Im Folgenden sehen Sie Auszüge aus dem Zertifizierungsprogramm der Personalzertifizierungsstelle der DGZfP (DPZ).

  • 5. Verantwortlichkeiten

  • 5.1. Allgemeines

    Das Zertifizierungssystem, das von der DPZ kontrolliert und verwaltet wird, umfasst alle notwendigen Prozesse, um die Qualifizierung und Kompetenz einer Person zur Ausübung bestimmter Aufgaben in einem bestimmten ZfP-Verfahren und Produkt- oder Industriesektor nachzuweisen, mit dem Ziel einer Zertifizierung.

  • 5.2. DGZfP Personalzertifizierungsstelle (DPZ)

    5.2.1. Die DPZ erfüllt die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024 und ist dafür von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert.
    5.2.2. Die DPZ:

    1. fördert, pflegt und verwaltet das Zertifizierungsprogramm gemäß DIN EN ISO/IEC 17024, DIN EN ISO 9712 und der Druckgeräterichtlinie;
    2. ist unabhängig von jedweden Einzelinteressen;
    3. ist verantwortlich für die Festlegung von Sektoren (siehe Anhang A);
    4. hat Informationen über den Geltungsbereich des Zertifizierungsprogramms und eine allgemeine Beschreibung des Zertifizierungsverfahrens veröffentlicht;
    5. stellt Informationen über Schulungen inklusive der Lerninhalte zur Verfügung, deren Inhalt auf anerkannten Dokumenten basiert; z. B. ISO/TS 25107 oder äquivalente Dokumente;
    6. führt eine Erstauditierung und regelmäßig wiederkehrende Überwachungsaudits der autorisierten Qualifizierungsstelle(n) durch (sofern eingerichtet), um deren Konformität mit den Spezifikationen zu gewährleisten;
    7. überwacht alle delegierten Funktionen in Übereinstimmung mit einem dokumentierten Verfahren;
    8. erkennt personell und gerätetechnisch angemessen ausgestattete Prüfungszentren an, die sie regelmäßig überwacht;
    9. führt die Prüfungen durch anerkannte Prüfungszentren durch;
    10. übernimmt die volle Verantwortung für Prüfungen, die vorübergehend in externen Räumlichkeiten durchgeführt werden;
    11. ist verantwortlich für die Sicherheit aller Prüfungsmaterialien (Prüfungsstücke, Musterlösung der Prüfungsstücke, Fragenkataloge, Prüfungsdokumente usw.) und stellt sicher, dass diese Materialien nicht für Schulungszwecke verwendet werden;
    12. ist für die Erteilung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung, Zurückziehung oder Verlängerung der Zertifizierung verantwortlich;
    13. hat ein angemessenes System für die Verwaltung von Aufzeichnungen eingerichtet, in dem die Unterlagen für mindestens einen Zertifizierungszyklus aufbewahrt werden müssen (siehe Abschnitt 12.);
    14. fordert von allen Kandidaten und Zertifikatsinhabern eine unterschriebene oder gestempelte Erklärung, die sie dafür aufgestellt und veröffentlicht hat, mit der sie sich verpflichten, die berufsethischen Regeln zu befolgen;
    15. darf Schulungsstätten anerkennen; ISO/TS 25108 kann als Leitfaden herangezogen werden;
    16. darf unter ihrer unmittelbaren Verantwortung die detaillierte Verwaltung der Qualifizierung an autorisierte Qualifizierungsstellen übertragen, an die sie Spezifikationen und/oder Regelungen für Räumlichkeiten, Personal, Überprüfung und Kontrolle von ZfP-Ausrüstung, Prüfungsmaterialien, Prüfungsstücken, Prüfungsdurchführungen, Prüfungsbewertung, Aufzeichnungen usw. vorgeben muss;
    17. hat ein Verfahren zur Autorisierung der Prüfungsbeauftragten festlegt;
    18. hat die Bedingungen für die Beaufsichtigung der Arbeitstätigkeiten festlegt, für die die Kandidaten nach 7.3 Erfahrung geltend machen dürfen;
    19. hat ein Verfahren für die Anerkennung der Hochschulbildung festlegt;
    20. hat ein Verfahren für die Anerkennung von nicht zertifizierten Personen als Referee festlegt;
    21. hat ein Verfahren für die Anerkennung eines strukturierten Kreditsystems eingeführt, sofern ein solches verwendet wird;
    22. darf ein Mindestalter für Kandidaten nach 7.1 festlegen;
    23. pflegt und aktualisiert den Fragenkatalog und die Prüfungsstücke zusammen mit den dazugehörigen Musterlösungen der Prüfungsstücke;
    24. führt die Prüfung nur in Anwesenheit und unter der Kontrolle eines autorisierten Aufsichtführenden (Prüfungsbeauftragten) der Zertifizierungsstelle durch, um sicherzustellen, dass die Unparteilichkeit gewahrt bleibt;
    25. hat ein Verfahren für die Anerkennung eines strukturierten Erfahrungsprogramms eingeführt, sofern ein solches verwendet wird.
  • 5.3. Autorisierte Qualifizierungsstelle

    Eine autorisierte Qualifizierungsstelle ist seitens der DPZ nicht eingerichtet.

  • 5.4. Prüfungszentrum

    5.4.1. Das Prüfungszentrum:

    1. arbeitet unter der Lenkung der DPZ;
    2. wendet die von der DPZ anerkannte(n) Qualitätssicherungsvorschrift(en) an;
    3. verfügt über die zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, einschließlich der Überprüfung und Überwachung der Ausrüstung erforderlichen Mittel;
    4. besitzt angemessen qualifiziertes Personal, geeignete Räumlichkeiten und Ausrüstung, um zufriedenstellende Prüfungen in den jeweiligen Stufen, Verfahren und Sektoren sicherzustellen; die Nutzung externer Räumlichkeiten ist zulässig;
    5. bereitet Prüfungen unter Verantwortung eines von der DPZ autorisierten Prüfungsbeauftragten vor und führt unter der ausschließlichen Verwendung von Prüfungsfragenkatalogen und Prüfungsstücken durch, die von der DPZ für diesen Zweck entwickelt oder freigegeben wurden;
    6. führt angemessene Prüfungsunterlagen nach den Vorgaben der DPZ.

    5.4.2. Ein Prüfungszentrum darf innerhalb der Zertifizierungsstelle tätig sein oder eine unabhängige juristische Person oder Teil einer juristischen Person sein. Ein Prüfungszentrum kann auf dem Gelände eines Arbeitgebers eingerichtet sein. In diesem Fall muss die DPZ Kontrollen zur Sicherung der Unparteilichkeit und zum Schutz der Vertraulichkeit der Prüfungen fordern. Die Prüfungen dürfen ausschließlich in Anwesenheit und unter Kontrolle eines autorisierten Repräsentanten (Prüfungsbeauftragen) der DPZ erfolgen.

  • 5.5. Arbeitgeber

    5.5.1. Der Arbeitgeber muss die persönlichen Angaben des Kandidaten dokumentieren, welche Ausbildung, Schulung und industrielle Erfahrung sowie Sehfähigkeit umfassen müssen und zur Zulassung notwendig sind. Wenn der Kandidat Selbstständiger ist, muss die industrielle Erfahrung von einem Referee bescheinigt werden.
    Alle vom Arbeitgeber erhaltenen Unterlagen werden von der DPZ verifiziert.
    5.5.2. In Bezug auf das zertifizierte ZfP-Personal, das ihm unterstellt ist, ist der Arbeitgeber verantwortlich für:

    1. alles, was die Autorisierung zur Ausführung festgelegter Aufgaben betrifft, z. B. das Bereitstellen tätigkeitsspezifischer Schulung (sofern notwendig);
    2. das Ausstellen einer schriftlichen Autorisierung zur Ausführung festgelegter Aufgaben;
    3. die Ergebnisse von ZfP-Tätigkeiten;
    4. die Sicherstellung, dass die Anforderungen an die Sehfähigkeit nach 7.4.2. jährlich und nach 7.4.3. alle fünf Jahre erfüllt sind;
    5. das Aktualisieren von Aufzeichnungen, welche die kontinuierliche Anwendung des ZfP-Verfahrens in dem (den) betreffenden Sektor(en) ohne wesentliche Unterbrechung bestätigen; dies muss alle 12 Monate erfolgen;
    6. die Sicherstellung, dass das Personal über gültige Zertifikate verfügt, die für ihre Tätigkeiten innerhalb der Organisation relevant sind;
    7. das Aufbewahren von angemessenen Aufzeichnungen.

    Diese Verantwortlichkeiten müssen vom Arbeitgeber in einer Verfahrensbeschreibung dokumentiert werden.
    5.5.3. Selbstständige müssen alle Verantwortlichkeiten übernehmen, die dem Arbeitgeber obliegen.
    5.5.4. Zertifizierung nach der DIN EN ISO 9712 und diesem Zertifizierungsprogramm stellt eine Bestätigung der allgemeinen Kompetenz des zertifizierten ZfP-Personals dar. Es stellt keine Autorisierung zur Prüfung dar, weil diese weiterhin die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ist; und das zertifizierte ZfP-Personal benötigt möglicherweise zusätzliche Spezialkenntnisse, z. B. über Ausrüstung, ZfP-Verfahrensbeschreibungen, Materialien und Produkte, die spezifisch für den Arbeitgeber sind.
    Falls dies nach gesetzlichen Vorgaben und Regelwerken gefordert ist, muss die Autorisierung zur Ausführung festgelegter Aufgaben in schriftlicher Form in Übereinstimmung mit der Qualitätssicherungsvorschrift des Arbeitgebers erfolgen, die jedwede Anforderung des Arbeitgebers an tätigkeitsspezifische Schulung und Prüfung beschreibt, die dazu dienen, die Kenntnisse des Zertifikatsinhabers über relevante Industrieregelwerke, Normen, ZfP-Verfahrensbeschreibungen, Ausrüstung und Zulassungskriterien für die zu prüfenden Produkte zu bestätigen.

  • 5.6. Kandidat

    Kandidaten müssen:

    1. einen Nachweis über die Schulung nach 7.2 erbringen;
    2. einen Nachweis erbringen, dass sie die erforderliche Erfahrung unter Beaufsichtigung erworben haben;
    3. einen Nachweis über die Sehfähigkeit erbringen, der den Anforderungen nach 7.4 genügt;
    4. die von der Zertifizierungsstelle veröffentlichten berufsethischen Regeln befolgen;
    5. weitere, von der Zertifizierungsstelle geforderte, Voraussetzungen erfüllen.
  • 5.7. Zertifikatsinhaber

    Zertifikatsinhaber müssen:

    1. die von der DPZ veröffentlichten berufsethischen Regeln befolgen;
    2. Aufzeichnungen führen, die belegen, dass die Anforderungen an die Sehfähigkeit nach 7.4 erfüllt wurden;
    3. die DPZ und den Arbeitgeber benachrichtigen, wenn die Zertifizierungsbedingungen nicht eingehalten werden (siehe 9.3).
  • 5.8. Prüfungsbeauftragte

    5.8.1. Prüfungsbeauftragte müssen:

    • von der DPZ für die Durchführung, Beaufsichtigung und Bewertung von Prüfungen autorisiert sein;
    • in der Stufe 3 im ZfP-Verfahren und in dem Produkt- und/oder Industriesektor(en) zertifiziert sein, für den/die sie autorisiert sind.

    5.8.2. Ein Prüfungsbeauftragter darf einen Kandidaten nicht prüfen:

    • den er für die Prüfung geschult hat, und zwar für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Abschluss der Schulung;
    • der (dauerhaft oder vorübergehend) in der gleichen Körperschaft wie der Prüfungsbeauftragte arbeitet, es sei denn, die DPZ hat für eine solche Situation ein dokumentiertes Verfahren zum Management der Vertraulichkeit und Unparteilichkeit eingerichtet.

    5.8.3. Zertifizierung, Erneuerung, Requalifizierung und Rezertifizierung von Prüfungsbeauftragten und ZfP-Fachzertifizierer innerhalb einer Zertifizierungsstelle
    Die Zertifizierungsstelle muss durch angemessene Regelungen sicherstellen, dass die bei der Zertifizierung, Erneuerung, Requalifizierung und Rezertifizierung von Prüfungsbeauftragten und ZfP-Fachzertifizierer verwendeten Prüfungsfragen und Prüfungsstücke, dem Kandidaten nicht bekannt sind.

  • 5.9. Referee

    Ein Referee muss:

    1. entweder nach Stufe 2 oder Stufe 3 in einem beliebigen ZfP-Verfahren zertifiziert sein; oder
    2. eine nicht zertifizierte Person sein, welche nach Genehmigung durch die DPZ über die Kenntnisse, Fertigkeiten, Schulung und Erfahrung verfügt, die erforderlich sind, um die industrielle Erfahrung des Kandidaten zu bestätigen.

    In Ergänzung zu DIN EN ISO 9712:2022-09 Punkt 5.9 b) gilt:
    Eine nicht zertifizierte Person muss über Kenntnisse zu den Produkten, Regelwerken und Qualitätsanforderungen verfügen und durch Ihre Funktion im Unternehmen die Arbeitstätigkeit des Kandidaten einschätzen können.

