§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Deutsche Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung e.V. (DGZfP)« und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein hat den Zweck,
    1. Aus- und Weiterbildung,
    2. Wissenschaft und Forschung und
    3. Entwicklungshilfe

    auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfung zu fördern und alle Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

    Zum Erreichen des ersten Zweckes dienen im Wesentlichen

    1. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der zerstörungsfreien Prüfung,
    2. Prüfung und Qualifikation von ZfP-Personal und Bestätigung durch Ausgabe von Zertifikaten.

    Zum Erreichen des zweiten Zweckes dienen im Wesentlichen

    1. Tagungen und Seminare,
    2. Literaturrecherchen,
    3. Erstellen und Harmonisieren von Richtlinien und Normen auf nationaler und internationaler Ebene,
    4. Forschungsförderung durch Ausloben von Preisen für wissenschaftlich-technischen Nachwuchs,
    5. Veröffentlichungen und Vorträge.

    Zum Erreichen des dritten Zwecks dienen im Wesentlichen

    1. Entwicklungshilfe in Entwicklungsländern beim Aufbau von Akkreditierungs-, Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Zertifizierungssystemen von Personal im Bereich der zerstörungsfreien Prüfung.

    Alle Aktivitäten sind der Öffentlichkeit zugänglich und nicht nur auf die Mitglieder des Vereins beschränkt.

§ 3  Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus
    1. korporativen Mitgliedern
    2. persönlichen Mitgliedern
    3. korrespondierenden Mitgliedern

    Korporative Mitglieder können werden
    Unternehmen, Behörden, Verwaltungen, Vereine, Verbände, Institute und sonstige Körperschaften.
    Persönliche Mitglieder können werden:
    – alle Mitarbeiter von korporativen Mitgliedern
    – natürliche Personen, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen mit ZfP befassen
    – Schüler und Studenten
    – hauptberufliche Lehrer an öffentlichen Schulen
    Korrespondierende Mitglieder können die Vorsitzenden von technisch-wissenschaftlichen Vereinen werden. Sie gehören keiner Mitgliedergruppe an.

    Die korporativen und persönlichen Mitglieder werden in Gruppen eingeteilt, deren Zusammensetzung durch die Geschäftsordnung geregelt wird.

  2. Angehörige der korporativen Mitglieder sowie die persönlichen und korrespondierenden Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen von der Gesellschaft durchgeführten Veranstaltungen. Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen bezahlen sie ermäßigte Gebühren.
    Alle Mitglieder erhalten kostenlos die Ankündigungen, Mitteilungen und Berichtshefte. Beim Bezug der Veröffentlichungen erhalten sie Ermäßigungen.
  3. Korporative Mitglieder der Gruppen § 4a (aa, ab) können in der Mitgliederversammlung mit je 5 Stimmen, der Gruppe § 4a (ac) mit je 3 Stimmen, persönliche Mitglieder mit je 1 Stimme an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Neu eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Alle Mitglieder zahlen die von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mindestbeiträge. Die Aufnahmegebühren und Jahresmitgliedsbeiträge sind nach folgenden Gruppen gestaffelt:
    1. Korporative Mitglieder
      aa) Unternehmen, Behörden, Verwaltungen, sonstige Körperschaften
      ab) Vereine, Verbände, Institute, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten
      ac) Inhaber bzw. Leiter kleiner Firmen oder Selbständige mit nicht mehr als drei Mitarbeitern.
      Unterhält ein Unternehmen mehrere Werke an verschiedenen Orten unter demselben Firmennamen, so zahlen diese, soweit sie die Mitgliedschaft erwerben, die Beiträge nach ab), sofern eines dieser Werke oder die Verwaltung bereits Mitglied in der Gruppe aa) ist. Mehrere Werksteile am selben Ort gelten als ein Werk. Beteiligungsgesellschaften eines Unternehmens mit anderem Firmennamen gelten unabhängig von der Höhe der Beteiligung als Unternehmen der Gruppe aa). In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Einstufung. Korporative Mitglieder unter ab) und ac) zahlen die Hälfte des Beitrages nach aa).
    2. Persönliche Mitglieder
      In besonderen Fällen (z. B. bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in befreundeten Vereinen, Mitgliedern im Ruhestand oder Studenten) kann der Vorstand eine Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge einräumen.
    3. Korrespondierende Mitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
  5. Verstöße gegen den Zweck des Vereins bzw. Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins durch Mitglieder werden durch den Ausschuss für die Regelung Berufsständischer Fragen (ARBEF) behandelt. Die Vorgehensweise wird in einer Verfahrensanweisung geregelt.

§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit den für die Gruppe des Antragstellers zuständigen Beiratsmitgliedern. Wenn eine dieser Personen der Aufnahme widerspricht, wird der Aufnahmeantrag an den Beirat weitergeleitet, der endgültig beschließt. Der Vorstand verständigt den Antragsteller bei Ablehnung ohne Angabe von Gründen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Frage der Wahrung des in der Satzung vorgesehenen Aufnahmeverfahrens handelt.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. – bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung des Unternehmens oder der Körperschaft
      – bei persönlichen Mitgliedern durch den Tod.
    2. durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
    3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden
      ca.  wegen gröblicher Verstöße gegen die Zwecke des Vereins
      cb.  wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
      cc.  wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung

    Gegen die verfügte Ausschließung steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen die Anrufung des Beirates zu, der endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Frage der Wahrung des in der Satzung für den Ausschluss vorgesehenen Verfahrens handelt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei Stellvertretern und dem Geschäftsführer als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
    Der Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Die gewählten Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Sie können nur in Ausnahmefällen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine durch den Beirat zu genehmigende Auslagenvergütung erhalten. Der Vorstand genehmigt die Niederschriften der Mitgliederversammlungen.
  2. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Reihen des Beirates für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    1. Der Vorsitzende wird getrennt gewählt und benötigt dabei die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen; erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt.
    2. Die Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in getrennten Wahlgängen gewählt.
    3. Bei Stimmengleichheit entscheidet stets das Los.
    4. Anschließende Wiederwahlen sind zulässig, beim Vorsitzenden nur zweimal. Hat der Vorsitzende dabei keinen Gegenkandidaten, so benötigt er zur zweiten Wiederwahl eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    5. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim, sofern die Versammlung nicht einstimmig anders beschließt.
  3. Das Amt des Vorstands endet mit dem Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf das 3. Geschäftsjahr folgt und über die Neuwahl des Vorstands beschließt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so ist das Amt in der nächsten Mitgliederversammlung für die laufende Amtszeit neu zu besetzen.
  4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied. Jeder vertritt den Verein allein. Dem Verein gegenüber sind die Stellvertreter und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied jedoch verpflichtet, nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch zu machen.
  5. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig.

§ 7 Der Beirat

  1. Der Beirat berät den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und hat darüber hinaus die ihm in dieser Satzung zugewiesenen Befugnisse. Er genehmigt den von der Geschäftsführung ausgearbeiteten Haushaltsvorschlag, der der Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Beiratsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
  2. Dem Beirat gehören aus jeder Gruppe gewählte Vertreter an. Vorstand und Beirat können weitere geeignet erscheinende Persönlichkeiten aus dem Kreise der Mitglieder in den Beirat kooptieren, doch sollen dem Beirat nicht mehr als 20 Personen angehören. Die Amtszeit beträgt rund 2 Jahre, sie beginnt mit der auf die Wahl folgenden Mitgliederversammlung und endet mit der dann übernächsten Mitgliederversammlung. Von den Mitgliedern der Gruppen werden geeignete Persönlichkeiten als Beiratsmitglieder vorgeschlagen und gewählt. Die Wahl wird vom Geschäftsführer auf schriftlichem Wege innerhalb der beiden ersten Monate jeden Geschäftsjahres veranlasst, wobei in zweijährigem Zyklus jeweils die Hälfte der Gruppen ihre Vertreter im Beirat bestimmt. Anschließende Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Beiratsmitglieder einer korporativen Mitgliedergruppe scheiden aus, wenn sie ihrer Gruppe nicht mehr angehören.
  3. Die von den Gruppen gewählten und die kooptierten Beiratsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die der Wahl folgenden Mitgliederversammlung. Die Bestätigung gilt als versagt, wenn sich die Mitgliederversammlung mit 1/3 der Stimmen gegen ein gewähltes oder kooptiertes Beiratsmitglied ausspricht.
  4. Der Beirat wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 6 Beiratsmitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen stimmberechtigt an den Sitzungen des Beirates teil. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmübertragung nicht anwesender Beiratsmitglieder auf anwesende Beiratsmitglieder ist zulässig, sofern sie schriftlich belegt wird.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende von sich aus, im übrigen muss er auf Beschluss des Beirates oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Mitgliederversammlungen sind mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einzuberufen. Sie werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Jede ordnungsmäßig einberufene und durchgeführte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitszählung nicht gewertet. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn mindestens 1/4 der anwesenden Stimmen dies wünscht. Stimmübertragung abwesender auf anwesende Mitglieder ist zulässig, sofern dem Versammlungsleiter eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Bericht der Rechnungsprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes, falls satzungsgemäß vorgeschrieben
    5. Wahl von 2 Rechnungsprüfern
    6. Bestätigung der neugewählten und kooptierten Beiratsmitglieder
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das folgende Geschäftsjahr
    8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
    9. Bestimmung des Ortes der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
  4. Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
    Innerhalb der Mitgliederversammlung bedürfen Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Anträge auf Satzungsänderungen müssen stets schon bei der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt sein, und zwar unter Angabe des Paragraphen (in Kurzfassung) und des Vorschlages. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 9 Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer wird vom gewählten Vorstand mit mehrheitlicher Zustimmung des  Beirates bestellt und abberufen. Der Geschäftsführer ist Geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Er führt die Geschäfte nach den Anordnungen des Vorstandes und nach Maßgabe der vom Beirat beschlossenen Geschäftsordnung der DGZfP.

§ 10 Ausschüsse

Mitgliederversammlung, Beirat oder Vorstand können zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben die Bildung von Ausschüssen veranlassen. Beschlüsse der Ausschüsse von grundsätzlicher oder weitreichender Bedeutung bedürfen der Billigung durch den Vorstand. Weitere Einzelheiten regelt eine vom Beirat beschlossene Geschäftsordnung für die Ausschüsse der DGZfP.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein ähnlicher Zielsetzung kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes, mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirates und mindestens 1/3 der Stimmen der Mitglieder anwesend sind. Über den Antrag ist schriftlich und geheim mit ja oder nein abzustimmen. Zur Annahme des Antrages bedarf es einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so sind die Mitglieder durch Einschreibebrief schriftlich zu befragen. Aufgrund der in einem Zeitraum von 4 Wochen eingegangenen Stimmen wird mit einer 3/4-Mehrheit über den Antrag entschieden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Satzung.

Eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 1997 (95 VR 5126 NZ)