamte Stundenzahl, die für Stufe 1 und Stufe 2 angegeben ist.
- Die Ausbildungsdauer darf um bis zu 50 % reduziert werden, wenn die beantragte Zertifizierung im Geltungsbereich eingeschränkt ist.
- im Geltungsbereich (z. B. automatisierte ET, MT, UT von Langprodukten, Rohren und Draht oder Senkrechteinschallung zur Ultraschallwanddickenmessung und Dopplungsprüfung an gewalzten Stahlblechen
- in Prüftechniken (z. B. RT nur mit Radioskopie)
- in nur einem Produktsektor bei RT und UT, Stufe 1.
- Die Ausbildungsdauer für die Stufe 3 in den Verfahren UT, RT, LT-Druckmessverfahren und LT-Testgasverfahren darf um bis zu 50 % reduziert werden, wenn der Kandidat für dieses Verfahren eine Stufe-2-Zertifizierung hat.
- Bis zu 50 % der erforderlichen Ausbildungsdauer für die Stufe 3 in den Verfahren UT, RT, LT-Druckmessverfahren und LT-Testgasverfahren dürfen durch praktische Arbeit nach Vereinbarung mit der Zertifizierungsstelle ausgeführt werden.
- Eine Reduzierung der insgesamt erforderlichen Gesamtzahl an Ausbildungsstunden um bis zu 50 % darf von der Zertifizierungsstelle für solche Kandidaten akzeptiert werden, die den Abschluss einer Technischen Hochschule oder Universität haben oder mindestens zwei Jahre eines Ingenieur- oder Naturwissenschaftsstudiums an einer Hochschule oder Universität abgeschlossen haben.
- Wenn sich die Zertifizierung auf die Filminterpretation und nur auf einen industriellen Sektor beschränkt, beträgt die Mindestanforderung für direkten Zugang 56 Stunden. Fußnote a ist nicht anwendbar.
- Die Reduzierung darf höchstens 50 % betragen.
Die Ausbildungsveranstaltungen, auf die sich die Teilnahmebescheinigungen beziehen, müssen dokumentiert sein. Um sie als Grundlage für die Zertifizierung akzeptieren zu können, muss der DPZ auf Verlangen Einblick in Kursusunterlagen, Übungsaufgaben, Stoff- und Zeitpläne, Qualifikationsnachweise der beteiligten Ausbilder sowie Anwesenheitslisten gewährt werden.
D Qualifizierungsprüfung
Die Qualifizierungsprüfung liegt in der Verantwortung der unabhängigen Zertifizierungsstelle DPZ. Mit der bestandenen Prüfung werden die allgemeinen und speziellen Kenntnisse sowie die für den praktischen Einsatz erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des Kandidaten nachgewiesen.
Die DPZ bietet Prüfungen in den Stufen 1, 2 oder 3 für die folgenden ZfP-Verfahren an:
- AT - Schallemissionsprüfung
- DR - Digitale Radiologie (nur in den Stufen 1 und 2)
- ET - Wirbelstromprüfung
- LT - Dichtheitsprüfung
- MT - Magnetpulverprüfung
- PT - Eindringprüfung
- RI - Filmauswertung von Schweißnahtaufnahmen (entspricht Stufe 2)
- RT - Durchstrahlungsprüfung
- TT - Thermografieprüfung
- UT - Ultraschallprüfung
- VT - Sichtprüfung
Die Termine und Preise werden im aktuellen Kursusprogramm der DGZfP, im Internet (siehe Ausbildung) oder in speziellen Ankündigungen veröffentlicht, können aber auch bei Frau Barner - 030 67807-132 - telefonisch erfragt werden.
Für den nicht geregelten Bereich kann auch auf der Grundlage bestandener Prüfungen zertifiziert werden, die von anderen von der TGA nach EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstellen durchgeführt worden sind.
Sektoren
Die Qualifizierungsprüfungen werden in bestimmten, nach EN 473 vorgegebenen Produkt- oder Industriesektoren durchgeführt.
|
Produktsektoren:
|
Industriesektoren:
(enthalten mehrere Produktsektoren)
|
- Gussstücke
- Schmiedestücke
- geschweisste Produkte
- Rohre
- Walzerzeugnisse
|
- Metallerzeugung und Herstellung
- Dienstleistungen an Ausrüstungen,
Anlagen und Bauwerken
- Luft- und Raumfahrt
- Eisenbahn-Instandhaltung
|
Für den Geltungsbereich der DGR müssen die Qualifizierungsprüfungen in den ZfP-Verfahren MT, PT, RT oder UT und in den Sektoren 3, 6 oder 7 abgelegt worden sein.