  • 5.10. Qualifikationsanforderungen an ZfP-Fachzertifizierer

    Folgende Kriterien hinsichtlich der erforderlichen Kompetenz zur fachlichen Zertifizierungsentscheidung sind zu erfüllen und nachzuweisen:

    • gültiges Stufe 3-Zertifikat im zu zertifizierenden ZfP-Verfahren, welches die beantragten Sektoren abdeckt,
    • Kenntnisse des Zertifizierungsprogramms der Zertifizierungssteller
  • 7.2. Schulung

  • 7.2.1. Bescheinigungen

    Der Kandidat muss mit schriftlichen, für die DPZ annehmbaren Belegen (z. B. Teilnahmebescheinigungen) nachweisen, dass er eine ZfP-Schulung wie in Tabelle 2 angegeben in dem Verfahren und der Stufe, für die die Zertifizierung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen hat.

  • 7.2.2. Schulungsformate

    Für alle Stufen darf die theoretische Schulung in Präsenz, in einem Fernlernformat, im Selbststudium oder in einer Kombination dieser Formate, die durch die DPZ anerkannt worden sind, durchgeführt werden. Die praktische Schulung darf nur in Präsenz durchgeführt werden. Die Schulung für die Erstzertifizierung bleibt für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Abschluss gültig.
    Nach erfolgter Erstzertifizierung bleibt die Schulung unbegrenzt gültig.
    Wurde ein Zertifikat nicht verlängert und ist mehr als 5 Jahren ungültig, ist für eine Zertifizierung eine erneute Schulung erforderlich.
    Wenn ein Fernlehrgang genutzt wird, müssen Systeme eingerichtet werden, die sicherstellen, dass der gesamte Schulungslehrplan abgeschlossen wird.
    ANMERKUNG Richtlinien für Schulungsorganisationen für ZfP-Personal sind in ISO/TS 25108 angegeben.

    Hinweise und Anmeldung zu DGZfP-Schulungen

  • 7.2.3. Schulungsdauer

    Die Mindestdauer der Schulung, die der Kandidat für die Zertifizierung absolviert, muss die Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln und darf nicht kürzer sein als die in 7.2.4 und Tabelle 2 für das jeweilige ZfP-Verfahren festgelegte Dauer, mit den in 7.2.5 festgelegten möglichen Reduzierungen.
    Diese Dauer setzt voraus, dass die Kandidaten über mathematische Fähigkeiten verfügen und zuvor Kenntnisse von Materialeigenschaften und Herstellungsverfahren gesammelt haben, die durch eine entsprechende Prüfung der zuvor abgeschlossenen Ausbildung bestätigt werden können. Wenn dies nicht der Fall ist, darf die DPZ zusätzliche einschlägige Schulung verlangen.
    Die Schulungstage beinhalten sowohl die praktische als auch die theoretische Schulung.

    Bei der Einrichtung von Industriesektoren, wie in Anhang A festgelegt, hat die DPZ die in Tabelle 2 angegebenen Mindestanforderungen an Schulungszeiten überdacht.

  • 7.2.4. Direkter Zugang

    Für den direkten Zugang zur Stufe 2 sind die Gesamttage für Stufe 1 und Stufe 2, wie in Tabelle 2 dargestellt, erforderlich.
    Für den direkten Zugang zur Stufe 3 sind die Gesamttage für Stufe 1, Stufe 2 und Stufe 3, wie in Tabelle 2 dargestellt, erforderlich. Unter Berücksichtigung der Pflichten einer zertifizierten Stufe 3-Person (siehe 6.3) und des Inhaltes von Teil C des Prüfungselements Grundlagenkenntnisse für Stufe 3 (siehe Tabelle 5) kann eine zusätzliche Schulung über die anderen ZfP-Verfahren notwendig sein.

    Tabelle 2 — Mindestanforderungen an die Schulung

    ZfP-Verfahren

    Sektor

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    Tagea

    Tagea

    Tagea

    AT

    Isc

    5

    8

    5

    ET

    Isc

    5

    6

    6

    IrI

    7

    9

    IrW

    7

    7

    LTb

    Isc

    5

    9

    6

    MTb

    Isc

    3

    2

    4

    IrI

    4

    IrW

    4

    3

    PT

    Isc

    3

    2

    3

    RTb

    Isc

    8

    10

    5

    TT

    Isc

    5

    6

    5

    UTb

    Isc

    8

    10

    5

    IrI

    14

    14

    IrW

    14

    14

    VT

    Isc

    3

    2

    3

    IrI

    5

    IrW

    3

    3

    BCd

    Isc

    5

    IrI

    19

    IrW

    19

    a      Die Dauer eines Schulungstages beträgt sieben Stunden, die an einem einzelnen Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können.

    b      Technikbezogene Schulungstage sind in Anhang F geregelt

    c       Gilt auch für die im Industriesektor Is enthaltenen Produkt- und Industriesektoren in den Stufen 1 und 2.

    d      BC: Schulung der Grundlagen der Stufe 3 (Basic Course)

  • 7.2.5. Reduzierungen

    Die möglichen Reduzierungen der Schulungsdauer sind im Folgenden beschrieben, wobei im Falle mehrerer Reduzierungen, die Gesamtverkürzung nicht mehr als 50 % der Schulungsdauer betragen darf. Jede Reduzierung bedarf der Zustimmung der DPZ, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Kompetenz erhalten bleibt.

    Für Stufe 1 und 2 in den Sektoren IrI und IrW darf der Schulungsumfang und die Schulungsdauer NICHT reduziert werden.

    a) Für alle Stufen gilt:
    − für Kandidaten, die den Abschluss in einem relevanten Fach einer Technischen Hochschule oder Universität haben oder mindestens zwei Jahre eines relevanten Ingenieur- oder Naturwissenschaftsstudiums an einer Hochschule oder Universität (oder eine gleichwertige formale Ausbildung) abgeschlossen haben, darf die erforderliche Gesamtschulungsdauer um bis zu 50 % reduziert werden; hierfür wird von der DPZ der DQR/EQR herangezogen. Deutscher und Europäischer Qualifikationsrahmen Folgende Stufen des DQR/EQR können bei Nachweis eines Abschlusses in einem relevanten Fach von der DPZ für die Reduzierung berücksichtigt werden:
    − Stufe 6; (Bachelor, Meister, Fachwirt und staatlich geprüfter Techniker);
    − Stufe 7; (Master, Diplom);
    − Stufe 8; (Promotion).
    Das Fach muss von Bedeutung für das ZfP-Verfahren (Chemie, Mathematik oder Physik) und/oder für den Produkt- oder Industriesektor (Chemie, Metallurgie, Ingenieurswesen usw.) sein. Relevante Fachrichtungen die für die Zertifizierung berücksichtigt werden können, sind Ingenieurs- und Naturwissenschaften.

    b) Für Stufe 1 und Stufe 2 gilt, wenn der Tätigkeitsbereich in der Anwendung und/oder in der Technik begrenzt ist (und nicht von Anhang F abgedeckt wird), dass der Schulungsumfang und die Schulungsdauer um bis zu 50 % reduziert werden dürfen.
    ANMERKUNG Beispiele für derartige Grenzen sind solche, die sich auf die Anwendung (z. B. automatisierte ET, UT von Stab, Rohr und Stange oder Ultraschalldickenmessung mit Normalstrahl und Doppler von gewalztem Stahlblech) und auf die Technik (z. B. Dichtheitsprüfung nur mittels Blasentest, Jochmagnetisierung) beziehen.

  • 7.2.6. Anerkennung von Schulungen

    Folgende Schulungen werden von der DPZ als Grundlage für die Zertifizierung anerkannt, wenn für diese Schulungen Teilnahmebescheinigungen vorliegen und die Mindestanforderungen an die Schulungszeiten erfüllt sind:

    1. Schulungen durchgeführt durch die DGZfP Ausbildung und Training GmbH in deren Schulungszentren oder Außenstellen;
    2. Schulungen durchgeführt durch Anerkannte Ausbildungsstätten der DGZfP e.V.;
    3. Schulungen durchgeführt von sonstigen Schulungsorganisationen, die im Rahmen eines gesonderten Verfahrens durch die DPZ auditiert wurden;

    Grundlage der Anerkennung der Schulungsorganisationen nach a) und b) ist die erfolgreiche und regelmäßige Auditierung der Schulungsorganisationen gemäß DGZfP-Richtlinie A5 welche die Erfüllung der organisatorischen, personellen und sachlichen Anforderungen gemäß ISO/TS 25107 und ISO/TS 25108 gewährleisten.

  • 19. Anhang F – Schulungsanforderungen zu Techniken

    Der informelle Anhang F der Norm DIN EN ISO 9712:2022-09 wird von der DPZ nur eingeschränkt umgesetzt.

  • F.1 Allgemeines

    Abweichend von der Norm DIN EN ISO 9712:2022-09 (informeller Anhang F, F.2.2, F.3.2) ist die Aufrechterhaltung einer eingeschränkten Zertifizierung (Technik) nicht von der Gültigkeit der Zertifizierung im zugrundeliegenden Verfahren abhängig.
    ANMERKUNG N/A bedeutet nicht zutreffend.

  • F.2 Empfohlene zusätzliche Schulungsstunden zu den Techniken
    Tabelle F.1 — Zusätzliche Schulungsanforderungen bezüglich der Techniken der Dichtheitsprüfung (LT)

    Technik

    Kurzzeichen

    Schulungsanforderungen (Tage)

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    LT (nach Tabelle 2)
    davon

    5

    9

    6

    LT-Druckänderungs-verfahren

    LT-PC

    3

    4

    N/A

    LT-Testgasverfahren

    LT-TG

    2

    5

    N/A

     

    Tabelle F.2 — Zusätzliche Schulungsanforderungen bezüglich der Techniken der magnetischen Prüfung (MT)

    Technik

    Kurzzeichen

    Schulungsanforderungen (Tage)

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    MT (nach Tabelle 2)

    3

    2

    4

    Streufluss

    MT-FL

    1

    2

    N/A

     

    Tabelle F.3 — Zusätzliche Schulungsanforderungen bezüglich der Techniken der Ultraschallprüfung (UT)

    Technik

    Kurzzeichen

    Schulungsanforderungen (Tage)

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    UT (nach Tabelle 2)

    8

    10

    5

    Time Of Flight Diffraction

    UT-TOFD

    5

    5

    N/A

    Phased-Array

    UT-PA

    5

    5

    N/A

    Im Verfahren UT kommen bei der Schulung in den Techniken UT-TOFD und UT-PA die für jeweilige Stufe erforderlichen Schulungszeiten zur Anwendung. Zusätzlich ist die Erfüllung der Anforderungen der Tabelle F.4 erforderlich.

    Tabelle F.4 — Zusätzliche Voraussetzungen für die Techniken der Ultraschallprüfung

    Technik

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    UT-TOFD

    UT 1

    UT 2

    N/A

    UT-PA

    UT 1

    UT 2

    N/A

    ANMERKUNG          Die in der Tabelle angegebene Stufe ist die als Minimum annehmbare Stufe der Zertifizierung. Ein Stufe 3-Zertifikatsinhaber erfüllt diese Anforderung.

  • F.3 Empfohlene Gesamt-Schulungsstunden zu den Techniken der Durchstrahlungsprüfung (RT)

  • F.3.1 Allgemeines

    Die in Tabelle F.5 und Tabelle F.6 angegebenen Schulungsanforderungen sind die für die Zertifizierung in der betreffenden RT-Technik geforderten Schulungstage.

  • F.3.2 Gültigkeit

    Die Zertifizierung eingeschränkt in einer Technik ist maximal 5 Jahre gültig, die Gültigkeitsdauer ist unabhängig von weiteren Zertifikaten im selben Verfahren.

    Tabelle F.5 — Schulungsanforderungen bezüglich der Techniken der Durchstrahlungsprüfung (RT)

    Technik

    Technik mit einge-
    schränktem Geltungs-
    bereich

    Kurz-
    zeichen

    Schulungs-
    anforderungen (Tage)

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    Alle

    RT

    N/A

    N/A

    5

    Film & Digital

    RT-FD

    9

    10

    N/A

    Film

    RT-F

    8

    10

    Digital

    RT-D

    8

    10

    Computer-
    tomographie

    RT-CT

    4

    5

    Radioskopie

    RT-S

    4

    4

    Auswertung von RT‑Filmauf-
    nahmen

    RT-FI

    N/A

    8

    Auswertung von digitalen RT‑Aufnahmen

    RT-DI

    N/A

    8

    Auswertung von RT‑Film-
    aufnahmen und digitalen RT‑Aufnahmen

    RT-FDI

    N/A

    9

  • F.3.3 Zusätzliche Schulungsanforderungen für den Übergang vom Film zur Digitaltechnik

    Kandidaten mit einem RT-F-Zertifikat, die eine Zertifizierung im Bereich der RT-D anstreben, benötigen eine zusätzliche Schulung, wie in Tabelle F.6 dargestellt.

