Die Erneuerung kann jederzeit, jedoch maximal 6 Jahre nach Zertifizierungsentscheidung der Erstzertifizierung oder Rezertifizierung, bei Erfüllung der Bedingungen gemäß Abschnitt 1., erfolgen.
Im Industriesektor Eisenbahn (IrI, IrW und Irs) gilt abweichend, dass vor dem Ablauf jedes Gültigkeitszeitraums die zertifizierte Person durch die DPZ für eine neuen Zeitraum von höchstens fünf Jahren requalifiziert wird. Die Requalifizierung beinhaltet die gleichen Anforderungen wie eine Rezertifizierung. Der Begriff wird nur zur besseren Kenntlichmachung des abweichenden Zertifizierungszyklus verwendet.
ANMERKUNG Zur Erfüllung normativer und regulatorischer Forderungen im Industriesektor Eisenbahn (IrI und IrW) wird statt einer Erneuerung spätestens alle fünf Jahre eine Requalifizierung durchgeführt, die mit dem Vorgang einer Rezertifizierung nach DIN EN ISO 9712 vergleichbar ist. Detaillierte Regelungen sind in den Anforderungen an Rezertifizierung/Requalifizierung enthalten.
Vor Ablauf der sich an die Zertifizierung bzw. Rezertifizierung anschließenden Gültigkeitsdauer, wird die Zertifizierung durch die DPZ für eine neue Gültigkeitsdauer erneuert, wenn folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Wenn das Kriterium c) für die Erneuerung nicht erfüllt ist, muss die Person die nach 11.2.2 geforderten praktischen Prüfungselemente absolvieren.
Die Forderung des Abschnitts 1. c) zur Vorlage verifizierbarer Belege über fortgesetzte, zufriedenstellende Arbeitstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung wird als erfüllt angesehen, wenn der Arbeitgeber/Referee das Vorliegen entsprechender Belege schriftlich bestätigt und diese auf Nachfrage von der Zertifizierungsstelle eingesehen werden können.
Es ist für alle Stufen der erfolgreiche Abschluss eines praktischen Prüfungselements nach 11.2.2. erforderlich, mit der Besonderheit, dass dieses aus mindestens 50 % der geforderten Prüfungsstücke bestehen muss.
Für Stufe 2 und 3 gilt, dass die Anfertigung einer schriftlichen Prüfanweisung (des Prüfungselements „Erstellen einer Prüfanweisung“) nicht verlangt wird.
Entscheidet sich ein Kandidat für das strukturierte Kreditsystem, so muss er der DPZ den Nachweis erbringen, dass er innerhalb des Erneuerungszeitraums von 5 Jahren mindestens 100 Punkte, auf der Grundlage der Anforderungen von Anhang C erreicht hat.
10.2.1. Für Kandidaten, die eine Erneuerung von Zertifikaten der Stufe 1 anstreben, sind mindestens 75 der 100 Punkte für eine beliebige Kombination der in Teil A von Tabelle C.1 aufgeführten Tätigkeiten erforderlich.
10.2.2. Für Kandidaten, die eine Erneuerung von Zertifikaten der Stufe 2 oder Stufe 3 anstreben, sind mindestens 50 der 100 Punkte für eine beliebige Kombination der in Teil A von Tabelle C.1 aufgeführten Tätigkeiten erforderlich.
10.2.3. Die DPZ hat einen Erneuerungszeitraum von 5 Jahren festgelegt.
10.2.4. Beantragt ein Kandidat die Erneuerung von mehr als nur einem Zertifikat, so können die für eine spezifische Tätigkeit vergebenen Punkte für diejenigen Tätigkeiten, die nicht verfahrensspezifisch sind (z. B. „Mitgliedschaft in einer ZfP- oder ZfP-verwandten Gesellschaft“) auf die für jedes dieser Zertifikate erforderliche Gesamtpunktzahl angerechnet werden. Jedoch müssen die Kandidaten für jedes Zertifikat, für das einer Erneuerung angestrebt wird, die geforderte Gesamtpunktzahl (z. B. 100 Punkte) erreichen.
10.2.5. Wird die erforderliche Gesamtpunktzahl bei der ersten Prüfung durch die DPZ nicht erreicht, kann der Kandidaten einmalig weitere Nachweise nachreichen. Wird auch mit den nachgereichten Nachweisen die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht, gelten die Regeln des Abschnitts 5.
Es liegt in der Verantwortung des Zertifikatsinhabers, das für eine Erneuerung erforderliche Verfahren einzuleiten.
10.3.1. Der Antrag auf Erneuerung sollte bei der DPZ 9 Monate vor dem Ablauf der Zertifizierung gestellt werden und darf nicht später als 12 Monate nach dem Ablauf des Zertifikats erfolgen.
