1 Die Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeit der Einzelzertifizierung beträgt in jeder Stufe 5 Jahre und wird vom Prüfungsdatum an gerechnet. Danach sind Erneuerung und nach weiteren 5 Jahren Rezertifizierung möglich. Wenn die Zertifizierung durch ein zusätzliches Verfahren erweitert werden soll, wird ein neues Zertifikat und eine neue Ausweiskarte ausgestellt. Die Ablaufdaten früherer Zertifizierungen bleiben hierdurch unverändert.
Das Zertifikat ist nur gültig unter der Bedingung, dass der Inhaber über einen aktuellen Nachweis zufriedenstellender Sehfähigkeit verfügt. Bei einem Wechsel in einen nicht zertifizierten Industriesektor oder bei einer Unterbrechung der ZfP-Tätigkeit für mehr als 12 Monate (Fehlzeiten zusammengerechnet, ohne Urlaub) verliert das Zertifikat seine Gültigkeit.
2 Die Erneuerung des Zertifikates
Nach Ablauf von 5 Jahren vom Prüfungsdatum bzw. vom letzten Rezertifizierungsdatum an gerechnet, kann das Zertifikat erneuert werden. Dazu ist ein Antragsformular vollständig ausgefüllt mit einem aktuellen Passbild und dem Beiblatt für Unterschrift und Arbeitgebereinträgen einzureichen. Vom Vorgesetzten oder einem Bevollmächtigten des Arbeitgebers ist auf dem Antragsformular zu bestätigen, dass Nachweise über zufriedenstellende Sehfähigkeit und fortgesetzte berufliche Tätigkeit vorliegen.
3 Die Rezertifizierung
Nach Ablauf von 10 Jahren, vom Prüfungsdatum an gerechnet, ist zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit eine Rezertifizierung erforderlich. Zusätzlich zu den Bedingungen, die für die Erneuerung gelten, ist eine Rezertifizierungsprüfung erfolgreich abzulegen. Fünf Jahre nach der Rezertifizierung kann die Gültigkeit wieder mit der Erneuerung zyklisch verlängert werden.
Stufe 1 und Stufe 2:
Es ist eine praktische Prüfung abzulegen, die in ihrem Umfang gegenüber der regulären Prüfung vereinfacht ist. Die Prüfungen sind bei Vorliegen solider praktischer Erfahrung und nach einer Vorbereitung mit Hilfe der früheren Kursusunterlagen gut zu bestehen.
Falls Unsicherheiten bestehen, können zur Vorbereitung in Stufe 1 für UT und RT die entsprechenden Praktika empfohlen werden. In Stufe 2 ist der Besuch des fachspezifischen 2 F-Kurses anzuraten.
Stufe 3:
Es sind die Anforderungen eines strukturierten Kreditsystems (siehe EN 473 10.3.1 und Anhang C) zu erfüllen, oder es ist eine schriftliche Prüfung abzulegen. Es werden ausschließlich Fragen mit Auswahlantworten gestellt. Zu beantworten sind 5 Fragen zum Zerstifizierungssystem der DIN EN 473 und 20 Fragen zur Anwendung des Prüfverfahrens.
Zur Vorbereitung können die Normen und die Kursusunterlagen dienen.
Rezertifizierungsprüfungen finden in regelmäßigen Abständen in den Ausbildungszentren der DGZfP statt und können bei einer entsprechenden Teilnehmerzahl auch im Haus des Antragstellers durchgeführt werden.
4 Achtung! Ablaufdatum!
Die Unterlagen für die Erneuerung oder Rezertifizierung sind innerhalb von sechs Monaten vor Ablaufdatum der Zertifizierung einzureichen (spätestens ca. 6 Wochen bevor das noch gültige Zertifikat abgelaufen ist). Das neue Ablaufdatum hängt nur vom Datum der Qualifizierungsprüfung (5, 10, 15... Jahre), nicht aber vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeit eingehen, können nicht mehr bearbeitet werden. Es gelten dann die Bedingungen der Erstzertifizierung.
5 Wesentliche Unterbrechung
Eine wesentliche Unterbrechung ist das Fehlen oder der Wechsel in der Tätigkeit, welches die zertifizierte Person daran hindert, für einen zusammenhängenden Zeitabschnitt von mehr als einem Jahr oder für zwei oder mehr Zeitabschnitte mit einer Gesamtzeit von zwei Jahren in der Stufe, in dem Verfahren und dem/den Sektor(en), für die sie zertifiziert ist, die entsprechenden Aufgaben auszuführen (Gesetzliche Urlaubstage und Feiertage, Krankheitstage oder Schulungen von weniger als 30 Tagen werden nicht in die Berechnung der Unterbrechung einbezogen). In Bezug auf die zertifizierten Personen ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Bestätigung fortlaufender Tätigkeit in der Anwendung des ZfP-Verfahrens ohne wesentliche Unterbrechung. Das Zertifikat verliert seine Gültigkeit falls eine wesentliche Unterbrechung in dem Verfahren stattfindet, für das die Einzelperson zertifiziert ist. Zertifikatinhaber müssen die Zertifizierungsstelle und den Arbeitgeber informieren, falls die Gültigkeitsbedingungen der Zertifizierung nicht mehr erfüllt werden. Für die erneute Bestätigung einer Zertifizierung nach einer wesentlichen Unterbrechung muss die Person eine Rezertifizierungsprüfung bestehen.
6 Aberkennung von Zertifizierungen
Gefälschte oder missbräuchlich verwendete Zertifikate werden von der DPZ für ungültig erklärt. Gleiches gilt auch für versehentlich falsch ausgestellte Zertifikate, falls diese nicht an die DPZ zurückgegeben wurden.
Als Missbrauch werden nach DIN EN 473 z. B. inkorrekte Hinweise auf Zertifizierungssysteme oder irreführende Verwendung von Zertifikaten in Werbung, Katalogen usw. angesehen.
Die DPZ hat das Recht, Ungültigkeitserklärungen zu veröffentlichen. Für ungültig erklärte Zertifikate müssen von der DPZ weder erneuert noch rezertifiziert werden, auch nicht teilweise.
7 Die Informationspflicht
Änderungen des Namens oder der Adresse der zertifizierten Person sowie der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber sind der DPZ bekannt zu machen.
8 Veröffentlichungen
Um Missbrauch entgegenzuwirken, behält sich die DPZ vor, Zertifikatslisten zu veröffentlichen.
Alle Antragsformulare können bei folgender Adresse anfordert werden:
DGZfP-Personalzertifizierungsstelle
Max-Planck-Str. 6
12489 Berlin
Tel.: 030 67807-141
Fax: 030 67807-149
http://www.dgzfp.de/dpz
Die Normen DIN EN 473 und ISO/IEC 17024 sowie die Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräte) können beim Beuth-Verlag in Berlin bestellt werden.