    Tabelle F.6 — Zusätzliche Schulungsanforderungen für den Übergang von RT-F zu RT-D

    Verfahren

    Technik

    Kurz-zeichen

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    RT

    Digitale Radiographie

    RT-D

    3 Tage

    5 Tage

    3 Tage

     

    Tabelle F.7 — Zusätzliche Schulungsanforderungen für den Übergang von einer bestehenden RT-Technik zu einer anderen RT- Technik

    Gewünschte Technik

    Bestehende Technik

    Schulungsanforderungen

    Stufe 1

    Stufe 2

    RT-F

    RT-FI

    N/A

    3

    RT-F

    RT-FDI

    N/A

    3

    RT-D

    RT-DI

    N/A

    3

    RT-D

    RT-FDI

    N/A

    3

    RT-FD

    RT-F

    3

    5

    RT-FD

    RT-D

    3

    5

    RT-FD

    RT-FDI

    N/A

    3

    RT-FDI

    RT-FI

    N/A

    3

    RT-FDI

    RT-DI

    N/A

    3

  • F.3.4. Zugang zur Stufe 3

  • F.3.4.1. Zugang mit RT-F, RT-D oder RT-FD

    Der Direktzugang zur Stufe 3 im Verfahren RT ist nur mit einer erfolgreichen praktischen Prüfung der Stufe 2 oder einer Zertifizierung in der Stufe 2 in den Techniken RT-F, RT-D oder RT-FD möglich.
    Die erforderliche Gesamtschulungszeit wird mit 26 Tagen definiert.
    Es wurde dabei berücksichtigt, dass in den Lehrplänen bestimmte Aspekte doppelt/mehrfach aufgeführt sind (z. B. Physikalische Grundlagen).

  • F.3.4.2. Zugang mit RT-CT oder RT-S

    t mit einer erfolgreichen praktischen Prüfung der Stufe 2 oder einer Zertifizierung in der Stufe 2 in den Techniken RT-CT 2 oder RT-S 2 sind die Anforderungen von F.3.4.1. zu erfüllen.

  • F.3.4.3. Zugang mit RT-FI, RT-DI oder RT-FDI

    Für den Zugang in die Stufe 3 ist mit einer erfolgreichen praktischen Prüfung der Stufe 2 oder einer Zertifizierung in der Stufe 2 in den Techniken RT-FI 2, RT-DI 2 oder RT-FDI 2 müssen folgende Schulungen und praktische Prüfungen zusätzlich nachgewiesen werden:
    a) Für RT-FI 2: RT-F 2.
    b) Für RT-DI 2: RT-D 2.
    c) Für RT-FDI 2: entweder RT-F 2 oder RT-D 2.

  • 7.3. Industrielle ZfP-Erfahrung

  • 7.3.1. Allgemeines

    Die Mindesterfahrungszeit, die vor der Prüfung im entsprechenden Sektor gesammelt werden muss, wird von der DPZ auf 0 % der geforderten industriellen Erfahrung festgelegt, um die um eine mögliche Diskriminierung u. a. von Arbeitsuchenden, Umschülern und Auszubildenden auszuschließen.

  • 7.3.1.1. Erfahrung für Produktsektoren und die Industriesektoren Im, Is und Iam

    Die Mindestdauer der industriellen Erfahrung, die in dem Verfahren erworben wurde, für das der Kandidat die Zertifizierung beantragt, muss wie in Tabelle 3 angegeben sein, wobei mögliche Reduzierungen unter 7.3.3 angeführt sind. Wenn ein Kandidat die Zertifizierung in mehr als einem Verfahren anstrebt, dann muss die Gesamterfahrungszeit gleich der Summe dieser Erfahrung in jedem Verfahren sein.
    Für den Fall, dass ein Teil der Erfahrung erst nach der erfolgreich abgelegten Prüfung gesammelt wird, bleiben die Ergebnisse der Prüfung für fünf Jahre gültig.
    Eine schriftliche Bestätigung der Erfahrung muss durch den Arbeitgeber oder den Referee erfolgen.

    Tabelle 3 — Mindestanforderungen an die industrielle ZfP-Erfahrung (Erstes Verfahren)

    ZfP-Ver-
    fahren

    Erfahrung in Tagena

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    mit Stufe 1

    direkter Zugang

    Hoch-
    schul-
    bildung, mit Stufe 2

    mit Stufe 2

    direkter Zugang mit Hoch-
    schul-
    bildung

    AT, ET, LT, RTb, UT, TT

    45

    135

    180

    270

    450

    540

    MT, PT, ST, VT

    15

    45

    60

    180

    240

    360

    a   Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen.

    b      Gilt für RT-D, RT-F und RT-FD

  • 7.3.2. Stufe 3

    Tabelle 3 enthält Angaben zur Mindesterfahrung von Kandidaten mit abgeschlossener Hochschulbildung (siehe Abschnitt 7.2.5.) und von Kandidaten ohne Hochschulausbildung.

  • 7.3.3. Reduzierungsmöglichkeiten

    7.3.3.1. Die möglichen Reduzierungen der Erfahrungszeiten sind nachfolgend beschriebenen. Jede Reduzierung bedarf der Zustimmung der DPZ.
    7.3.3.2. Einer in der Stufe 1, Stufe 2 oder Stufe 3 zertifizierten Person, die ein zusätzliches Verfahren hinzufügt, wird eine Reduzierung der erforderlichen Erfahrung um 25 % für dieses zusätzliche Verfahren erlaubt.

    Tabelle 3a — Erfahrungszeit für zusätzliche zu zertifizierende Verfahren

    ZfP-Ver-
    fahren

    Erfahrung in Tagena

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    direkter Zugang

    direkter Zugang mit Hochschulbildung

    AT, ET, LT, RTb, TT, UT

    34

    135

    405

    MT, PT, VT

    15

    45

    270

    a Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen.

    b Gilt für RT-D, RT-F und RT-FD

    7.3.3.3. Eine in der Stufe 1, Stufe 2 oder Stufe 3 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren den Sektor wechselt oder einen anderen Sektor oder eine andere Technik hinzufügt, muss zusätzliche Erfahrung von mindestens 25 % der nach Tabelle 3 geforderten Erfahrung, jedoch nie weniger als 15 Tage, sammeln.

    Tabelle 3b — Erfahrungszeit für die Erweiterung von Sektoren

    ZfP-Verfahren

    Erfahrung in Tagena

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    AT, ET, LT, RTb, TT, UT

    15

    34

    68

    MT, PT, VT

    15

    15

    45

    a Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen.

    b Gilt für RT-D, RT-F und RT-FD

    7.3.3.4. Die Erfahrungszeit darf um bis zu 50 %, jedoch nicht auf weniger als 15 Tage reduziert werden, wenn die beantragte Zertifizierung im Geltungsbereich eingeschränkt ist (z. B. Dickenmessung oder automatisierte Prüfungen).

    Tabelle 3c — Erfahrungszeit bei im Geltungsbereich eingeschränkter Zertifizierung

    ZfP-Verfahren und Technikenb

    Erfahrung in Tagena

    Stufe 1

    Stufe 2

    mit Stufe 1

    direkter Zugang

    ET A, LT CBT, TT TIA, TT TIP, RT CT, RT S, RT FDI, UT PA, UT SB, UT SJ, UT TOFD, UT WT

    23

    68

    90

    MT YK, VT DV, VT DWF

    15

    23

    30

    a Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen.

    b Die Aufzählung ist beispielhaft und kann auch für weitere Kombinationen aus Verfahren und Techniken angewendet werden.

    7.3.3.5. Bis zu 50 % der industriellen Erfahrungszeit dürfen durch ein strukturiertes Erfahrungsprogramm (SEP) erreicht werden. Ein Tag Teilnahme am SEP darf höchstens fünf Tagen industrieller Erfahrung entsprechen. Das SEP muss alle typischen Aufgaben (siehe Abschnitt 6) der jeweiligen Stufe, des jeweiligen Verfahrens und Sektors enthalten. Zusätzlich ist beabsichtigt, spezifische Produkt- und Technikkenntnisse zu erwerben. Das SEP muss im Voraus von der DPZ genehmigt werden und für ein Audit durch die Zertifizierungsstelle zur Verfügung stehen.

  • 7.3.4. Erfahrungszeiten für den Industriesektor IrI

    Kandidaten müssen über entsprechende Qualifizierung zur Streckensicherheit verfügen und ein gutes Verständnis der Infrastruktur nachweisen können. Das Verständnis der Infrastruktur muss durch Arbeitserfahrung oder themenbezogene Lehrgänge erworben werden.
    Es gelten die Anforderungen der Abschnitte 7.3.1. bis 7.3.3.5. dieses Zertifizierungsprogramms.

  • 7.3.5. Erfahrungszeiten für den Industriesektor IrW
  • 7.3.5.1. Mindestanforderungen an die industrielle ZfP-Erfahrung vor der Prüfung
    Tabelle 3d — Mindestanforderungen an die industrielle ZfP-Erfahrung vor der Prüfung

    ZfP-Verfahren

    Erfahrung in Tagena

    Stufe 1

    Stufe 2

    mit Stufe 1

    direkter Zugang

    MT

    3

    7

    10

    ET, UT

    7

    19

    26

    a   Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen.

  • 7.3.5.2. Mindestanforderungen an die industrielle ZfP-Erfahrung nach der Prüfung
    Tabelle 3e — Mindestanforderungen an die industrielle ZfP-Erfahrung nach der Prüfung

    ZfP-Verfahren

    Erfahrung in Tagena

    Stufe 1

    Stufe 2

    mit Stufe 1

    direkter Zugang

    MT

    22

    66

    88

    ET, UT

    66

    189

    264

    a   Die Dauer eines Arbeitstages beträgt mindestens sieben Stunden, die an einem Tag oder durch akkumulierte Stunden erreicht werden können. Die maximal zulässige Stundenzahl an einem Tag beträgt 12 Stunden. Die Erfahrung in Tagen wird erreicht, indem die Gesamtzahl der akkumulierten Stunden durch 7 geteilt wird. Ein Monat entspricht 20 Arbeitstagen.

  • 7.4. Anforderungen an die Sehfähigkeit — alle Stufen

    Der Nachweis der Sehfähigkeit ist eine Voraussetzung für eine Zertifizierung, Erneuerung, Requalifizierung und Rezertifizierung im Rahmen dieses Zertifizierungsprogramms.
    In Deutschland sind Normen keine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen. Der Arbeitgeber kann daher nur auf Grundlage der DIN EN ISO 9712:2022-09 keinen Nachweis der gesundheitlichen Eignung von der Kandidaten verlangen.
    Es liegt dennoch in der Verantwortung des Arbeitgebers, seinen Verpflichtungen gemäß DIN EN ISO 9712:2022-09, Abschnitte 5.5.1 und 5.5.2 nachzukommen und der Zertifizierungsstelle dies schriftlich zu bestätigen.

  • 7.4.1. Allgemeines

    Kandidaten und Zertifikatsinhaber müssen den Nachweis ausreichender Sehfähigkeit in Übereinstimmung mit 7.4.2. bis 7.4.4. erbringen und aufrechterhalten.

  • 7.4.2. Nahsehfähigkeit

    Vor der Zertifizierung und danach jährlich muss überprüft werden, ob die Nahsehfähigkeit den Anforderungen von DIN EN ISO 18490 entspricht oder ob sie ausreicht, um mindestens den Jäger-Nummer-1- oder Times-Roman-N4,5- oder gleichwertiger Buchstaben in einem Abstand von nicht weniger als 30 cm mit einem oder beiden Augen, mit oder ohne Sehhilfe, lesen zu können.

  • 7.4.3. Farbsehvermögen

    Vor der Zertifizierung, Rezertifizierung, Requalifizierung oder Erneuerung muss der Kandidat/Zertifikatsinhaber nachweisen, dass innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre ein Farbsehtest durchgeführt wurde.
    Das Farbsehvermögen und/oder die Graustufenwahrnehmung müssen dafür ausreichen, dass die Person Kontraste zwischen Farben oder Grauschattierungen erkennen und unterscheiden kann, die bei den betreffenden ZfP-Verfahren/Techniken, wie vom Arbeitgeber festgelegt, benutzt werden.
    Der Farbsehtest muss entweder bestätigen, dass die Person über ein annehmbares Farbsehvermögen ohne Einschränkungen verfügt, oder er muss die Einschränkungen der Farbwahrnehmung angeben.
    Besteht eine Einschränkung der Farbwahrnehmung, so muss der Arbeitgeber bestätigen, ob dies zu Einschränkungen der verfahrens- oder anwendungsspezifischen Techniken führt.

  • 7.4.4. Sehtests durchführendes Personal

    Die Überprüfung der Nahsehfähigkeit, des Farbsehvermögens und/oder der Graustufenwahrnehmung muss von einem approbiertem Mediziner, Gesundheits- und Krankenpfleger, einem Augenarzt oder Optiker durchgeführt werden;
    alternativ (nach DIN EN ISO 18490) von einer geschulten Fachkraft, welche schriftlich von Stufe 3-Personal des Arbeitgebers autorisiert wurde.

  • Weitere Anforderungen

    Der Arbeitgeber muss den Kandidaten bei der Zertifizierungsstelle oder bei der autorisierten Qualifizierungsstelle anmelden und die Gültigkeit der vorgelegten personenbezogenen Angaben bestätigen. Diese Information muss eine Erklärung über die für die Zulassung des Kandidaten erforderliche Sehfähigkeit beinhalten.

    In Bezug auf das zertifizierte Personal, das ihm unterstellt ist, ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Sicherstellung, dass die Anforderung an die Nahsehfähigkeit jährlich und an das Farbsehvermögen alle 5 Jahre erfüllt ist.