Der Industriesektor Eisenbahn-Instandhaltung (Sektor 9) enthält folgende Produktsektoren nach Anhang A der DIN EN 473:
- Schmiedestücke (f)
- Walzerzeugnisse (wp)
- Andere Produktsektoren:
- Geschweißte Produkte (w) (Schweißverbindungen nach DIN EN 15085. Teil 3 und 5)
- Gusstücke (c)
E1 Der Zertifizierungsantrag
Die DPZ versendet nach bestandener Prüfung mit dem Zeugnis den Zertifizierungsantrag. Sind alle Anforderungen A bis D erfüllt und erkennt der Kandidat mit seiner Unterschrift die berufsethischen Regeln an, wird ein Zertifikat im A4-Format und eine Ausweiskarte ausgestellt. Das A4-Zertifikat gilt immer nur für ein ZfP-Verfahren und eine Qualifizierungsstufe. Auf der Ausweiskarte sind alle gültigen Zertifizierungen zusammengefasst. Die Zertifizierungsgebühren sind grundsätzlich seit 1999 in den DGZfP-Prüfungsgebühren enthalten.
Die Laufzeit des Zertifikates beginnt mit dem Prüfungsdatum.
Eine Zertifizierung ist auch nachträglich möglich. Sie muss jedoch innerhalb von 2 Jahren nach der Prüfung beantragt werden. Wer diese Frist versäumt, muss die Qualifizierungsprüfung erneut ablegen.
Achtung:
Wird die Erfahrung erst nach der erfolgreich bestandenen Prüfung gesammelt, bleiben die Ergebnisse der Prüfung nur für zwei Jahre gültig!
Der Antragsteller und die zertifizierte Person müssen die Eintragungen auf dem Ausweis und dem Zertifikat auf Richtigkeit prüfen, bevor diese als Zertifizierungsnachweis verwendet werden. Fehlerhafte Ausweise und Urkunden sind mit Korrekturvermerken im Original an die DPZ zurückzusenden.
E2
Auch wenn die Prüfung bei anderen von der ZLS notifizierten und der DAkkS (früher TGA und DGA) akkreditierten Zertifizierungsstellen abgelegt worden ist, kann die DPZ ein Zertifikat ausstellen. Wird das Zertifikat auch oder ausschließlich für den Geltungsbereich der DGR beantragt, müssen zusätzlich zu den unter E1 auf geführten Bedingungen die aus den Blöcken F oder G erfüllt werden.
Hinweise zum Ausweis
Für den Ausweis erhält der Antragsteller ein Beiblatt mit zwei Feldern. Das kleinere soll mit der Unterschrift der zu zertifizierenden Person versehen werden, das andere ist für Eintragungen des Arbeitgebers vorgesehen (z. B. für die Prüferautorisierung, Firmenstempel, kurzer Text). Das Beiblatt ist, auch wenn der Arbeitgeber auf Eintragungen verzichtet hat, zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular und einem aktuellen Passbild bei der DPZ einzureichen. Der Arbeitgeber muss zuvor die Richtigkeit der Angaben auf dem Antragsformular bestätigen. Bei größeren Firmen soll die Rechnungsanschrift und die genaue Abteilungsbezeichnung angegeben werden.
Der Ausweis ist in eine Klarsichthülle eingeschweißt. Wichtige Erläuterungen, die sich auf die Eintragungen beziehen, sind in Deutsch, Englisch und Französisch angegeben. Die Vorderseite trägt Angaben über den Zertifikatsinhaber, sein Passbild und den Aufkleber mit seiner Unterschrift. Auf der Rückseite sind die Einzelheiten zur Zertifizierung angegeben. Das untere Drittel der Rückseite ist für den Aufkleber mit Eintragungen des Arbeitgebers vorgesehen.
F Nachweis über ZfP-Erfahrung an Druckgeräten
Für den geregelten Bereich bedarf es einer zusätzlichen Bestätigung über mindestens 60 Tage ZfP-Erfahrung an Druckgeräten, die in den letzten fünf Jahren vor dem Zertifizierungsantrag erworben wurde. Bei mehreren Verfahren müssen mindestens 15 Tage dieser Erfahrungszeit auf jedes einzelne entfallen. Dies ist von einem Druckgerätehersteller, einem Druckgerätebetreiber oder einer "Benannten Stelle" zu bestätigen.
G Zusätzliche praktische Prüfung
Hat der Kandidat die unter F geforderte ZfP-Erfahrung noch nicht gesammelt, kann er bei der DPZ in einer zusätzlichen praktischen Prüfung an druckgerätetypischen Prüfungsstücken entsprechende Fertigkeiten nachweisen und so die Zertifizierungsvoraussetzungen erfüllen.