Wichtige Information!
Die Übergangsvorschriften der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (zuletzt geändert am 14.05.2008), treten am 31. Juli 2009 außer Kraft.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen ab dem 01. August 2009 nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden. Die AEVO gilt u. a. auch für Ausbilder in Gewerbebetrieben.
Jeder Betrieb der einen Werkstoffprüfer ausbilden will muss entweder
- einen Meister
- einen bereits - auch ohne Ausbildung - akzeptierten Mitarbeiter (sozusagen Bestandsschutz)
als Ausbilder benennen oder
- einen Mitarbeiter durch die IHK zum Ausbilder schulen lassen.
Aktuelle AEVO