    Kandidaten, entweder angestellt, selbständig oder arbeitslos, müssen einen schriftlichen Nachweis über die Sehfähigkeit vorlegen, der den Anforderungen der DPZ genügt. Dazu ist das Datum der Untersuchung im Zertifizierungsantrag einzutragen und vom Arbeitgeber bestätigt werden.

    Zertifikatsinhaber müssen sich einer jährlichen Überprüfung der Nahsehfähigkeit und alle fünf Jahre der Überprüfung des Farbsehvermögens in Übereinstimmung mit DIN EN ISO 9712, 7.4. unterziehen und die Testergebnisse dem Arbeitgeber vorlegen.

    Der Kandidat muss die Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit vor der Qualifizierungsprüfung erfüllen.

    Nach der Zertifizierung müssen die dokumentierten Prüfungen der Sehfähigkeit nach DIN EN ISO 9712 regelmäßig durchgeführt und durch den Arbeitgeber bestätigt werden.

    Die Sehfähigkeitsbescheinigungen verbleiben beim Arbeitgeber. Liegen die Bescheinigungen der jährlich durchzuführenden Überprüfungen nicht vor oder können auf Verlangen nicht nachgewiesen werden, wird die Zertifizierung ungültig.

  • 8. Qualifizierungsprüfungen

  • 8.1.1. Allgemeines

    Die Prüfung bezieht sich auf ein ZfP-Verfahren, eine Technik, einen Industriesektor und/oder einen Produktsektor, falls anwendbar.
    Das Verfahren, das für die Entwicklung und Auswahl der Prüfaufgaben angewendet wird, ist in der QSV beschrieben.
    Die Prozesse für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen (siehe 8.4) sind so gestaltet, dass die Vertraulichkeit und Sicherheit von Prüfaufgaben und Prüfungsunterlagen sichergestellt ist.
    Die praktischen Prüfungsstücke werden so aufbewahrt und überwacht, dass die Konsistenz und Fairness der Prüfungen aufgrund der von der DPZ angewendeten Prozesse sichergestellt sind.
    Die Ergebnisse der Prüfungen bleiben bis zu fünf Jahre gültig, während der Kandidat die verbleibenden Zertifizierungsanforderungen erfüllt.

  • 8.1.2. Prüfungselemente

    Für die Stufe 1 besteht die Prüfung aus den folgenden Prüfungselementen:

    • allgemeines Prüfungselement;
    • spezielles Prüfungselement;
    • praktisches Prüfungselement.

    Für die Stufe 2 besteht die Prüfung aus den folgenden Prüfungselementen:

    • allgemeines Prüfungselement;
    • spezielles Prüfungselement;
    • praktisches Prüfungselement;
    • Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung.

    Für die Stufe 3 besteht die Prüfung aus den folgenden Prüfungselementen:

    • Prüfungselement Grundlagenprüfung, der aus den folgenden Teilen besteht:
      • Teil A – Technische Kenntnisse;
      • Teil B – Kenntnisse über Dokumente der Zertifizierungsstelle;
      • Teil C – Stufe 2-Kenntnis der Verfahren;
    • Prüfungselement Hauptverfahren, der aus den folgenden Teilen besteht:
      • Teil D – Allgemeine Prüfung;
      • Teil E – Spezielle Prüfung;
      • Teil F – ZfP-Verfahrensbeschreibungen.
  • 8.1.3. Prüfungszeit

    Für die Stufe 1 und Stufe 2 beträgt die Bearbeitungszeit im allgemeinen Prüfungselement zwei Minuten je Multiple-Choice-Prüfungsfrage und im spezielle Prüfungselement drei Minuten je Multiple-Choice-Prüfungsfrage.
    Für die Stufe 3 beträgt die Bearbeitungszeit in Teil B und Teil E drei Minuten je Multiple-Choice-Prüfungsfrage und in Teil A, Teil C und Teil D je zwei Minuten.
    Frei zu beantwortende Fragen sind als Prüfungsfragen nicht zulässig. Die Bearbeitungszeiten für alle theoretischen und praktischen Prüfungselemente sowie die Anzahl der Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben sind im Vorgabedokument „VDO – Anzahl Fragen, Aufgaben und Bearbeitungszeit“ aufgelistet.

  • 8.1.4. Prüfungshilfsmittel

    Die Benutzung von Hilfsmitteln, wie z. B. Regelwerken, Normen, Spezifikationen, Verfahrensbeschreibungen und elektronischen Geräten ist nur zugelassen, wenn sie Bestandteil der Prüfungsunterlagen sind oder von der DPZ genehmigt wurden.

  • 8.2. Inhalt und Bewertung der Prüfung für Stufe 1 und Stufe 2

  • 8.2.1. Allgemeines Prüfungselement

    Das allgemeine Prüfungselement besteht aus mindestens 40 Multiple-Choice-Prüfungsfragen und wird nach dem Zufallsprinzip aus der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen von der DPZ anerkannten Fragensammlung für das allgemeine Prüfungselement ausgewählt.

  • 8.2.2. Spezielles Prüfungselement

    Das spezielle Prüfungselement besteht aus mindestens 20 Multiple-Choice-Prüfungsfragen, die aus der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen, von der DPZ anerkannten Fragensammlung für das spezielle Prüfungselement nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.
    Falls das spezielle Prüfungselement zwei oder mehr Sektoren abdeckt, beträgt die Mindestzahl der Fragen, unter Berücksichtigung der betreffenden Industrie- oder Produktsektoren, mindestens 30 (siehe auch Vorgabedokument „VDO – Anzahl Fragen, Aufgaben und Bearbeitungszeit“).

  • 8.2.3. Praktisches Prüfungselement

    Das spezielle Prüfungselement besteht aus mindestens 20 Multiple-Choice-Prüfungsfragen, die aus der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen, von der DPZ anerkannten Fragensammlung für das spezielle Prüfungselement nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden.
    Falls das spezielle Prüfungselement zwei oder mehr Sektoren abdeckt, beträgt die Mindestzahl der Fragen, unter Berücksichtigung der betreffenden Industrie- oder Produktsektoren, mindestens 30 (siehe auch Vorgabedokument „VDO – Anzahl Fragen, Aufgaben und Bearbeitungszeit“).

    8.2.3. Praktisches Prüfungselement

    8.2.3.1. Das praktische Prüfungselement umfasst die Anwendung des Prüfverfahrens für die vorgegebenen Prüfungsstücke, die Aufzeichnung (und für Stufe 2-Kandidaten die Bewertung) der Ergebnisdaten im erforderlichen Umfang sowie die Protokollierung der Ergebnisse in der geforderten Form. Stücke (sogenannte Übungsstücke), die zu Schulungszwecken benutzt wurden, dürfen nicht zur Prüfung verwendet werden.

    8.2.3.2. Jedes Prüfungsstück muss eindeutig gekennzeichnet sein, und für jedes muss eine Prüfungsstückdokumentation vorliegen, in der alle Einstellungen der Ausrüstung (sofern zutreffend) für die Erkennung der festgelegten Inhomogenitäten enthalten sind. Markierungen dürfen die praktische Prüfung oder Inspektion des Prüfungsstückes nicht stören und müssen, wenn möglich, vor dem Kandidaten geheim gehalten werden, wenn das Prüfungsstück in der Prüfung genutzt wird, um einen möglichen Informationsvorsprung durch die Kandidaten zu verhindern. Die Prüfungsstückdokumentationen werden auf der Grundlage von mindestens zwei unabhängigen Prüfungen erstellt und von einem Stufe 3-Zertifikatsinhaber in diesem Verfahren überprüft. Die unabhängigen Prüfberichte, aus denen die Prüfungsstückdokumentationen erstellt werden, werden als Aufzeichnungen aufbewahrt.

    8.2.3.3. Prüfungsstücke müssen für einen (oder mehrere) Sektor(en) spezifisch sein, praktische Prüfsituationen darstellen und müssen typische Inhomogenitäten enthalten, die üblicherweise während der Fertigung oder im Betrieb auftreten. Sie dürfen natürlich oder künstlich erzeugt sein. Anstelle von physischen Prüfungsstücken können Datensätze, digitale Röntgenbilder und/oder Filme verwendet werden, es muss jedoch mindestens ein physisches Prüfungsstück untersucht werden.
    Prüfungsstücke, welche für die Justierung oder zur Bestimmung von Dicke, Beschichtungs- oder Werkstoffeigenschaften verwendet werden, brauchen keine Inhomogenitäten zu enthalten. Im Falle von RT brauchen die zu prüfenden Prüfungsstücke keine Inhomogenitäten zu enthalten. Inhomogenitäten sind in den Datensätzen oder Röntgenbildern für die Stufe 2-Auswertung enthalten.

    8.2.3.4. Die DPZ stellt sicher, dass die Anzahl der zu prüfenden Prüfungsstücke der betreffenden Stufe, dem ZfP-Verfahren und dem Sektor angepasst ist und dass die Prüfungsstücke auswertbare Inhomogenitäten enthalten. Die Anzahl der in den praktischen Prüfungen in der Stufe 1 und Stufe 2 zu prüfenden Prüfungsstücke muss den Angaben in Anhang B entsprechen.

    8.2.3.5. Der Stufe 1-Kandidat muss der (den) vom Prüfungsbeauftragten/der DPZ bereitgestellten ZfP-Prüfanweisung(en) folgen.

    8.2.3.6. Der Stufe-2-Kandidat muss die anwendbare ZfP-Technik auswählen und die einem angegebenen Regelwerk oder einer angegebenen Norm bzw. Spezifikation entsprechenden Betriebsbedingungen bestimmen.

    8.2.3.7. Die für die Prüfung erlaubte Zeit ist von der DPZ festgelegt (siehe Vorgabedokument „VDO – Anzahl Fragen, Aufgaben und Bearbeitungszeit“).

  • 8.2.4. Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung

    8.2.4.1 Das Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung enthält das Erstellen einer schriftlichen ZfP-Prüfanweisung durch den Stufe 2-Kandidaten.

    8.2.4.2 Die Wichtung der Angaben für das Prüfungselement der schriftlichen ZfP-Prüfanweisungen erfolgt gemäß Tabelle D.2.

  • 8.2.5. Bewertung von Prüfungen für die Stufe 1 und Stufe 2

    8.2.5.1. Das allgemeine Prüfungselement, das spezielle Prüfungselement, das praktische Prüfungselement und das Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung müssen getrennt voneinander bewertet werden. Bei konventionellen Prüfungen ist ein Prüfungsbeauftragter verantwortlich für die Bewertung der Prüfungen durch den Vergleich mit Musterantworten. Bei der Nutzung von E-Assessment-Systemen werden die Antworten des Kandidaten automatisch anhand der gespeicherten Daten bewertet. Das Ergebnis des Prüfungselements wird als Prozentsatz der Summe der erzielten Punkte zur möglichen Gesamtpunktzahl angegeben.

    8.2.5.2. Das praktische Prüfungselement muss auf Grundlage von Posten 1 bis Posten 3 in Tabelle 4, mit den empfohlenen Wichtungsfaktoren bewertet werden. Der Kandidat, der unter den in der Prüfungsstückdokumentation festgelegten Bedingungen eine dort als registrierpflichtige Inhomogenität nicht protokolliert, erhält für den Posten 3 der praktischen Prüfung für das jeweilige Prüfungsstück 0 Punkte.

    Tabelle 4 — Themen und Wichtungsfaktoren für die Bewertung — Praktisches Prüfungselement
    Posten Thema Wichtungsfaktor
    Stufe 1 Stufe 2
    % %
    1 Kenntnis der ZfP-Ausrüstung und der ZfP-Prüfmittel 20 10
    2 Anwendung des ZfP-Verfahrens 35 26
    3 Das Auffinden und Protokollieren von Anzeigen oder Inhomogenitäten 45 64
    Summe 100 100
    Tabelle D.1 unterstützt mit zusätzlichen Einzelheiten für jeden Posten, die zu berücksichtigen sind.

    8.2.5.3. Um für die Zertifizierung zugelassen werden zu können, müssen Stufe 1-Kandidaten in jedem Prüfungselement (allgemeines, spezielles und praktisches) eine Bewertung von mindestens 70 % erreichen. Im praktischen Prüfungselement muss eine Bewertung von mindestens 70 % für jedes geprüfte Prüfungsstück erreicht werden.

    8.2.5.4. Die Zertifizierungsstelle darf einige obligatorisch zu protokollierende Inhomogenitäten klassifizieren.
    Der Kandidat, der unter den in der Prüfungsstückdokumentation festgelegten Bedingungen eine dort als registrierpflichtige Inhomogenität nicht protokolliert, erhält für das praktische Prüfungselement für das jeweilige Prüfungsstück 0 Punkte.