10.3.2. Wenn der Erneuerungsantrag vor oder am Tag des Ablaufs des Zertifikats eingeht, und alle Voraussetzungen für die Erneuerung sind erfüllt, wird das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats mit dem Ablaufdatum des ursprünglichen Zertifikats übereinstimmen (d. h. keine Unterbrechung der Zertifizierung). Das Ablaufdatum des neuen Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des Originalzertifikats liegen.
10.3.3. Geht der Erneuerungsantrag nach dem Ablauf des Zertifikats ein, so ist das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats das Datum, an dem alle Voraussetzungen für die Erneuerung erfüllt sind. In diesem Fall findet eine Unterbrechung des Zertifizierungszeitraums statt. Das Ablaufdatum des neuen Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des ursprünglichen Zertifikats liegen.
Gemäß Abschnitt 3.2. muss das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats mit dem Ablaufdatum des bestehenden Zertifikats übereinstimmen, wenn der Erneuerungsantrag vor oder am Tag des Ablaufs des Zertifikats eingeht (d. h. keine Unterbrechung der Zertifizierung).
Diese Regelung berücksichtigt jedoch nicht, dass die Zertifizierungsstelle für die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen und die fundierte Zertifizierungsentscheidung eine Bearbeitungszeit benötigt.
Soll das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats mit dem Ablaufdatum des zu erneuernden Zertifikats übereinstimmen, müssen die Bedingungen gemäß Abschnitt 1. erfüllt sein und die Zertifizierungsentscheidung vor oder bis zu 4 Wochen nach dem Ablaufdatum erfolgt sein. Der Antrag darf in diesem Fall frühestens 9 Monate vor Ablauf des Ursprungszertifikates gestellt werden, spätestens aber eine Woche vor dem Ablauf des Ursprungszertifikates.
Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei Erneuerung beträgt höchstens 5 Jahre.
Stufe 1- und Stufe 2-Zertifikatsinhaber, die die Anforderungen für eine Erneuerung nicht erfüllen, müssen die in 11.2.2 festgelegten Anforderungen für eine Rezertifizierung erfüllen. Stufe 3-Zertifikatsinhaber, die die Anforderungen für eine Erneuerung nicht erfüllen, müssen die in 11.3.1 festgelegten Anforderungen für eine Rezertifizierung erfüllen.
Strukturiertes Kreditsystem für die Stufe 1-, Stufe 2- und Stufe 3-Erneuerung und für die Stufe 3-Requalifizierung und Rezertifizierung
Tabelle C.1
zu verlangen.
Teil A | Tätigkeit | Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen |
01 | Durchführung von ZfP-Tätigkeiten | Zum Nachweis der Arbeitstätigkeiten für die Erneuerung in Stufe 1, 2 und 3 sowie die Rezertifizierung in Stufe 3 ist es erforderlich, für das betreffende Verfahren und den betreffenden Sektor:
Aus den Nachweisen muss ersichtlich sein, dass der Antragsteller die Prüfung eigenständig durchgeführt und die Bewertung vorgenommen hat. |
02 | Abschluss der theoretischen Schulung in dem Verfahren |
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03 | Abschluss der praktischen Schulung in dem Verfahren |
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04 | Durchführung einer praktischen oder theoretischen Schulung in dem betreffenden ZfP-Verfahren |
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05 | Teilnahme an ZfP-Forschungstätigkeiten oder ZfP-Ingenieurstätigkeiten | Für den Nachweis der Forschungstätigkeit sind folgende Informationen einzureichen:
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Teil B | Tätigkeit | Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen |
06 | Teilnahme an einem technischen Seminar/Publikation im betroffenen Verfahren oder Technik |
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07 | Präsentation in einem technischen Seminar/Publikation im betroffenen Verfahren oder Technik |
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08 | Aktuelle persönliche Mitgliedschaft in einer ZfP- oder ZfP-verwandten Gesellschaft | Anrechenbar ist eine Mitgliedschaft in einer nationalen ZfP-Gesellschaft, die wiederum aktives Mitglied bei der „Europäischen Föderation für ZfP“ (EFNDT) oder dem „Internationalen Komitee für Zerstörungsfreie Prüfung“ (ICNDT) ist. Im deutschsprachigen Raum sind dies DGZfP, ÖGfZP und SGZP. |
09 | Fachliche Aufsicht und Betreuung von ZfP-Personal/Trainee in dem betreffenden Verfahren | z. B. Nachweise des Arbeitgebers |
10 | Teilnahme oder Vorsitz in Normungs- und Fachausschüssen | Protokoll oder Anwesenheitsliste, aus der hervorgeht, dass an den Ausschusssitzungen teilgenommen wurde |
11 | Übernahme einer technischen ZfP-bezogenen Funktion innerhalb einer Zertifizierungsstelle | z. B. Nachweise des Arbeitgebers |