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Strahlenschutz

Einführung

Grundlage der Kurse zur Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz bilden die Strahlenschutzverordnung (§ 30 StrlSchV) und die Röntgenverordnung (§ 18a RöV) sowie die Fachkunde-Richtlinien Technik (Ausbildungs-Richtlinien).

Die DGZfP hat die Strahlenschutzkurse nach der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und nach Röntgenverordnung (RöV) gegenüber den zuständigen Behörden zur Anerkennung gebracht. Die Kurse sind für die verzeichneten Fachkundegruppen anerkannt und umfassen in der Regel mehrere Module.

Röntgenverordnung

Erläuterungen zu den Fachkundegruppen nach Fachkunde-Richtlinie -
Technik
nach Röntgenverordnung (GMBl. 2003 Nr. 31 S. 637)

Fachkunde-gruppe Tätigkeit erforderliche Module Kursuskürzel der DGZfP
R1.1 Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der zerstörungsfreien Materialprüfung - Leitung A + B + C SB Rö
R1.2 Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der  zerstörungsfreien Materialprüfung - vor Ort -und Betrieb von Dickenmesseinrichtungen A + B SP Rö
R 2 Betrieb von Röntgeneinrichtungen für die Röntgenstreuung einschließlich Röntgenbeugung und Röntgenanalyse
A + G SB Rö R2 
R3 Betrieb von Röntgeneinrichtungen, die in Konstruktion und Eigenschaften Vollschutz-  bzw. Hochschutzgeräten entsprechen, sowie von Hochschutzgeräten, Störstrahlern und Gepäckdurchleuchtungseinrichtungen A SB RS
R10 Wahrnehmung von Aufgaben oder Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler A SB S5 R10
nur als
Kombikurs
mit S5

 

Strahlenschutzverordnung

Erläuterungen zu den Fachkundegruppen nach Fachkunde-Richtlinie -
Technik nach
Strahlenschutzverordnung

Fachkunde-gruppe Tätigkeit erforderliche Module Kursuskürzel der DGZfP
S 3.1 Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort für den genehmigungsbedürftigen Betrieb mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie.
Der SP-Kursus enthält auch die Fachkundegruppe S 2.1 für die Lagerung und bestimmungsgemäße Verwendung von Vorrichtungen, die fest eingebaute umschlossene radioaktive Stoffe mit Aktivitäten in einer Vorrichtung bis zum 106 fachen der Freigrenze enthalten.

GG + TRG

 

 

GG

SP
nur als
Kombikursus
mit R1.2 (SP Rö)
S 3.2 Leitung des gesamten Umgangs für den genehmigungsbedürftigen Betrieb mit umschlossenen radioaktiven Stoffen in der technischen Radiographie und Radioskopie.
Der SB-Kursus enthält neben der Fachkundegruppe S 2.1 auch die Fachkundegruppe S 2.2  für den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 106 fachen der Freigrenze, sofern nicht durch S2.1 abgedeckt.

GH + TH
abgedecktes Modul:
GG

 


GH

SB
nur als
Kombikurs
mit R1.1
(SB Rö)
S 5 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (Strahlenpass)
GG + FA SB S5 R10
nur als
Kombikurs
mit R10 

Die DGZfP führt für die Zerstörungsfreie Materialprüfung Kombinationskurse nach StrlSchV und RöV durch, deren Kursusinhalte unter den Rubriken SP oder SB erklärt werden.