    8.2.5.5. Um für die Zertifizierung zugelassen werden zu können, müssen Stufe 2-Kandidaten in jedem Prüfungselement (allgemeiner, spezieller, praktischer und Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung) eine Bewertung von mindestens 70 % erreichen. Für jedes geprüfte Prüfungsstück und für jede erstellte ZfP-Prüfanweisung muss eine Bewertung von mindestens 70 % erreicht werden. Der Kandidat, der unter den in der Prüfungsstückdokumentation festgelegten Bedingungen eine dort als registrierpflichtige Inhomogenität nicht protokolliert, erhält für das praktische Prüfungselement für das jeweilige Prüfungsstück 0 Punkte.
    Das Prüfungselement Erstellung einer ZfP-Prüfanweisung muss nach Anhang D bewertet werden.
    Die Prüfanweisungen für AT-Prüfungen dürfen sich auf ein Prüfungsstück beziehen, das nicht während des praktischen Prüfungselements geprüft wurde.

  • 8.3. Prüfungsinhalt und Bewertung für die Stufe 3

  • 8.3.1. Allgemeines

    Alle Kandidaten für die Stufe 3-Zertifizierung müssen das praktische Prüfungselement der Stufe 2 im betreffenden Sektor und Verfahren erfolgreich (mit einer Bewertung von ≥ 70 %) abgeschlossen haben; ausgenommen ist der Entwurf von ZfP-Prüfanweisungen. Ein Kandidat, der bereits in Stufe 2 in demselben ZfP-Verfahren und demselben Sektor zertifiziert ist, ist vom erneuten praktischen Prüfungselement der Stufe 2 befreit.

  • 8.3.2. Prüfungsteil Grundlagenkenntnisse

    8.3.2.1. Diese schriftliche Prüfung muss die Grundlagenkenntnisse des Kandidaten abfragen und dabei mindestens die Anzahl von Multiple-Choice-Prüfungsfragen nutzen, die in der Tabelle 5 angegeben sind. Prüfaufgaben werden nach dem Zufallsprinzip aus der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen von der DPZ anerkannten Fragensammlung für den Prüfungsteil Grundlagenkenntnisse ausgewählt.

    Tabelle 5 — Mindestanzahl der Fragen für den Prüfungsteil Grundlagenkenntnisse für Stufe 3
    Teil Thema Anzahl der Fragen
    A Technische Kenntnisse aus der Werkstoffkunde und Verfahrenstechnologie. 25
    B Kenntnisse des auf diesem Dokument beruhenden Qualifizierungs- und Zertifizierungssystems der Zertifizierungsstelle. Bei dieser Prüfung dürfen Unterlagen zugelassen werden. 10
    C Allgemeine Kenntnisse aus mindestens vier Verfahren, so wie sie für die Stufe 2 erforderlich sind und vom Kandidaten aus den in Tabelle 1 aufgeführten Verfahren ausgewählt wurden. Diese vier Verfahren müssen mindestens ein volumetrisches Verfahren (UT oder RT) einschließen. 15

    für jedes Prüfverfahren (insgesamt 60)

    8.3.2.2. Es wird empfohlen, erst das Prüfungselement Grundlagenkenntnisse abzulegen, der unter der Voraussetzung gültig bleibt, dass danach innerhalb von fünf Jahren das erste Prüfungselement im Hauptverfahren abgelegt wird. Ein Kandidat mit gültigem Stufe 3-Zertifikat ist von der Wiederholung des Prüfungselements Grundlagenkenntnisse befreit.

  • 8.3.3. Prüfungselement Hauptverfahren

    Diese schriftliche Prüfung muss die Kenntnisse des Kandidaten im Hauptverfahren abfragen und dabei mindestens die nach Tabelle 6 geforderte Anzahl an Multiple-Choice-Prüfungsfragen nutzen. Die Prüfaufgaben werden nach dem Zufallsprinzip aus dem aktuellen, von der Zertifizierungsstelle genehmigten Fragenkatalog, ausgewählt.

    Tabelle 6 — Mindestanzahl der Fragen für das Prüfungselement Hauptverfahren
    Posten Thema Anzahl der Fragen
    D Stufe 3-Kenntnisse für das angewendete ZfP-Prüfverfahren. 30
    E Anwendung des ZfP-Verfahrens in dem betreffenden Sektor einschließlich der anzuwendenden Regelwerke, Normen, Spezifikationen und Verfahrensbeschreibungen. Bei dieser Prüfung dürfen Unterlagen wie Regelwerke, Normen, Spezifikationen und Verfahrensbeschreibungen zugelassen werden. 20
    F Entwurf einer oder mehrerer ZfP-Verfahrensbeschreibungen in dem entsprechenden Sektor. Die geltenden Regelwerke, Normen, Spezifikationen und anderer Verfahrensbeschreibungen müssen dem Kandidaten zur Verfügung stehen.

    Für einen Kandidaten, der bereits eine ZfP-Verfahrensbeschreibung in einer zuvor erfolgreich abgelegten Stufe 3-Prüfung entworfen hat, darf die Zertifizierungsstelle den Entwurf einer Verfahrensbeschreibung durch eine Fehleranalyse einer bestehenden ZfP-Verfahrensbeschreibung aus dem relevanten Verfahren und Sektor ersetzen, die Fehler und/oder Auslassungen enthält.

    Anwendbare Hilfsmittel (8.1.4) sind festgelegt und werden den Kandidaten mitgeteilt. Diese Hilfsmittel dürfen von der DPZ zur Benutzung bei den Prüfungen bereitgestellt werden.
  • 8.3.4. Bewertung von Prüfungen der Stufe 3

  • 8.3.4.1. Allgemeines

    Die Bewertung der Prüfungselemente Grundlagenkenntnisse und Hauptverfahren muss getrennt erfolgen. Um für die Zertifizierung zugelassen werden zu können, muss ein Kandidat sowohl das Prüfungselement Grundlagenkenntnisse als auch das Prüfungselement im Hauptverfahren bestehen.
    Für die drei Teile A, B und C des Prüfungselements Grundlagenkenntnisse und die Teile D und E des Prüfungselements Hauptverfahren gelten die folgenden Anforderungen.
    Bei konventionellen Prüfungen ist ein Prüfungsbeauftragter verantwortlich für die Bewertung der Prüfungen durch den Vergleich mit Musterantworten. Bei der Nutzung von E-Assessment-Systemen werden die Antworten des Kandidaten automatisch anhand der gespeicherten Daten bewertet. Das Ergebnis des Prüfungselements wird als Prozentsatz der Summe der erzielten Punkte zur möglichen Gesamtpunktzahl angegeben.

  • 8.3.4.2. Prüfungselement Grundlagenkenntnisse

    Um das Prüfungselement Grundlagenkenntnisse erfolgreich abzulegen, muss der Kandidat in jedem der Teile A, B und C eine Bewertung von mindestens 70 % erreichen.

  • 8.3.4.3. Prüfungselement Hauptverfahren

    Um diese Prüfung erfolgreich abzulegen, muss der Kandidat in jedem der Teile D, E und F eine Bewertung von mindestens 70 % erreichen.
    Die Wichtung für die ZfP-Verfahrensbeschreibung ist in Tabelle D.3 enthalten.

  • 8.4. Durchführung der Prüfungen

    8.4.1. Alle Prüfungen müssen in Prüfungszentren durchgeführt werden, die von der DPZ eingerichtet, anerkannt und überwacht werden.

    8.4.2. Bei der Prüfung muss der Kandidat dem Prüfungsbeauftragten oder dem Aufsichtführenden einen gültigen Identifikationsnachweis vorlegen.
    Zudem muss er in der offiziellen Teilnehmerliste enthalten sein, oder kann nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch den Prüfungsbeauftragten dieser Liste hinzugefügt werden.

    8.4.3. Jeder Kandidat, der während des Prüfungsablaufs die Prüfungsordnung nicht befolgt bzw. Betrugsversuche verübt oder unterstützt, muss von allen weiteren Qualifizierungsprüfungen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ausgeschlossen werden.

    8.4.4. Bei konventionellen Prüfungen ist ein Prüfungsbeauftragter verantwortlich für die Bewertung der Prüfungen durch den Vergleich mit Musterantworten. Bei der Nutzung von E-Assessment-Systemen werden die Antworten des Kandidaten automatisch anhand der gespeicherten Daten bewertet. Das Ergebnis des Prüfungselements wird als Prozentsatz der Summe der erzielten Punkte zur möglichen Gesamtpunktzahl angegeben.

    8.4.5. Schriftliche (ob E-Assessment oder konventionell) und praktische Prüfungen müssen durch einen Prüfungsbeauftragten beaufsichtigt werden. Dieser kann nach den Regeln der QSV Aufsichtführende einsetzen.

    8.4.5.1. Als Prüfungsbeauftragte zu Prüfungen für die Sektoren IrI und IrW sind nur Personen zugelassen, die von der DPZ als Prüfungsbeauftragte für das entsprechende Verfahren zugelassen sind und in der Regel entweder Mitarbeiter des Prüfungszentrums Bahn oder Dozent im Ausbildungszentrum Wittenberge sind. Ausnahmen regelt die DPZ in Absprache mit dem Prüfungszentrum Bahn.

    8.4.6. In der praktischen Prüfung darf ein Kandidat mit Zustimmung des Prüfungsbeauftragten seine eigene Ausrüstung benutzen.

    8.4.7. Kandidaten dürfen persönliche Hilfsmittel nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Prüfungsbeauftragten verwenden.

  • 8.5. Prüfungswiederholung

    8.5.1. Ein Kandidat, der wegen unethischen Verhaltens von der Prüfung ausgeschlossen wird, darf die Prüfung erst nach einer Wartezeit von 12 Monaten wiederholen (siehe 8.4.3).

    8.5.2. Ein Kandidat, der einen oder mehrere Elemente oder Teile (z. B. das allgemeine, das spezielle, das praktischen Prüfungselement, Teil A, Teil B, Teil C usw.) einer Prüfung nicht besteht, darf die nicht bestandenen Prüfungselemente oder -teile höchstens zweimal wiederholen.
    Die Wartezeit für eine Wiederholung beträgt einen Monat. Sie darf verkürzt werden, wenn eine weitere Schulung von mindestens einen halben Tag Dauer bei einer anerkannten Schulungsorganisation zufriedenstellend abgeschlossen wurde.
    Die Wiederholung muss spätestens zwei Jahre nach der Erstprüfung durchgeführt werden.

    8.5.3. Ein Kandidat, der in der zweiten Wiederholungsprüfung Prüfungselemente/ -teile nicht besteht, muss danach eine vollständige Qualifizierungsprüfung erfolgreich absolvieren und zuvor eine weitere Schulung bei einer anerkannten Schulungsorganisation zufriedenstellend abschließen.

  • 8.6. Ergänzungsprüfungen

    8.6.1. Eine in der Stufe 1 oder Stufe 2 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren den Sektor wechselt oder einen anderen Sektor hinzufügt, muss sektorbezogene spezielle und praktische Prüfungselemente für den neuen Sektor ablegen. Für Stufe 2 muss vom Kandidaten auch verlangt werden, die ZfP-Prüfanweisung für den neuen Sektor zu schreiben.
    ANMERKUNG Ergänzungsprüfungen für Techniken sind im Abschnitt 9.3.3.1.1. beschrieben.

    8.6.2. Eine in der Stufe 3 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren den Sektor wechselt oder einen anderen Sektor hinzufügt, braucht nur die sektorspezifischen Teile E und F des Prüfungsteils im Hauptverfahren abzulegen (siehe Tabelle 6).

    8.6.2.1. Eine Person für die Stufe 3 wird nach DIN EN ISO 9712 qualifiziert. Für die Abwicklung von ZfP im Bereich des Sektors Eisenbahn-Instandhaltung Infrastruktur zuständige Personen müssen Qualifizierungsstufe 2 des jeweiligen Verfahrens im Bereich des Sektors Eisenbahn-Instandhaltung Infrastruktur haben.

  • 8.6 Erweiterung

  • 8.6. Ergänzungsprüfungen für eine Erweiterung

    8.6.1. Eine in der Stufe 1 oder Stufe 2 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren den Sektor wechselt oder einen anderen Sektor hinzufügt, muss sektorbezogene spezielle und praktische Prüfungselemente für den neuen Sektor ablegen. Für Stufe 2 muss vom Kandidaten auch verlangt werden, die ZfP-Prüfanweisung für den neuen Sektor zu schreiben.

    ANMERKUNG Ergänzungsprüfungen für Techniken sind im Abschnitt 9.3.3.2.1. beschrieben.

    8.6.2. Eine in der Stufe 3 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren den Sektor wechselt oder einen anderen Sektor hinzufügt, braucht nur die sektorspezifischen Teile E und F des Prüfungsteils im Hauptverfahren abzulegen (siehe Tabelle 6).

    8.6.2.1. Eine Person für die Stufe 3 wird nach DIN EN ISO 9712 qualifiziert. Für die Abwicklung von ZfP im Bereich des Sektors Eisenbahn-Instandhaltung Infrastruktur zuständige Personen müssen Qualifizierungsstufe 2 des jeweiligen Verfahrens im Bereich des Sektors Eisenbahn-Instandhaltung Infrastruktur haben.

  • 9.3.3. Erweiterung des Geltungsbereiches

    Die Erweiterung des Geltungsbereichs ist für Sektoren oder Techniken möglich. Für die Erweiterung ist eine zusätzliche Schulung und Prüfung nach Abschnitt 8.6. erforderlich.

  • 9.3.3.1. Schulung

    Kandidaten müssen mit schriftlichen, für die DPZ annehmbaren Belegen (z. B. Teilnahmebescheinigungen) nachweisen, dass sie eine ZfP-Schulung wie in Tabelle 2 oder den Tabellen des Anhangs F angegeben, in dem Verfahren und der Stufe, für die die Zertifizierung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.

  • 9.3.3.2. Prüfung

    Für die Erweiterung des Geltungsbereiches um weitere Sektoren gilt der Abschnitt 8.6.1.

    Für die Erweiterung des Geltungsbereiches auf weitere Techniken gilt der Abschnitt 9.3.3.2.1.

  • 9.3.3.2.1. Stufe 1 und 2

    Eine in der Stufe 1 oder Stufe 2 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren die Technik wechselt oder eine andere Technik hinzufügt, muss technikbezogene spezielle und praktische Prüfungselemente für die neue Technik ablegen. Für Stufe 2 muss vom Kandidaten auch verlangt werden, die ZfP-Prüfanweisung für die neue Technik zu schreiben.

  • 9.3.3.3. Gültigkeitsdauer des neuen Zertifikats

    Nach dem Ermessen der DPZ darf der zusätzliche Geltungsbereich zu der bestehenden Zertifizierung hinzugefügt werden und ein neues Zertifikat mit einer neuen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.

  • 9. Zertifizierung

  • 9.1. Verwaltung

    Ein Kandidat, der alle Zertifizierungsanforderungen erfüllt, muss zertifiziert werden, und die DPZ muss einen Nachweis dieser Zertifizierung zur Verfügung stellen. Dies kann durch das Ausstellen gedruckter Zertifikate, digitaler Zertifikate und/oder durch elektronisches Hochladen und Anzeigen der relevanten Information in einer Onlinedatenbank der DPZ erfolgen. Die DPZ darf auch eine Ausweiskarte ausstellen, die (eine) Maßnahme(n) zur Verhinderung von Fälschungen enthalten muss.

  • 9.2. Zertifikate

    Zertifikate enthalten mindestens folgende Angaben:

    1. den Namen und Vornamen der zertifizierten Person und das Geburtsdatum sowie den Geburtsort der zertifizierten Person zur eindeutigen Identifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024, 9.1.2 a);
    2. eine eindeutige Zertifikatsnummer;
    3. den Namen der Zertifizierungsstelle;
    4. den Geltungsbereich der Zertifizierung, einschließlich Verweis auf die DIN EN ISO 9712 und das Zertifizierungsprogramm der DPZ, das (die) ZfP-Verfahren und die Zertifizierungsstufe und/oder anwendbare Techniken und Sektor(en), einschließlich Ausstellungsdatum;
    5. jegliche Einschränkungen der Zertifizierung, sofern zutreffend;
    6. das Startdatum und das Ablaufdatum der Zertifizierung;
    7. die Signatur der Zertifizierungsstelle oder eines benannten Vertreters der Zertifizierungsstelle;
    8. Kontaktinformationen oder Webseiten-Adresse zur Datenbank der ausstellenden Zertifizierungsstelle zu Verifizierungszwecken.

    Falls die zuvor aufgelisteten Angaben direkt von der Webseite der DPZ ausgedruckt werden können, muss der Ausdruck das Druckdatum und einen Hinweis enthalten, dass der derzeitige Zertifizierungsstatus auf der Homepage der DPZ nachgeprüft werden kann.

  • 9.3. Bedingungen für die Zertifizierung

  • 9.3.1. Allgemeines

    Die Zertifizierung wird von der DPZ erteilt, erweitert, eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder verlängert. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats beträgt höchstens 5 Jahre.
    Zertifikate in den Sektoren IrI und IrW verlieren Ihre Gültigkeit nach 5 Jahren bezogen auf das Prüfungsdatum.
    Um gültig zu sein, müssen Zertifikate durch eine aktuelle jährliche Überprüfung der ausreichenden Nahsehfähigkeit und eine aktuelle Überprüfung des Farbsehvermögens alle fünf Jahre nach 7.4 begleitet werden.

  • 9.3.2. Erteilung

    Die Zertifizierung wird von der DPZ erteilt, wenn alle Zertifizierungsanforderungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer beginnt mit der finalen Entscheidung über die Zertifizierung durch die DPZ.

  • 9.3.3. Erweiterung des Geltungsbereiches

    Die Erweiterung des Geltungsbereichs ist für Sektoren oder Techniken möglich. Für die Erweiterung ist eine zusätzliche Schulung und Prüfung nach Abschnitt 8.6. erforderlich.

  • 9.3.3.1. Schulung

    Kandidaten müssen mit schriftlichen, für die DPZ annehmbaren Belegen (z. B. Teilnahmebescheinigungen) nachweisen, dass sie eine ZfP-Schulung wie in Tabelle 2 oder den Tabellen des Anhangs F angegeben, in dem Verfahren und der Stufe, für die die Zertifizierung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.

  • 9.3.3.2. Prüfung

    Für die Erweiterung des Geltungsbereiches um weitere Sektoren gilt der Abschnitt 8.6.1.
    Für die Erweiterung des Geltungsbereiches auf weitere Techniken gilt der Abschnitt 9.3.3.2.1.

  • 9.3.3.2.1. Stufe 1 und 2

    Eine in der Stufe 1 oder Stufe 2 zertifizierte Person, die im gleichen ZfP-Verfahren die Technik wechselt oder eine andere Technik hinzufügt, muss technikbezogene spezielle und praktische Prüfungselemente für die neue Technik ablegen. Für Stufe 2 muss vom Kandidaten auch verlangt werden, die ZfP-Prüfanweisung für die neue Technik zu schreiben.

  • 9.3.3.3. Gültigkeitsdauer des neuen Zertifikats

    Nach dem Ermessen der DPZ darf der zusätzliche Geltungsbereich zu der bestehenden Zertifizierung hinzugefügt werden und ein neues Zertifikat mit einer neuen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.

  • 9.3.3.4. Einschränkung des Geltungsbereichs

    Die DPZ kann ein neues Zertifikat mit einem abweichenden, eingeschränkten Geltungsbereich in den folgenden Fällen ausstellen, sofern die dafür benötigten Bedingungen erfüllt werden:

    1. Bei einer wesentlichen Unterbrechung der Tätigkeit bezüglich eines Sektors oder einer Technik;
    2. Wenn die Erneuerungs- oder Rezertifizierungsprüfung nicht in dem bisherigen Industriesektor, sondern in einem Industriesektor mit weniger Produktsektoren als dem bisherigen Industriesektor (z. B. vorherige Zertifizierung im Sektor Is, neue Zertifizierung im Sektor Im) abgelegt wird;
    3. Wenn die Erneuerungs- oder Rezertifizierungsprüfung nicht in den bisherigen Sektoren abgelegt wird;
    4. Wenn die Erneuerungs- oder Rezertifizierungsprüfung eine Stufe unter der bisherigen Stufe beantragt und abgelegt wird;
    5. Wenn die Erneuerungs- oder Rezertifizierungsprüfung für eine eingeschränkte Zertifizierung beantragt wird.

    Werden bei der DPZ zur Zertifizierung benötigte Nachweise eingereicht, die nur eine eingeschränkte Zertifizierung zulassen, darf nur ein Zertifikat mit Einschränkung des Geltungsbereichs ausgestellt werden.
    Nicht bestandene Prüfungen stellen keine hinreichende Grundlage für eine eingeschränkte Zertifizierung dar. Gegebenenfalls kann die Wiederholungsprüfung auf einen eingeschränkten Geltungsbereich (siehe a) bis e) abgestimmt werden.

  • 9.3.4. Aussetzung der Zertifizierung

    Die Zertifizierung wird durch die DPZ ausgesetzt:

    1. falls die Person vorübergehend körperlich unfähig wird, ihre Pflichten zu erfüllen;
    2. falls die Person nicht jährlich den Nachweis der Sehfähigkeit erbringt;
    3. falls eine wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren eintritt, für das die Person zertifiziert ist;
    4. nach dem Ermessen der DPZ für alle anderen Situationen (z. B. nicht bezahlte Rechnungen).
  • 9.3.4.1. Wiedereinsetzung der Zertifizierung

    Die Zertifizierung darf durch die DPZ wiedereingesetzt werden:

    1. wenn die Person nachweist, dass die vorübergehende körperliche Unfähig beendet ist und ihre Pflichten wieder erfüllen kann; die Aussetzung darf nicht länger als die wesentliche Unterbrechung sein, ansonsten müssen die Anforderungen nach 9.3.4.1. c) erfüllt werden;
    2. wenn die Person nachweist, dass sie die Sehfähigkeitsanforderungen dieses Dokuments wieder erfüllt; die Aussetzung darf nicht länger als die wesentliche Unterbrechung sein, ansonsten müssen die Anforderungen nach 9.3.4.1. c) erfüllt werden;
    3. nach wesentlicher Unterbrechung in dem Verfahren, für das die Person zertifiziert war, ist keine Wiedereinsetzung möglich; betrug die wesentliche Unterbrechung zwischen 1 und 2 Jahren, muss für die erneute Zertifizierung eine Erneuerungsprüfung erfolgreich abgelegt werden, betrug die wesentliche Unterbrechung mehr als 2 Jahre oder ist während der wesentlichen Unterbrechung das Zertifikat abgelaufen, muss für die erneute Zertifizierung eine Rezertifizierungsprüfung erfolgreich abgelegt werden, In den Industriesektoren Irs, IrI und IrW muss nach einer wesentlichen Unterbrechung für die erneute Zertifizierung eine Requalifizierungsprüfung erfolgreich abgelegt werden;
    4. nach dem Ermessen der DPZ für alle anderen Situationen (z. B. Erfüllung ausstehender finanzieller Forderungen).

    Das ursprüngliche Ablaufdatum des ausgesetzten Zertifikates wird bei der Wiedereinsetzung ohne Erneuerungs-, Requalifizierungs- oder Rezertifizierungsprüfung (z. B. bei Einreichen von Nachweisen) nicht geändert. Bei Ablegen einer Erneuerungs-, Requalifizierungs- oder Rezertifizierungsprüfung beginnt der neue Zertifizierungszeitraum mit der finalen Entscheidung über die Zertifizierung der DPZ.

  • 9.3.5. Zurückziehung der Zertifizierung

    Die Zertifizierung wird durch die DPZ zurückgezogen:

    1. nach dem Ermessen der DPZ, z. B. nach Überprüfung von Hinweisen zu Verhalten, welches mit den Zertifizierungsregeln unvereinbar ist, oder wenn gegen berufsethische Regeln verstoßen wurde;
    2. falls die Person die für die Erneuerung geltenden Anforderungen nicht erfüllt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Person die Anforderungen für die Erneuerung erfüllt;
    3. falls die Person die Rezertifizierung oder Requalifizierung nicht besteht, bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Person die Anforderungen für eine Rezertifizierung, Requalifizierung oder Zertifizierung erfüllt;
    4. nach dem Ermessen der Zertifizierungsstelle, falls ein überprüfbarer Nachweis vom Arbeitgeber vorliegt, der besagt, dass die Person längerfristig körperlich unfähig geworden ist, ihre Pflichten zu erfüllen (z. B. dauerhaft unzureichende Sehfähigkeit, dauerhafte Erblindung, Erreichen einer bestimmten Strahlendosis usw.).
  • 9.3.6. Zertifizierung nach Zurückziehung

    Wenn die Zertifizierung einer Person im Fall von 9.3.5. a) zurückgezogen wurde, muss der Kandidat, um die Zertifizierung in einem ZfP-Verfahren wieder zu erlangen:

    1. erneut die für die DPZ akzeptable Schulung nach Tabelle 2 absolvieren; und
    2. alle für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungselemente wiederholen.

    Wenn die Zertifizierung einer Person im Fall von 9.3.5. d) zurückgezogen wurde, ist davon auszugehen, dass eine erneute Zertifizierung nicht möglich ist. Sollte der DPZ dennoch ein überprüfbarer Nachweis vorgelegt werden, dass die körperliche Unfähigkeit nicht mehr besteht, gelten die Anforderungen aus 9.3.4.1. a), b), c) oder 9.3.6. b).

  • 9.3.7. Wartezeit vor der Zertifizierung nach Zurückziehung

    Personen, denen Aufgrund des Verstoßes gegen die Berufsethischen Regeln (9.3.5 a)) das Zertifikat entzogen wurde, können frühestens drei Jahre nach Entzug erneut die für die DPZ akzeptable Schulung absolvieren und für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungselemente ablegen.

  • 10. Erneuerung

  • 10.1. Allgemeines

    Die Erneuerung kann jederzeit, jedoch maximal 6 Jahre nach Zertifizierungsentscheidung der Erstzertifizierung oder Rezertifizierung, bei Erfüllung der Bedingungen gemäß Abschnitt 1., erfolgen.

    Im Industriesektor Eisenbahn (IrI, IrW und Irs) gilt abweichend, dass vor dem Ablauf jedes Gültigkeitszeitraums die zertifizierte Person durch die DPZ für eine neuen Zeitraum von höchstens fünf Jahren requalifiziert wird. Die Requalifizierung beinhaltet die gleichen Anforderungen wie eine Rezertifizierung. Der Begriff wird nur zur besseren Kenntlichmachung des abweichenden Zertifizierungszyklus verwendet.

    ANMERKUNG   Zur Erfüllung normativer und regulatorischer Forderungen im Industriesektor Eisenbahn (IrI und IrW) wird statt einer Erneuerung spätestens alle fünf Jahre eine Requalifizierung durchgeführt, die mit dem Vorgang einer Rezertifizierung nach DIN EN ISO 9712 vergleichbar ist. Detaillierte Regelungen sind in den Anforderungen an Rezertifizierung/Requalifizierung enthalten.

    Vor Ablauf der sich an die Zertifizierung bzw. Rezertifizierung anschließenden Gültigkeitsdauer, wird die Zertifizierung durch die DPZ für eine neue Gültigkeitsdauer erneuert, wenn folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    1. Nachweis einer ausreichenden Nahsehfähigkeit, durchgeführt innerhalb der letzten 12 Monate; und
    2. Nachweis des/der ausreichenden Farbsehvermögens und/oder Graustufenwahrnehmung, durchgeführt innerhalb der letzten 60 Monate; und
    3. Verifizierbare Belege über fortgesetzte, zufriedenstellende Arbeitstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren und dem Sektor, für das die Erneuerung des Zertifikats angestrebt wird;
      und entweder
    4. erfolgreicher Abschlusses eines praktischen Prüfungselements nach 11.2.2. (DIN EN ISO 9712), mit der Besonderheit, dass dieses aus mindestens 50 % der nach 11.2.2. geforderten Prüfungsstücke bestehen muss;
      oder
    5. erfolgreiche Erfüllung der Anforderungen des strukturierten Kreditsystems, wie in 2. und Anhang C angegeben, wurden.

    Wenn das Kriterium c) für die Erneuerung nicht erfüllt ist, muss die Person die nach 11.2.2 geforderten praktischen Prüfungselemente absolvieren.

  • 10.1.1. Nachweise zur Erfüllung des strukturierten Kreditsystems

    Die Forderung des Abschnitts 1. c) zur Vorlage verifizierbarer Belege über fortgesetzte, zufriedenstellende Arbeitstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung wird als erfüllt angesehen, wenn der Arbeitgeber/Referee das Vorliegen entsprechender Belege schriftlich bestätigt und diese auf Nachfrage von der Zertifizierungsstelle eingesehen werden können.

  • 10.1.2. Praktisches Prüfungselement

    Es ist für alle Stufen der erfolgreiche Abschluss eines praktischen Prüfungselements nach 11.2.2. erforderlich, mit der Besonderheit, dass dieses aus mindestens 50 % der geforderten Prüfungsstücke bestehen muss.

    Für Stufe 2 und 3 gilt, dass die Anfertigung einer schriftlichen Prüfanweisung (des Prüfungselements „Erstellen einer Prüfanweisung“) nicht verlangt wird.

  • 10.2. Strukturiertes Kreditsystem

    Entscheidet sich ein Kandidat für das strukturierte Kreditsystem, so muss er der DPZ den Nachweis erbringen, dass er innerhalb des Erneuerungszeitraums von 5 Jahren mindestens 100 Punkte, auf der Grundlage der Anforderungen von Anhang C erreicht hat.

    10.2.1. Für Kandidaten, die eine Erneuerung von Zertifikaten der Stufe 1 anstreben, sind mindestens 75 der 100 Punkte für eine beliebige Kombination der in Teil A von Tabelle C.1 aufgeführten Tätigkeiten erforderlich.

    10.2.2. Für Kandidaten, die eine Erneuerung von Zertifikaten der Stufe 2 oder Stufe 3 anstreben, sind mindestens 50 der 100 Punkte für eine beliebige Kombination der in Teil A von Tabelle C.1 aufgeführten Tätigkeiten erforderlich.

    10.2.3. Die DPZ hat einen Erneuerungszeitraum von 5 Jahren festgelegt.

    10.2.4. Beantragt ein Kandidat die Erneuerung von mehr als nur einem Zertifikat, so können die für eine spezifische Tätigkeit vergebenen Punkte für diejenigen Tätigkeiten, die nicht verfahrensspezifisch sind (z. B. „Mitgliedschaft in einer ZfP- oder ZfP-verwandten Gesellschaft“) auf die für jedes dieser Zertifikate erforderliche Gesamtpunktzahl angerechnet werden. Jedoch müssen die Kandidaten für jedes Zertifikat, für das einer Erneuerung angestrebt wird, die geforderte Gesamtpunktzahl (z. B. 100 Punkte) erreichen.

    10.2.5. Wird die erforderliche Gesamtpunktzahl bei der ersten Prüfung durch die DPZ nicht erreicht, kann der Kandidaten einmalig weitere Nachweise nachreichen. Wird auch mit den nachgereichten Nachweisen die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht, gelten die Regeln des Abschnitts 5.

  • 10.3. Einleitung des Verfahrens

    Es liegt in der Verantwortung des Zertifikatsinhabers, das für eine Erneuerung erforderliche Verfahren einzuleiten.

    10.3.1. Der Antrag auf Erneuerung sollte bei der DPZ 9 Monate vor dem Ablauf der Zertifizierung gestellt werden und darf nicht später als 12 Monate nach dem Ablauf des Zertifikats erfolgen.

    10.3.2. Wenn der Erneuerungsantrag vor oder am Tag des Ablaufs des Zertifikats eingeht, und alle Voraussetzungen für die Erneuerung sind erfüllt, wird das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats mit dem Ablaufdatum des ursprünglichen Zertifikats übereinstimmen (d. h. keine Unterbrechung der Zertifizierung). Das Ablaufdatum des neuen Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des Originalzertifikats liegen.

    10.3.3. Geht der Erneuerungsantrag nach dem Ablauf des Zertifikats ein, so ist das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats das Datum, an dem alle Voraussetzungen für die Erneuerung erfüllt sind. In diesem Fall findet eine Unterbrechung des Zertifizierungszeitraums statt. Das Ablaufdatum des neuen Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des ursprünglichen Zertifikats liegen.

  • 10.3.4. Lückenlose Zertifizierung

    Gemäß Abschnitt 3.2. muss das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats mit dem Ablaufdatum des bestehenden Zertifikats übereinstimmen, wenn der Erneuerungsantrag vor oder am Tag des Ablaufs des Zertifikats eingeht (d. h. keine Unterbrechung der Zertifizierung).

    Diese Regelung berücksichtigt jedoch nicht, dass die Zertifizierungsstelle für die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen und die fundierte Zertifizierungsentscheidung eine Bearbeitungszeit benötigt.

    Soll das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats mit dem Ablaufdatum des zu erneuernden Zertifikats übereinstimmen, müssen die Bedingungen gemäß Abschnitt 1. erfüllt sein und die Zertifizierungsentscheidung vor oder bis zu 4 Wochen nach dem Ablaufdatum erfolgt sein. Der Antrag darf in diesem Fall frühestens 9 Monate vor Ablauf des Ursprungszertifikates gestellt werden, spätestens aber vor eine Woche vor dem Ablauf des Ursprungszertifikates.

  • 10.4. Gültigkeitsdauer

    Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei Erneuerung beträgt höchstens 5 Jahre.

  • 10.5. Nichterfüllung von Anforderungen

    Stufe 1- und Stufe 2-Zertifikatsinhaber, die die Anforderungen für eine Erneuerung nicht erfüllen, müssen die in 11.2.2 festgelegten Anforderungen für eine Rezertifizierung erfüllen. Stufe 3-Zertifikatsinhaber, die die Anforderungen für eine Erneuerung nicht erfüllen, müssen die in 11.3.1 festgelegten Anforderungen für eine Rezertifizierung erfüllen.

ANHANG C – Strukturiertes Kreditsystem

Strukturiertes Kreditsystem für die Stufe 1-, Stufe 2- und Stufe 3-Erneuerung und für die Stufe 3-Requalifizierung und Rezertifizierung

Tabelle C.1

  • C.2 Vorgaben der DPZ

    Es gelten die folgenden Mindestanforderungen:

    • Tabelle C.1, Teil A, Punkt 1: Durchführung von ZfP-Tätigkeiten:
      Zum Nachweis der Arbeitstätigkeiten für die Erneuerung in Stufe 1, 2 und 3 sowie die Rezertifizierung in Stufe 3 gemäß Anhang C, ist es erforderlich, für das betreffende Verfahren und den betreffenden Sektor:

      • pro Jahr der Tätigkeit fünf detaillierte, verifizierbare Prüfberichte und
      • pro Jahr der Tätigkeit den Nachweis von 10 Tagen Arbeitstätigkeit in Form einer Bestätigung durch einen Referee

    zu verlangen.

    • Tabelle C.1, Teil A, Punkt 2, 3 und 4: Anerkennung von Schulungsaktivitäten:
      • Es können nur Schulungen berücksichtigt werden, die in einer anerkannten Schulungsstätte der DGZfP stattgefunden haben.
      • Um einen Punkt für eine Schulung zu erhalten, muss die Dauer der Schulung mindestens einen Tag (≥ 7 Stunden) betragen haben. Halbe Punkte, viertel Punkte usw. sind nicht zulässig, jedoch sind Schulungsstunden kumulierbar.
    • Tabelle C.1, Teil A, Punkt 5: Anerkennung von ZfP-Forschungstätigkeiten:
      Für den Nachweis der Forschungstätigkeit sind folgende Informationen einzureichen:

      • Thema
      • Zeitlicher Aufwand
      • Bezug zu Verfahren/Technik.
    • Tabelle C.1, Teil B, Punkt 8: Persönliche Mitgliedschaft in einer ZfP-Gesellschaft:
      • Anrechenbar ist eine Mitgliedschaft in einer nationalen ZfP-Gesellschaft, die wiederum aktives Mitglied bei der „Europäischen Föderation für ZfP“ (EFNDT) oder dem „Internationalen Komitee für Zerstörungsfreie Prüfung“ (ICNDT) ist. Im deutschsprachigen Raum sind dies DGZfP, ÖGfZP und SGZP.
  • Tabelle "Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen" - Teil A
    Teil A Tätigkeit Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen
    01 Durchführung von ZfP-Tätigkeiten

    Zum Nachweis der Arbeitstätigkeiten für die Erneuerung in Stufe 1, 2 und 3 sowie die Rezertifizierung in Stufe 3 ist es erforderlich, für das betreffende Verfahren und den betreffenden Sektor:

    • pro Jahr der Tätigkeit fünf detaillierte, verifizierbare Prüfberichte (als Prüfer, nicht als Prüfaufsicht) und
    • pro Jahr der Tätigkeit den Nachweis von 10 Tagen Arbeitstätigkeit in Form einer Bestätigung durch einen Referee

    Aus den Nachweisen muss ersichtlich sein, dass der Antragsteller die Prüfung eigenständig durchgeführt und die Bewertung vorgenommen hat.

    02 Abschluss der theoretischen Schulung in dem Verfahren
    • Es können nur Schulungen berücksichtigt werden, die in einer anerkannten Schulungsstätte der DGZfP stattgefunden haben.
    • Um einen Punkt für eine Schulung zu erhalten, muss die Dauer der Schulung mindestens einen Tag (≥ 7 Stunden) betragen haben. Halbe Punkte, viertel Punkte usw. sind nicht zulässig, jedoch sind Schulungsstunden kumulierbar.
    • Die Schulung muss während der Gültigkeit des Zertifikates, das erneuert werden soll, abgeschlossen worden sein. Schulungen vor oder nach Ablauf des Zertifikats werden nicht berücksichtigt.
    03 Abschluss der praktischen Schulung in dem Verfahren
    • Es können nur Schulungen berücksichtigt werden, die in einer anerkannten Schulungsstätte der DGZfP stattgefunden haben.
    • Um einen Punkt für eine Schulung zu erhalten, muss die Dauer der Schulung mindestens einen Tag (≥ 7 Stunden) betragen haben. Halbe Punkte, viertel Punkte usw. sind nicht zulässig, jedoch sind Schulungsstunden kumulierbar.
    • Die Schulung muss während der Gültigkeit des Zertifikates, das erneuert werden soll, abgeschlossen worden sein. Schulungen vor oder nach Ablauf des Zertifikats werden nicht berücksichtigt.
    04 Durchführung einer praktischen oder theoretischen Schulung in dem betreffenden ZfP-Verfahren
    • Für den Nachweis der Durchführung einer Schulung als Dozent sind folgende Informationen einzureichen:
      • Bezug zu Verfahren/Technik
      • Ort und Datum der Schulung
    • Es können nur Schulungen berücksichtigt werden, die in einer anerkannten Schulungsstätte der DGZfP stattgefunden haben.
    • Um einen Punkt für eine Schulung zu erhalten, muss die Dauer der Schulung mindestens einen Tag (≥ 7 Stunden) betragen haben. Halbe Punkte, viertel Punkte usw. sind nicht zulässig, jedoch sind Schulungsstunden kumulierbar.
    • Die Schulung muss während der Gültigkeit des Zertifikates, das erneuert werden soll, abgeschlossen worden sein. Schulungen vor oder nach Ablauf des Zertifikats werden nicht berücksichtigt.
    05 Teilnahme an ZfP-Forschungstätigkeiten oder ZfP-Ingenieurstätigkeiten

    Für den Nachweis der Forschungstätigkeit sind folgende Informationen einzureichen:

    • Thema
    • Zeitlicher Aufwand
    • Bezug zu Verfahren/Technik
  • Tabelle "Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen" - Teil B
    Teil B Tätigkeit Hinweise zu den einzureichenden Nachweisen
    06 Teilnahme an einem technischen Seminar/Publikation im betroffenen Verfahren oder Technik
    • Für den Nachweis der Teilnahme sind folgende Informationen einzureichen:
      • Thema (des Seminars oder der Vorträge/Präsentationen)
      • Bezug zu Verfahren/Technik
      • Ort, Datum und Dauer der Vorträge/Präsentationen
      • Nachweis, dass das Seminar ohne Unterbrechung besucht wurde oder Nachweise der besuchten Vorträge/Präsentationen (z. B. schriftliche Bestätigung des Veranstalters)
    • Um einen Punkt für die Teilnahme zu erhalten, muss die Dauer des Seminars mindestens einen Tag (≥ 7 Stunden) betragen haben. Halbe Punkte, viertel Punkte usw. sind nicht zulässig, jedoch sind Seminarstunden kumulierbar.
    • Für den Nachweis einer Publikation sind folgende Informationen einzureichen:
      • Titel der Publikation und kurze Beschreibung des Inhalts und Umfangs
      • Zeitlicher Aufwand
      • Bezug zu Verfahren/Technik
    07 Präsentation in einem technischen Seminar/Publikation im betroffenen Verfahren oder Technik
    • Für den Nachweis einer Präsentation sind folgende Informationen einzureichen:
      • Thema
      • Bezug zu Verfahren/Technik
      • Ort und Datum der Präsentation
      • Nachweis, dass der Vortrag gehalten wurde und nicht entfallen ist (z. B. schriftliche Bestätigung des Veranstalters)
    • Für den Nachweis einer Publikation sind folgende Informationen einzureichen:
      • Titel der Publikation und kurze Beschreibung des Inhalts und Umfangs
      • Zeitlicher Aufwand
      • Bezug zu Verfahren/Technik
    08 Aktuelle persönliche Mitgliedschaft in einer ZfP- oder ZfP-verwandten Gesellschaft Anrechenbar ist eine Mitgliedschaft in einer nationalen ZfP-Gesellschaft, die wiederum aktives Mitglied bei der „Europäischen Föderation für ZfP“ (EFNDT) oder dem „Internationalen Komitee für Zerstörungsfreie Prüfung“ (ICNDT) ist. Im deutschsprachigen Raum sind dies DGZfP, ÖGfZP und SGZP.
    09 Fachliche Aufsicht und Betreuung von ZfP-Personal/Trainee in dem betreffenden Verfahren Z. B. Nachweise des Arbeitgebers
    10 Teilnahme oder Vorsitz in Normungs- und Fachausschüssen Protokoll oder Anwesenheitsliste, aus der hervorgeht, dass an den Ausschusssitzungen teilgenommen wurde
    11 Übernahme einer technischen ZfP-bezogenen Funktion innerhalb einer Zertifizierungsstelle Z. B. Nachweise des Arbeitgebers
  • 11. Requalifizierung im Bereich der Eisenbahn-Instandhaltung (IrI, IrW, Irs)

    Die Requalifizierung kann jederzeit, jedoch maximal 6 Jahre nach der Zertifizierungsentscheidung der Qualifizierung oder Requalifizierung erfolgen.

  • 11.1. Allgemeines

    Vor dem Ablauf jedes Gültigkeitszeitraums wird die zertifizierte Person durch die DPZ für eine neuen Zeitraum von höchstens fünf Jahren requalifiziert, vorausgesetzt, die Person erfüllt die in 10.1 a) und 10.1 b) festgelegten Kriterien für die Erneuerung und hält die im Folgenden beschriebenen Bedingungen ein.

    Für den Industriesektor Eisenbahn (IrI, IrW und Irs) gilt abweichend, dass vor dem Ablauf jedes Gültigkeitszeitraums die zertifizierte Person durch die DPZ für eine neuen Zeitraum von höchstens fünf Jahren requalifiziert wird. Die Requalifizierung beinhaltet die gleichen Anforderungen wie eine Rezertifizierung. Der Begriff wird nur zur besseren Kenntlichmachung des abweichenden Zertifizierungszyklus verwendet.

    Es liegt in der Verantwortlichkeit des Zertifikatsinhabers, das Verfahren zur Requalifizierung einzuleiten. Wenn die Requalifizierung mehr als 12 Monate nach Ablauf der Gültigkeit beantragt wird, muss für Stufe 1 eine vollständige Prüfung (allgemein, speziell und praktisch), für Stufe 2 eine vollständige Prüfung (allgemein, speziell, praktisch und Erstellen der Prüfanweisung) und für Stufe 3 der Prüfungsteil im Hauptverfahren (Tabelle 6, Teil D, E und F) erneut erfolgreich abgelegt werden.

  • 11.1.1. Lückenlose Zertifizierung

    Soll das Gültigkeitsdatum des neuen Zertifikats mit dem Ablaufdatum des zu rezertifizierenden Zertifikats übereinstimmen, muss der Requalifizierungsantrag vor oder am Tag des Ablaufs des Zertifikats eingehen. Zudem müssen alle Bedingungen gemäß Abschnitt 11 erfüllt sein und die Zertifizierungsentscheidung vor oder bis zu 4 Wochen nach dem Ablaufdatum erfolgt sein. Der Antrag darf in diesem Fall frühestens 9 Monate vor Ablauf des Ursprungszertifikates gestellt werden.

  • 11.2. Stufe 1 und 2 (Nur Sektor IrI und IrW)

  • 11.2.1. Nachweise

    Stufe 1- und Stufe 2-Zertifikatsinhaber, die eine Requalifizierung anstreben, müssen eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung über eine weiterhin zufriedenstellende Arbeitstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren und dem Sektor, für die die Requalifizierung beantragt wird, vorlegen und 2.2 erfüllen.

  • 11.2.2. Praktisches Prüfungselement

    Die Person muss die praktische Prüfung erfolgreich absolvieren, mit der sie nachweist, dass sie weiterhin in der Lage ist, Arbeiten in dem auf dem Zertifikat angegebenen Geltungsbereich auszuführen. Dies beinhaltet die Prüfung von Prüfungsstücken (siehe Anhang B), die dem Geltungsbereich der Requalifizierung angemessen sind, und zusätzlich für die Stufe 2, die Anfertigung einer schriftlichen Prüfanweisung, welche für die Nutzung durch Stufe 1-Personal (siehe 8.2.4.1 der ISO 9712) geeignet ist. Erreicht die Person für jedes Prüfungsstück (gewichtet nach den Anleitungen in Tabelle 4) sowie in Stufe 2 für die Prüfanweisung ein Ergebnis von mindestens 70 % nicht, sind zwei Wiederholungen der gesamten Requalifizierungsprüfung frühestens nach 7 Tagen und innerhalb von 12 Monaten nach dem ersten Versuch der Requalifizierungsprüfung zulässig.

  • 11.2.3. Entzug nach Nichtbestehen

    Bei Nichtbestehen der beiden zulässigen Prüfungswiederholungen wird das Zertifikat entzogen.

    Um die Zertifizierung wieder zu erlangen, muss der Kandidat:

    • eine weitere Schulung bei einer anerkannten Schulungsorganisation absolvieren; und
    • alle für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungselemente wiederholen.

    Das Ablaufdatum des wiedererlangten Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des zugrundeliegenden Zertifikats liegen.

  • 11.2.4. Nichterfüllung von Kriterien

    Wenn das Kriterium in 2.1 für die Requalifizierung nicht erfüllt ist, muss die Person die in ISO 9712, 8.2. geforderten Prüfungselemente absolvieren.

  • 11.3. Stufe 3 (Nur Sektor Irs)

  • 11.3.1. Allgemeines

    Stufe 3-Zertifikatsinhaber, die eine Requalifizierung anstreben, müssen einen vom Arbeitgeber ausgestellten Nachweis fortgesetzter, zufriedenstellender Arbeitstätigkeit ohne wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren und dem Sektor, in denen die Requalifizierung angestrebt wird erbringen, und:

    1. die Stufe 3-Anforderungen nach 11.3.3 für eine schriftliche Prüfung erfüllen; oder
    2. die Anforderungen eines strukturierten Kreditsystems, wie in 11.3.2 und Tabelle C.1 angegeben, erfüllen.

    Die Person muss sich zwischen der Prüfung und dem Kreditsystem für Requalifizierung entscheiden. Wenn das Kreditsystem gewählt wird und die Bereitstellung von Dokumenten des Arbeitgebers oder der Zutritt zu Räumlichkeiten des Arbeitgebers erforderlich wird, muss die Person der DPZ eine schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers vorlegen.

    In beiden Fällen (schriftliche Prüfung oder strukturiertes Kreditsystem) muss die Person entweder angemessene schriftliche Nachweise über ihre fortgesetzte praktische Fähigkeit in dem Verfahren erbringen, welche für die Zertifizierungsstelle akzeptabel sind, oder eine praktische Prüfung der Stufe 2 ablegen, wie in 11.2.2 festgelegt, ausgenommen hiervon ist die Erstellung von ZfP-Prüfanweisungen.

  • 11.3.1.1. Mögliche Varianten zur Requalifizierung in der Stufe 3

    Gemäß Abschnitt 3.1 muss die Person entweder angemessene schriftliche Nachweise über ihre fortgesetzte praktische Fähigkeit in dem Verfahren erbringen oder eine praktische Prüfung der Stufe 2 ablegen. Abweichend davon werden nur die folgenden Varianten akzeptiert:

    Variante 1.         ist im Sektor Irs nicht möglich

    Variante 2.         Schriftliche Prüfung + Praktische Prüfung

    Variante 3.         Strukturiertes Kreditsystem + Praktische Prüfung

  • 11.3.2. Strukturiertes Kreditsystem

    Wenn ein Zertifikatsinhaber sich für die Anwendung des strukturierten Kreditsystems entschieden hat, muss er der DPZ gegenüber nachweisen, dass er innerhalb des 5-jährigen Requalifizierungszeitraums mindestens 100 Punkte auf der Grundlage der Anforderungen in Tabelle C.1 erreicht hat.

    Für Zertifikatsinhaber, die eine Rezertifizierung/Requalifizierung der Stufe 3-Zertifizierung anstreben:

    • sind mindestens 50 Punkte und höchstens 70 Punkte der 100 Punkte für jede Kombination der in Tabelle C.1, Teil A aufgeführten Tätigkeiten erforderlich; und
    • sind mindestens 30 Punkte und höchstens 50 Punkte der 100 Punkte für jede Kombination der in Tabelle C.1, Teil B aufgeführten Tätigkeiten erforderlich.
  • 11.3.2.1. Nichterreichen der erforderlichen Gesamtpunktzahl

    Wird die erforderliche Gesamtpunktzahl bei der ersten Prüfung durch die DPZ nicht erreicht, kann die DPZ einmalig weitere Nachweise vom Kandidaten anfordern. Wird auch mit den nachgereichten Nachweisen die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht, gelten die Regeln des Abschnitts 10.5 der ISO 9712.

  • 11.3.3. Schriftliche Prüfung

    Wenn ein Zertifikatsinhaber sich für die schriftliche Prüfung entscheidet oder die Anforderungen an das strukturierte Kreditsystem nicht erfüllt, muss er eine Prüfung erfolgreich ablegen, die Folgendes umfasst:

    1. mindestens 20 Multiple-Choice-Fragen zur Anwendung des Prüfverfahrens in dem (den) betreffenden Sektor(en), die ein Verständnis der aktuellen ZfP-Techniken, Normen, Regelwerke oder Spezifikationen und der angewendeten Technologie nachweisen; und
    2. mindestens 10 Multiple-Choice-Fragen zu den Anforderungen des Zertifizierungsprogramms der DPZ.
  • 11.3.4. Wiederholung

    Erreicht die Person nicht mindestens ein Ergebnis von 70 % in der Rezertifizierungs-/Requalifizierungsprüfung, so sind maximal zwei Wiederholungen der Requalifizierungsprüfung zulässig. Der Zeitraum, in dem alle Prüfungen abzulegen sind, beträgt 12 Monate, es sei denn, die DPZ gestattet eine Verlängerung.

  • 11.3.5. Wiedererlangung

    Werden die beiden zulässigen Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, so muss das Zertifikat entzogen werden.

    Um die Zertifizierung wieder zu erlangen, muss der Kandidat:

    • weitere Schulungen bei einer anerkannten Schulungsorganisation abschließen; und
    • alle für die Erstzertifizierung erforderlichen Prüfungsteile des Hauptverfahrens wiederholen.

    Das Ablaufdatum des wiedererlangten Zertifikats darf nicht mehr als 5 Jahre nach dem Ablaufdatum des zugrundeliegenden Zertifikats liegen.

  • 11.3.6. Nichterfüllung der Anforderungen an das Kreditsystem

    Ein Kandidat, der das Kreditsystem beantragt und die Anforderungen nicht erfüllt, darf nur nach 11.3.3. rezertifiziert werden. Falls der erste Versuch der Requalifizierung durch Prüfung misslingt, darf nur eine Wiederholung der Requalifizierungsprüfung innerhalb von 12 Monaten nach Antragstellung zur Requalifizierung durch das Kreditsystem gestattet werden.